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TIERRECHTSANWALT: Kanzlei für Tierrecht

Pferderecht, Tiervertragsrecht, Tierhaftungsrecht, Tierhalterrecht, Tierarztrecht, Tierschutzrecht, Grosstierrecht, Hunderecht, Nutztierrecht, Tierzuchtrecht, Ankaufsuntersuchung, Sachverständige, Schadensrecht, Versicherungsrecht

Rechte und Pflichten

… des Tierarztes

Zu den Pflichten des Tierarztes gehört:

[icon name=“comments-o“ class=“fa-2x fa-fw“] Aufnahme der Krankengeschichte
[icon name=“stethoscope“ class=“fa-2x fa-fw“] Untersuchung
[icon name=“pencil“ class=“fa-2x fa-fw“] Diagnose
[icon name=“line-chart“ class=“fa-2x fa-fw“] Prognose
[icon name=“comment-o“ class=“fa-2x fa-fw“] Aufklärung
[icon name=“medkit“ class=“fa-2x fa-fw“] Medikamentenabgabe
[icon name=“file-text-o“ class=“fa-2x fa-fw“] Erstellung der Krankenunterlagen
[icon name=“commenting-o“ class=“fa-2x fa-fw“] Beratung
[icon name=“heartbeat“ class=“fa-2x fa-fw“] Nachsorge

nach dem aktuellen Kenntnisstand von Wissenschaft und Praxis.

Der Tierarzt ist zu einer sorgfältigen und gewissenhaften Untersuchung des Tieres verpflichtet. Dabei muss er den Halter über therapeutischen Maßnahmen und Alternativen sowie ihre Gefahren beraten. Der Halter entscheidet anschließend welche Behandlung durchgeführt wird. Es folgt die Therapie. Hinterher ist der Arzt zur Nachsorge und Kontrolle verpflichtet. Er unterliegt außerdem der Dokumentations– und Schweigepflicht.

Der Arzt muss sich um Hilfe und Heilung bemühen. Er hat dabei seine veterinären Kenntnisse und Erfahrungen anzuwenden. Er schuldet jedoch keinen Heilungserfolg, Ausnahmen sind zielgerichtete Behandlungen und Operationen wie Zahnsteinentfernung, Kastration, Röntgen.

… des Halters

Der Halter muss dem Tierarzt das Honorar bezahlen. Um den Behandlungserfolg nicht zu gefährden, hat der Halter den Anordnungen des Arztes zu folgen. Hält sich der Halter nicht an diese Regel, so kann der Arzt die Behandlung abbrechen und muss für eine fehlgeschlagene Behandlung nicht haften.

Nutzen Sie eine erste rechtliche Beratung bei Unklarheiten.

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Ende des Behandlungsvertrags

Der Vertrag mit dem Tierarzt endet wenn die Behandlung abgeschlossen und das Honorar bezahlt ist. Der Halter kann den Vertrag jederzeit beenden und ist verpflichtet das bis dahin anfallende Honorar zu bezahlen. Der Tierarzt darf nicht kündigen hier greift das „Verbot der Kündigung zur Unzeit“, sonst ist er schadensersatzpflichtig.

Voraussetzung für eine Kündigung das Tierarztes ist:

  • der Tierhalter könnte einen andern Tierarzt beauftragen,
  • es liegt ein wichtiger Grund vor (z.B. Beleidigungen oder Missachtung der Anordnungen)  

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