Der Bundesgerichtshof (BGH) definiert folgende Personen als Tierhalter:
- die Bestimmungsmacht über das Tier haben,
- aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommen,
- den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nehmen und
- das Risiko seines Verlustes tragen.
Die Tierhalterschaft ist unabhängig vom Eigentum. Ist ein Tier einer Person zugelaufen, so ist sie Tierhalter, wenn sie das Tier für längere Zeit füttert und unterbringt. Das gilt auch für Minderjährige. Daraus entsteht eine Haftung, die der Tierhalter für das Tier übernehmen muss. >> Tierhalterhaftung
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