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TIERRECHTSANWALT: Kanzlei für Tierrecht

Pferderecht, Tiervertragsrecht, Tierhaftungsrecht, Tierhalterrecht, Tierarztrecht, Tierschutzrecht, Grosstierrecht, Hunderecht, Nutztierrecht, Tierzuchtrecht, Ankaufsuntersuchung, Sachverständige, Schadensrecht, Versicherungsrecht

Tierarztrecht

Wir beraten und vertreten Sie als Tierarzt:

  • Approbation, Niederlassung und allgemeines Berufsrecht
  • Kooperationsverträge und Praxisauseinandersetzungen
  • Praxisübernahme, Praxisabgabe oder -insolvenz
  • Tierarzthaftung, insbesondere bei Kaufuntersuchungen
  • Tierarzthaftung bei Behandlungsfehlern und fehlerhafter Ankaufuntersuchung
  • Vertragspflichten gegenüber Tierhaltern

Selbstverständlich sind wir auch in allen Fragen zur Abrechnung oder Forderungseintreibung oder des Arbeitsrechtes für Sie da.

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Tierarztrecht im Detail

Das Tierarztrecht ist ein spezialisiertes Rechtsgebiet, das zahlreiche Facetten von der Berufsausübung über Praxisführung bis zur Haftung bei Behandlungsfehlern abdeckt. Es berührt zivil-, straf- und verwaltungsrechtliche Aspekte sowie berufsrechtliche Regelungen.


1. Berufszulassung und Berufsrecht

1.1. Approbation als Tierarzt

Die Approbation ist die gesetzliche Erlaubnis, den Beruf des Tierarztes selbstständig auszuüben.

  • Rechtsgrundlage: Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO).
  • Voraussetzungen für die Erteilung:
    • Erfolgreicher Abschluss des tiermedizinischen Studiums an einer anerkannten Universität.
    • Nachweis der gesundheitlichen Eignung und der persönlichen Zuverlässigkeit.
    • Beantragung der Approbation bei der zuständigen Landesbehörde.
  • Entzug der Approbation:
    • Möglich bei schweren Verstößen gegen Berufspflichten oder rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen (z. B. Tierquälerei, Betrug).
    • Der Entzug erfolgt durch die zuständige Behörde und kann gerichtlich überprüft werden.

1.2. Berufsrechtliche Verpflichtungen

  • Berufsordnung für Tierärzte:
    • Die Berufsordnungen der jeweiligen Tierärztekammern legen ethische, fachliche und organisatorische Anforderungen fest.
    • Verstöße können berufsrechtliche Sanktionen (z. B. Geldbußen, Berufsausübungsverbot) nach sich ziehen.
  • Fortbildungspflicht:
    • Tierärzte müssen ihr Fachwissen durch regelmäßige Fortbildungen auf dem neuesten Stand halten.
  • Tierärztliches Standesrecht:
    • Verpflichtung zu kollegialem Verhalten und Wahrung des Ansehens des Berufsstands.

2. Praxisführung und wirtschaftliche Aspekte

2.1. Kooperationsformen und Kooperationsverträge

Tierärzte können ihre Tätigkeit alleine oder in Kooperation mit anderen Tierärzten ausüben. Die Wahl der Kooperationsform hat rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen.

  • Gemeinschaftspraxis:
    • Tierärzte arbeiten als gleichberechtigte Partner zusammen.
    • Gemeinsame Haftung und Gewinnverteilung.
    • Typischer Vertrag: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
  • Praxisgemeinschaft:
    • Gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten und Geräten, jedoch getrennte wirtschaftliche Verantwortung.
    • Wichtig: Klare Regelung zur Nutzung und Aufteilung von Kosten und Einnahmen.
  • Angestellte Tierärzte:
    • Arbeitsverträge mit klaren Regelungen zu Arbeitszeit, Vergütung und Pflichten.

2.2. Praxisübernahme und -abgabe

  • Praxisübernahme:
    • Kaufvertrag regelt den Übergang von Praxisinventar, Patientenkartei und ggf. Immobilien.
    • Bewertung des Praxiswerts (Goodwill, Standort, Umsatz).
    • Übergabevereinbarungen: Übergabe von Patienteninformationen im Einklang mit Datenschutzbestimmungen.
  • Praxisabgabe:
    • Regelung der Rechte und Pflichten des abgebenden Tierarztes, insbesondere hinsichtlich der Haftung für vor der Übergabe durchgeführte Behandlungen.
  • Praxisinsolvenz:
    • Regelungen zur Abwicklung und Fortführung der Praxis durch einen Insolvenzverwalter.
    • Sicherstellung der Archivierung von Patientenunterlagen.

3. Tierarzthaftung

3.1. Grundlagen der Tierarzthaftung

Die Haftung eines Tierarztes ergibt sich aus Vertragspflichten, Deliktsrecht und dem Arzneimittelrecht.

  • Vertragliche Haftung:
    • Grundlage ist der Behandlungsvertrag zwischen Tierarzt und Tierhalter.
    • Pflicht zur sorgfältigen Untersuchung, Diagnose und Behandlung.
  • Deliktische Haftung:
    • Haftung bei Schäden, die durch grob fahrlässiges Verhalten oder Verletzung von Verkehrssicherungspflichten entstehen.
  • Arzneimittelrechtliche Haftung:
    • Sorgfältige Dokumentation der Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln, insbesondere Antibiotika.

3.2. Haftung bei Behandlungsfehlern

  • Behandlungsfehler:
    • Fehlerhafte Diagnosen, unsachgemäße Behandlungen oder falsche Medikamentengabe.
    • Beispiele:
      • Ein Hund stirbt an einer Überdosis Narkosemittel.
      • Eine Infektion wird durch unzureichende Sterilität bei einer Operation verursacht.
  • Beweislastverteilung:
    • Der Tierhalter muss nachweisen, dass der Fehler die Ursache für den Schaden war.
    • Bei groben Fehlern liegt die Beweislast beim Tierarzt.

3.3. Haftung bei Kaufuntersuchungen

  • Ankaufuntersuchungen:
    • Tierärzte werden häufig bei Tierkäufen, insbesondere von Pferden, hinzugezogen, um den Gesundheitszustand und die Eignung zu beurteilen.
  • Haftungsrisiken:
    • Fehlerhafte Einschätzung von Gesundheitsmängeln oder Verhaltensproblemen.
    • Beispiel:
      • Ein Pferd wird als gesund deklariert, obwohl es Lahmheitsprobleme hat.
    • Rechtsfolgen:
      • Schadensersatzpflicht gegenüber Käufer oder Verkäufer.

3.4. Haftungsbegrenzung und Versicherung

  • Berufshaftpflichtversicherung:
    • Obligatorisch für Tierärzte, um finanzielle Risiken aus Haftungsfällen abzudecken.
  • Haftungsbegrenzung im Vertrag:
    • Möglich durch individuelle Vereinbarungen, jedoch nicht bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

4. Vertragspflichten gegenüber Tierhaltern

4.1. Behandlungsvertrag

Der Behandlungsvertrag zwischen Tierarzt und Tierhalter ist ein Dienstvertrag nach §§ 611 ff. BGB.

  • Pflichten des Tierarztes:
    • Sorgfältige und fachgerechte Behandlung.
    • Aufklärung über Diagnose, Behandlungsoptionen und Kosten.
  • Pflichten des Tierhalters:
    • Zahlung der Behandlungskosten gemäß der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT).
    • Bereitstellung notwendiger Informationen über das Tier (z. B. Vorbehandlungen).

4.2. Aufklärungspflichten

  • Diagnose und Behandlungsalternativen:
    • Der Tierarzt muss den Halter über mögliche Behandlungsoptionen, Risiken und Erfolgsaussichten informieren.
  • Kostenaufklärung:
    • Verpflichtung, die voraussichtlichen Kosten der Behandlung zu nennen.
  • Schriftliche Einwilligung:
    • Insbesondere bei riskanten Eingriffen (z. B. Operationen).

5. Streitfälle und gerichtliche Auseinandersetzungen

5.1. Typische Konflikte

  • Haftung bei Behandlungsfehlern:
    • Streit um die Ursache des Schadens (z. B. Tod eines Tieres).
  • Rechnungsstreitigkeiten:
    • Konflikte über die Angemessenheit der Abrechnung nach der GOT.
  • Praxisstreitigkeiten:
    • Auseinandersetzungen bei der Auflösung von Gemeinschaftspraxen.

5.2. Beweisführung in Haftungsfällen

  • Sachverständigengutachten:
    • Wesentliches Beweismittel zur Klärung, ob ein Behandlungsfehler vorliegt.
  • Zeugenaussagen:
    • Aussagen von Tierhaltern oder anderen Fachleuten.

5.3. Gerichtsverfahren

  • Schlichtung:
    • Tierärztekammern bieten oft außergerichtliche Streitbeilegung an.
  • Zivilgerichtliche Verfahren:
    • Häufig bei Schadensersatzforderungen.

6. Unsere Rolle als Tierrechtsanwalt

Für Tierärzte:

  • Beratung:
    • Unterstützung bei Haftungsfällen, Praxisübernahmen und berufsrechtlichen Fragen.
  • Verteidigung:
    • Vertretung bei Schadensersatzklagen oder berufsrechtlichen Sanktionen.

Für Tierhalter:

  • Schadensersatzforderungen:
    • Durchsetzung von Ansprüchen bei Behandlungsfehlern oder fehlerhaften Kaufuntersuchungen.
  • Beratung:
    • Prüfung von Rechnungen und Behandlungsverträgen.

Tierarztrecht

Das Tierarztrecht ist ein breit gefächertes und komplexes Rechtsgebiet. Es reicht von der Berufszulassung über die Praxisführung bis hin zu haftungsrechtlichen Fragen bei Behandlungsfehlern. Ein spezialisierter Tierrechtsanwalt kann Tierärzte und Tierhalter gleichermaßen unterstützen und ihre Interessen effektiv vertreten.

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