horak.
RECHTSANWÄLTE PARTNERSCHAFT MBB /
FACHANWÄLTE / PATENTANWÄLTE /

TIERRECHTSANWALT: Kanzlei für Tierrecht

Pferderecht, Tiervertragsrecht, Tierhaftungsrecht, Tierhalterrecht, Tierarztrecht, Tierschutzrecht, Grosstierrecht, Hunderecht, Nutztierrecht, Tierzuchtrecht, Ankaufsuntersuchung, Sachverständige, Schadensrecht, Versicherungsrecht

Gefährdungshaftung

Öffentlich-rechtliche Gefahrenabwehr beachten

Die Gefahrenabwehr sollte sowohl die Vorbereitung als auch die Durchführung von Maßnahmen sein, die Gefahren vermeiden können. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Da Tiere aufgrund ihrer instinktbedingten Unberechenbarkeit grundsätzlich eine Gefahrenquelle darstellen, bestehen in Ländern und Gemeinden in der Regel Tierhalterverordnungen, die Tierhaltern bestimmte Pflichten auferlegen. Eine solche Pflicht kann beispielsweise darin bestehen, dass Tier […]

Nutztierrecht verstehen

Der Bundesgerichtshof (BGH) unterscheidet zwischen Nutztieren und Haustieren. Diese Einteilung ist interessant für den Halter, da die Haftungsfrage bei Schäden – die das Tier verursacht – abhängig von der Tierart ist. Haftungsfrage bei Schäden Läuft beispielsweise die Kuh eines Bauern aus dem Stall vor ein Auto, so haftet der Bauer nicht für den entstandenen Schaden, […]

Tierhalter sein

Vereinbaren Sie einen Termin mit uns für eine erste Beratung. Ein Tierhalter ist jemand, der ein oder mehrere Haustiere hält. Wer das Tier besitzt und das Tier nutzt oder seine Gesellschaft möchte, ist somit ein Tierhalter. Tierhalter-Definition des BGH Der Bundesgerichtshof (BGH) definiert folgende Personen als Tierhalter:  Wir kennen uns aus im Tierrecht. Nutzen Sie […]

Typische Tiergefahren

Unter „typischen Tiergefahren“ sind dabei solche Verhaltensweisen des Tieres zu verstehen, die seiner jeweiligen Spezies naturgemäß eigen sind. Beispielhaft zu nennen wären an dieser Stelle das Anspringen und Beißen eines Hundes sowie das Ausschlagen von Pferden. Mit dem Tierrechtsanwalt stehen Ihnen Rechtsanwälte zur Verfügung, die Ihnen Partnerschaft und Zuverlässigkeit bieten, um Ihre Zukunft zu gestalten. […]

Tierhalterhaftung dann, wenn spezifische Tiergefahr realisiert wird und diese auf den eingetretenen Schaden kausalitätsgeeignet ist

BGH URTEIL VI ZR 25/17 vom 24. April 2018 a) Der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nicht auf die Verschuldenshaftung beschränkt, sondern erfasst auch die Gefährdungshaftung, insbesondere die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB (Fortführung Senatsurteil vom 15. Dezember 1970 – VI ZR 121/69, BGHZ 55, 96, 98 ff.). […]

Nach oben scrollen