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TIERRECHTSANWALT: Kanzlei für Tierrecht

Pferderecht, Tiervertragsrecht, Tierhaftungsrecht, Tierhalterrecht, Tierarztrecht, Tierschutzrecht, Grosstierrecht, Hunderecht, Nutztierrecht, Tierzuchtrecht, Ankaufsuntersuchung, Sachverständige, Schadensrecht, Versicherungsrecht

Gewährleistung

Stellt der Käufer einen Mangel am gekauften Tier fest, so hat er folgende Ansprüche:

  1. Nachbesserung
  2. Minderung des Kaufreises
  3. Rückzahlung des Kaufpreises bei Rückgabe des Tieres

Die Nachbesserung gestaltet sich beim Tier grundsätzlich schwer, denn der Käufer hat das Recht auf Beseitigung des Mangels oder auf Neulieferung einer mangelfreien Sache. Beseitigen kann der Verkäufer den Mangel indem er das Tier erst einmal zurücknimmt und vom Tierarzt behandeln lässt. Dabei darf es sich nicht um eine chronische Krankheit handelt.

Ist die Rückgabe des Tieres berechtigt, so kann der Käufer vom Verkäufer gleichzeitig die Erstattung der seit dem Kauf angefallenen Kosten verlangen, z.B. Futter, Unterbringung, Tierarzt.

Die Frist für Gewährleistung ist zwei Jahre, Stichtag ist Übergabedatum des Tieres.

Wir begleiten Sie bei der Geltendmachung sowie bei der Abwehr von Schadensersatzansprüchen im Schadensfall. Wir helfen Ihnen bei der Suche nach Gutachtern sowie bei der Überprüfung von Gutachten. Rechtsanwältin Julia Ziegeler

Ausschluss der Gewährleistung

Kannte der Käufer den Mangel oder ist er ihm in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so kann er von seinem Gewährleistungsrecht keinen Gebrauch machen.

Bei einem Kaufvertrag zwischen zwei gewerblichen Personen oder zwischen zwei Privatleuten, können die Vertragsparteien die Gewährleistungsrechte durch Vertragsvereinbarung verkürzen oder ausschließen.

Ein Verbrauchsgüterkaufvertrag erlaubt Ausschluss oder Verkürzung der Gewährleistungsrechte nur bedingt. Die Vertragsparteien können folgende Gewährleistungsfristen bei einem Verbrauchsgüterkaufvertrag weder durch spezifische Vereinbarung noch durch Vereinbarung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterschreiten:

  • ein Jahr bei gebrauchter Ware
  • zwei Jahre bei Neuware

Ein Tier gilt als „neu“, wenn es nach seiner Geburt verkauft wird. Der Tierschutz verlangt, dass ein Tier erst verkauft werden darf, wenn es alt genug dafür ist. >> weiter zum Kaufvertrag

Stellen Sie dem Kauf eines Tieres fest, dass es mangelhaft ist, so lassen Sie sich über Ihre Rechte von einem unparteiischen Rechtsanwalt beraten. Besprechen Sie mit ihm die weitere Vorgehensweise.

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