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TIERRECHTSANWALT: Kanzlei für Tierrecht

Pferderecht, Tiervertragsrecht, Tierhaftungsrecht, Tierhalterrecht, Tierarztrecht, Tierschutzrecht, Grosstierrecht, Hunderecht, Nutztierrecht, Tierzuchtrecht, Ankaufsuntersuchung, Sachverständige, Schadensrecht, Versicherungsrecht

Rechnung

Der Tierarzt rechnet oft nach einer Gebührenordnung ab, in der die Honorarhöhe für die jeweilige Behandlung aufgeführt ist. Behandlungen, deren Kosten über den dreifachen Mindestsatz hinaus gehen, müssen vor der Behandlung in einem schriftlichen Vertrag formuliert werden.

Folgende Punkte sollte der Vertrag über die Behandlung beinhalten:

Tierarzt
Tierarztnamen und Anschrift
Auftraggeber
Namen des Auftraggebers
Tier
Tiername, Beschreibung wie Tierart usw.
Diagnose
Feststellung der Krankheit
Datum
Behandlungsdatum
Leistung und Material
Leistung sowie Arzneimittel und Verbandsmaterial
Kosten
Rechnungsbetrag

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Gebührenordnung für Tierärzte (GOT)

Die Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) ist eine verbindliche Rechtsgrundlage, die regelt, welche Gebühren Tierärzte für ihre Leistungen verlangen dürfen. Sie dient dem Schutz der Tierhalter vor überhöhten Preisen und sichert gleichzeitig die wirtschaftliche Grundlage des tierärztlichen Berufs. Höhere Gebühren können jedoch in einer entsprechenden Gebührenvereinbarung schriftlich vereinbart werden.


1. Rechtsgrundlage der GOT

1.1. Zweck der GOT

  • Preisregulierung:
    • Die GOT schützt Tierhalter vor übermäßigen Kosten.
    • Sie verhindert Preisunterbietungen, die die Qualität tierärztlicher Leistungen gefährden könnten.
  • Verbindlichkeit:
    • Tierärzte sind verpflichtet, die GOT einzuhalten. Verstöße können berufsrechtliche oder zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

1.2. Gesetzliche Grundlage

  • Tierärztegebührenverordnung:
    • Die GOT ist eine Verordnung, die auf § 12 der Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO) basiert.
  • Rechtsverbindlichkeit:
    • Die GOT ist zwingendes Recht, das nicht durch individuelle Vereinbarungen umgangen werden darf (außer in engen Ausnahmefällen).

2. Aufbau und Regelungen der GOT

2.1. Gebührenrahmen

  • Einfache bis dreifache Sätze:
    • Tierärzte dürfen den Gebührensatz zwischen dem einfachen und dem dreifachen Satz variieren.
    • Maßgebliche Kriterien für die Wahl des Satzes:
      • Zeitaufwand.
      • Schwierigkeitsgrad der Behandlung.
      • Wert des Tieres.
      • Lokale Gegebenheiten (z. B. höhere Kosten in städtischen Gebieten).

2.2. Notdienstgebühren

  • Seit der Änderung der GOT im Februar 2020 gelten höhere Gebühren für tierärztliche Notdienste:
    • Grundgebühr: 50 € netto pro Einsatz.
    • Mindestsatz: Zweifacher bis vierfacher Satz der regulären Gebühren.

2.3. Medikamente und Materialien

  • Tierärzte dürfen zusätzlich zu den Gebühren für Leistungen die Kosten für Medikamente, Materialien und Verbrauchsmittel berechnen.
  • Medikamente müssen gemäß der Arzneimittelpreisverordnung abgerechnet werden.

2.4. Individuelle Vereinbarungen

  • Abweichungen:
    • Ein Honorar unterhalb des einfachen Satzes darf nur in Ausnahmefällen und mit schriftlicher Vereinbarung erhoben werden.
    • Höhere Sätze als der dreifache Satz sind nur möglich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

3. Beispiele für typische Abrechnungen

3.1. Allgemeine Behandlung

  • Untersuchung eines Hundes:
    • Einfache Untersuchung: 13,47 € (einfacher Satz), bis zu 40,41 € (dreifacher Satz).
  • Behandlung einer Wunde:
    • Wundversorgung: 24,61 € (einfacher Satz), bis zu 73,83 € (dreifacher Satz).

3.2. Notdienst

  • Operation im Notdienst:
    • Zuschlag von mindestens dem zweifachen Satz.
    • Beispiel: Notfalloperation bei einem Hund kostet bei regulär 200 € mindestens 400 € im Notdienst.

3.3. Impfungen

  • Routineimpfung einer Katze:
    • Einfacher Satz: 5,77 € für die Impfung plus Kosten für Impfstoff.
    • Dreifacher Satz: 17,31 € plus Impfstoff.

3.4. Zahnbehandlungen

  • Zahnsteinentfernung bei einem Hund:
    • Einfacher Satz: 28,86 €.
    • Dreifacher Satz: 86,58 €.

4. Rechtsprechung zur GOT

4.1. Zulässigkeit von höheren Sätzen

  • BGH, Urteil vom 28.10.1999, Az. I ZR 130/97:
    • Tierärzte dürfen höhere als dreifache Sätze nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Tierhalters abrechnen. Mündliche Vereinbarungen reichen nicht aus.

4.2. Anforderungen an Notdienstgebühren

  • VG München, Urteil vom 13.11.2021, Az. M 11 K 21.634:
    • Ein Tierarzt darf im Notdienst die zweifache bis vierfache Gebühr berechnen, wenn der Einsatz außerhalb der regulären Sprechzeiten erfolgt. Die Notwendigkeit des Notdienstes ist durch die medizinische Situation zu belegen.

4.3. Verstoß gegen die GOT

  • LG Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2012, Az. 12 O 255/11:
    • Ein Tierarzt, der Gebühren oberhalb des dreifachen Satzes ohne schriftliche Vereinbarung abrechnet, verstößt gegen die GOT. Der Halter hat Anspruch auf Rückzahlung der Differenz.

4.4. Unterlassung der GOT-Abrechnung

  • OVG Lüneburg, Urteil vom 07.02.2020, Az. 13 ME 115/19:
    • Ein Tierarzt wurde berufsrechtlich sanktioniert, weil er wiederholt unterhalb des einfachen Satzes abgerechnet hatte, ohne dies schriftlich mit den Haltern zu vereinbaren.

5. Konflikte und Streitfragen in der Praxis

5.1. Streit um Höhe der Rechnung

  • Konflikt:
    • Ein Tierhalter hält die Rechnung für überhöht.
    • Beispiel: Der Tierarzt rechnet die dreifache Gebühr ab, ohne den Tierhalter vorab zu informieren.
  • Rechtslage:
    • Der Tierarzt muss den Tierhalter vorab über die Höhe der voraussichtlichen Kosten informieren, insbesondere wenn er über den einfachen Satz hinaus abrechnet.

5.2. Fehlerhafte Notdienstabrechnung

  • Konflikt:
    • Ein Tierhalter beanstandet die Notdienstgebühr, da die Behandlung während der regulären Praxiszeit stattfand.
  • Rechtslage:
    • Notdienstgebühren dürfen nur bei tatsächlichen Notfällen und außerhalb der Sprechzeiten erhoben werden.

5.3. Medikamentenpreise

  • Konflikt:
    • Tierhalter beschweren sich über die hohen Preise für Medikamente.
  • Rechtslage:
    • Medikamente müssen gemäß der Arzneimittelpreisverordnung abgerechnet werden. Unrechtmäßige Aufschläge können zurückgefordert werden.

6. Unsere Rolle als Tierrechtsanwalt

Für Tierärzte

  • Beratung:
    • Unterstützung bei der Einhaltung der GOT und korrekten Abrechnung.
    • Prüfung, ob individuelle Vereinbarungen wirksam gestaltet sind.
  • Verteidigung:
    • Vertretung bei Streitigkeiten mit Tierhaltern über Rechnungen.
    • Abwehr berufsrechtlicher Sanktionen wegen vermeintlicher Verstöße gegen die GOT.

Für Tierhalter

  • Prüfung von Rechnungen:
    • Überprüfung, ob die Abrechnung den Vorgaben der GOT entspricht.
    • Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen bei unrechtmäßigen Aufschlägen.
  • Rechtsdurchsetzung:
    • Unterstützung bei Streitigkeiten über die Angemessenheit von Notdienstgebühren oder Medikamentenkosten.

7. Tierärztliches Honorar

Die GOT ist ein zentrales Instrument zur Regulierung tierärztlicher Honorare und dient dem Schutz sowohl der Tierhalter als auch der Tierärzte. Sie bietet Spielraum für Gebührenanpassungen, setzt jedoch klare Grenzen. Konflikte entstehen häufig aus Unklarheiten über die Gebührenhöhe oder Notdienstzuschläge. Eine rechtzeitige Aufklärung und sorgfältige Dokumentation sind entscheidend, um Streit zu vermeiden. Ein Tierrechtsanwalt kann helfen, Rechte und Pflichten von Tierärzten und Tierhaltern zu klären und rechtliche Ansprüche effektiv durchzusetzen.

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