Pferdehalter, die ihr Tier Dritten überlassen haften für das Verhalten des Tieres. Der BGH urteilte, dass die aus einem Reitunfall hervorgegangenen Schäden vom Pferdehalter zu übernehmen sind, wenn der Reiter durch das Verhalten des Tieres verunsichert wurde. Bundesgerichtshofs, 06.07.1999, Aktenzeichen: VI ZR 170/98

Haftung beim Reitunfall
Von horak RechtsanwälteBeitrag gepostet am Beitrag gepostet in Allgemein, Pferderecht, Schadensersatz, Tierhalterhaftung, UrteileTags Haftung, Pferdehalter, Pferdehalterhaftung, Pferderecht, Reiter, Reitunfall, Schäden, Tierhalterhaftung, Tierrecht, Tierüberlassung, VerhaltenKeine Kommentare für Haftung beim Reitunfall