Haftung beim Reitunfall
Pferdehalter, die ihr Tier Dritten überlassen haften für das Verhalten des Tieres. Der BGH urteilte, dass die aus einem Reitunfall hervorgegangenen Schäden vom Pferdehalter zu übernehmen sind, wenn der Reiter durch das Verhalten des Tieres verunsichert wurde. Bundesgerichtshofs, 06.07.1999, Aktenzeichen: VI ZR 170/98