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TIERRECHTSANWALT: Kanzlei für Tierrecht

Pferderecht, Tiervertragsrecht, Tierhaftungsrecht, Tierhalterrecht, Tierarztrecht, Tierschutzrecht, Grosstierrecht, Hunderecht, Nutztierrecht, Tierzuchtrecht, Ankaufsuntersuchung, Sachverständige, Schadensrecht, Versicherungsrecht

Tiermängel

Obwohl Tiere Lebewesen sind, handelt es sich juristisch gesehen um Sachen. Hat ein Tier einen Mangel, so hat der Käufer Anspruch auf Gewährleistung.

Man unterscheidet zwischen zwei Bedingungen für Mängel:

Ohne Kaufvertrag

Gibt es keine Vereinbarung über den Zustand, so ist das Tier mangelhaft, wenn:

  • sich das Tier nicht für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet,
  • sich das Tier nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder
  • es nicht den Zustand aufweist, in dem ein gleiches Tier normalerweise ist und den ein Käufer erwartet.
Mit Kaufvertrag
Ist ein Tier nicht im kaufvertraglich vereinbarten Zustand, so ist es mangelhaft.

Der Tierrechtsanwalt bietet Ihnen Rechtsberatung im Gewährleistungsfall bei Kauf und Auktion.

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Lebewesen sind individuell unterschiedlich und weichen naturgemäß von der Idealform ab, daher sind diese Rechtsnormen im Grunde schwer anwendbar. In den meisten Fällen ist es daher ratsam einen Tierrechtsanwalt hinzuzuziehen, er kann Ihre Erfolgsaussichten und Risiken abschätzen. Rechtsanwältin Julia Ziegeler

Gerechtfertigte Mängel

Beispiele für gerechtfertigte Mängel an Tieren:

Allergien
Infektionskrankheiten
Verhaltensstörungen
Skelettdefekte
Weichteiledefekte
z.B. Herzfehler, Augenentzündung

Beweislast

Bei einem herkömmlichen Kaufvertrag muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bei Übergabe des Tiers bestand, um Gewährleistung zu fordern.

Der Verbrauchsgüterkaufvertrag unterscheidet sich in dem Punkt, dass er die Beweislast umgekehrt. Bei einem Mangel, der innerhalb der ersten sechs Monate auftritt, wird vermutet, dass er der Sache – also dem Tier – schon bei der Übergabe anhaftete. Das Gegenteil muss der Verkäufer beweisen.

Knackpunkt bei der Sache Tier ist, dass Beweislastumkehr ausgeschlossen wird, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Das Verhalten von Tieren kann nämlich abhängig davon sein, wie es der Mensch behandelt z.B.: Das Potential von Dressurtieren ist abhängig vom Lehrer. Wesensveränderungen treten auch durch nicht artgerechten Haltung auf. Beruht der Mangel also nicht auf einer Erkrankung, sondern auf dem Verhalten des Tieres, so kann die Beweislastumkehr möglicherweise ausgeschlossen werden.

Für eine Infektionskrankheit wird die Dauer der Inkubationszeit bemessen. Liegt der errechnete Zeitpunkt der Infektion nach dem Kauf, so hat der Käufer keine Gewährleistungsrechte. >> weiter mit Gewährleistung

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