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TIERRECHTSANWALT: Kanzlei für Tierrecht

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Tierhalterhaftung dann, wenn spezifische Tiergefahr realisiert wird und diese auf den eingetretenen Schaden kausalitätsgeeignet ist

BGH URTEIL VI ZR 25/17 vom 24. April 2018

a) Der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nicht auf
die Verschuldenshaftung beschränkt, sondern erfasst auch die Gefährdungshaftung,
insbesondere die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB (Fortführung Senatsurteil vom
15. Dezember 1970 – VI ZR 121/69, BGHZ 55, 96, 98 ff.).

b) „Beteiligter“ im Sinne von § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nur derjenige, dessen Tatbeitrag zu einer rechtswidrigen Gefährdung der Schutzsphäre des Betroffenen geführt
hat und zur Herbeiführung der eingetretenen Verletzung geeignet war (Fortführung
Senatsurteil vom 20. Juni 1989 – VI ZR 320/88, NJW 1989, 2943, 2944). Im Falle
der Gefährdungshaftung bedarf es hierzu einer konkreten Gefährdung des Betroffenen, die geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen.

c) Im Falle der Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1 BGB ist für die Anwendung von
§ 830 Abs. 1 Satz 2 BGB Voraussetzung, dass sich in dem Verhalten aller als
Schadensverursacher infrage kommenden Tiere eine spezifische Tiergefahr gezeigt
hat und dass diese spezifische Tiergefahr im Hinblick auf den eingetretenen Schaden kausalitätsgeeignet war.

… für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des SchleswigHolsteinischen Oberlandesgerichts vom 16. Dezember 2016 wird
auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus Tierhalterhaftung in Anspruch.
Die Klägerin ist Halterin einer Stute, die Beklagte Halterin eines anderen
Pferdes. Beide Pferde waren auf demselben Hof untergestellt. Am 13. April
2013 brachte der Stallbetreiber die Pferde – wie an anderen Tagen auch – zusammen mit zwölf weiteren Pferden auf einen eingezäunten, unbeobachteten
Sand- und Grasplatz, einen sogenannten Paddock. Als die Pferde am Abend in
den Stall geholt wurden, lahmte die Stute der Klägerin. Die später hinzukommende Klägerin stellte am rechten hinteren Bein der Stute eine leicht blutende
Wunde fest, die sie versorgte. Über Nacht traten starke Schwellungen auf. Eine
daraufhin durchgeführte tierärztliche Untersuchung zeigte erhebliche Beinverletzungen. Im Wesentlichen mit der Behauptung, ihre Stute sei am 13. April
2013 kurz vor dem Zurückholen in den Stall von einem anderen Pferd getreten
worden, als die Herde im Paddock in Unruhe geraten sei, nimmt die Klägerin
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die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Sie ist der Auffassung, der Umstand, dass nicht feststehe, ob das Pferd der Beklagten ihre Stute getreten habe, sei gemäß § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB unerheblich.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat
die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seines Urteils, das unter
BeckRS 2016, 113846 und in Juris veröffentlicht ist, im Wesentlichen ausgeführt:
Das Landgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Es stehe bereits
nicht fest, ob die Verletzung der klägerischen Stute durch einen Tritt oder eine
sonstige Einwirkung eines anderen Pferdes verursacht worden sei. Abschließend brauche dies aber auch nicht beantwortet zu werden. Denn der (Berufungs-)Senat könne sich nach dem wechselseitigen Parteivortrag auch keine
Vorstellung vom – einer denkbaren Verletzung vorausgegangenen – Unfallhergang machen. Zwar entbehre die klägerische Darstellung, es sei kurz vor dem
Zurückbringen der Pferde in die Boxen und der damit verbundenen Fütterungen
zu einer Unruhe innerhalb der Pferde gekommen, nicht einer gewissen Plausibilität. Wie allerdings die Unruhe konkret ausgesehen habe und vor allem, ob das
Pferd der Beklagten sich auch bloß in der Nähe befunden oder sich möglicherweise abseits aufgehalten habe, sei weder erkennbar, noch könnten die Parteien hierzu Angaben machen. Damit bleibe nicht nur die unmittelbare Beteiligung
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des Pferdes der Beklagten offen, sondern auch schon, wo es sich zum Zeitpunkt einer nicht näher zu beschreibenden Auseinandersetzung zwischen Pferden befunden haben könne. Nicht ausgeschlossen werden könne damit auch
die Möglichkeit, dass sich die Stute der Klägerin die Verletzung durch eine Auseinandersetzung zu einem früheren Zeitpunkt mit einem anderen der auf der
Weide befindlichen Pferde oder, wenn auch weniger wahrscheinlich, selbst beigefügt habe. Damit bleibe als tatsächlicher Anknüpfungspunkt für eine Haftung
der Beklagten nur die Anwesenheit ihres Pferdes in einer Gruppe von insgesamt 14 Pferden bei im Übrigen unklarem Handlungsablauf. Dies reiche zur
Begründung einer gesamtschuldnerischen Tierhalterhaftung gegen einen der
übrigen Tierhalter nach §§ 833, 830 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht aus.
Schließlich scheitere eine Haftung der Beklagten auch nach den
Grundsätzen des „Handelns auf eigene Gefahr“. Denn wer – wie die Klägerin –
aus Gründen der artgerechten Haltung oder aus Kostengründen sein Pferd gemeinsam mit anderen Pferden unterbringe und dabei auf eine dauernde Beaufsichtigung verzichte, nehme auch das Risiko auf sich, eine konkrete Schadensverursachung und -zurechnung nicht nachweisen zu können.
II.
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung im Ergebnis
stand. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts ist bereits
der Tatbestand des § 833 Satz 1 BGB, auch in Verbindung mit § 830 Abs. 1
Satz 2 BGB, nicht erfüllt (1.). Entgegen der Auffassung der Revision sind dem
Berufungsgericht auch keine entscheidungserheblichen Verfahrensfehler bei
der Tatsachenfeststellung unterlaufen (2.). Ob die Erwägungen des Berufungs6
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gerichts zum Handeln auf eigene Gefahr zutreffen, braucht der erkennende Senat damit nicht mehr zu beurteilen.
1. Die dem Berufungsurteil zugrundeliegenden Feststellungen tragen einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 833 Satz 1 BGB, auch in
Verbindung mit § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB, nicht.
Wird durch ein Tier eine Sache beschädigt, so ist nach § 833 Satz 1 BGB
derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, wobei eine Sachbeschädigung im Sinne dieser
Vorschrift auch dann vorliegt, wenn – wie im Streitfall – ein (anderes) Tier verletzt wird (§ 90a Satz 2 BGB; vgl. ferner Senatsurteil vom 6. Juli 1976 – VI ZR
177/75, BGHZ 67, 129). Die Gefährdungshaftung nach § 833 Satz 1 BGB setzt
allerdings voraus, dass sich im Unfall eine „spezifische“ oder „typische“ Tiergefahr desjenigen Tieres verwirklicht hat, dessen Halter in Anspruch genommen
werden soll (vgl. nur Senatsurteile vom 6. Juli 1976 – VI ZR 177/75, aaO, 130
mwN; vom 6. März 1990 – VI ZR 246/89, VersR 1990, 796, 797; vom 12. Januar
1982 – VI ZR 188/80, NJW 1982, 763, 764). Dies ist dann der Fall, wenn ein der
tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbständiges Verhalten
des betreffenden Tieres für die Entstehung des Schadens adäquat ursächlich
geworden ist, wobei Mitursächlichkeit – wie sonst auch – ausreicht (Senatsurteil
vom 27. Januar 2015 – VI ZR 467/13, NJW 2015, 1824 Rn. 12, mwN). Hiervon
kann im Streitfall auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts
nicht ausgegangen werden.
a) Das Berufungsgericht vermochte bereits nicht festzustellen, dass
überhaupt ein Verhalten des Pferdes der Beklagten für die Verletzungen der
Stute der Klägerin ursächlich war. Weder konnte es sich davon überzeugen,
dass das Pferd der Beklagten die Stute der Klägerin getreten und deren Verlet8
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zung damit unmittelbar herbeigeführt hat. Noch vermochte es die Gewissheit zu
erlangen, dass die Stute der Klägerin im Rahmen einer allgemeinen Unruhe, an
der das Pferd der Beklagten in jedenfalls mitursächlicher Weise beteiligt war, zu
Schaden kam, weshalb auch eine – im Rahmen von § 833 Satz 1 BGB ausreichende (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2015 – VI ZR 467/13, NJW 2015,
1824 Rn. 13) – mittelbare Verursachung der Verletzung der Stute der Klägerin
durch das Pferd der Beklagten nicht feststeht.
b) Über die fehlende Feststellung eines für die Verletzung der Stute der
Klägerin ursächlichen Verhaltens des Pferdes der Beklagten hilft § 830 Abs. 1
Satz 2 BGB nicht hinweg. Zwar ist die Vorschrift – was das Berufungsgericht
nicht verkannt hat – im Rahmen der Tierhalterhaftung nach § 833 BGB grundsätzlich anwendbar. Eine Anwendung der Vorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 2
BGB scheitert im Streitfall aber daran, dass es sich bei der Beklagten nicht um
eine Beteiligte im Sinne dieser Vorschrift handelt.
aa) In der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung ist
anerkannt, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 2
BGB nicht auf die Verschuldenshaftung beschränkt ist, sondern auch die Gefährdungshaftung erfasst, insbesondere die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB
(vgl. zur Tierhalterhaftung nach § 833 BGB: Senatsurteil vom 15. Dezember
1970 – VI ZR 121/69, BGHZ 55, 96, 98 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Januar 2017 – 5 U 63/16, juris Rn. 21; OLG Koblenz, VersR 2013, 328 f.; OLG
München, VersR 2012, 1267, 1268; ferner: Senatsurteil vom 23. September
1969 – VI ZR 37/68, NJW 1969, 2136, 2137 f. [Haftung des Fahrzeughalters
gemäß § 7 StVG]; BGH, Urteile vom 22. Juli 1999 – III ZR 198/98, BGHZ 142,
227, 239; vom 27. Mai 1987 – V ZR 59/86, BGHZ 101, 106, 111; Staudinger/
Eberl-Borges [2018] § 830 Rn. 74 ff.; dies., AcP 196 (1996), 491, 512 f.;
BeckOGK/Förster, 15. Januar 2018, BGB § 830 Rn. 43; MüKoBGB/Wagner,
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7. Aufl., § 830 Rn. 49; anders jedenfalls für die Gefährdungshaftung außerhalb
der §§ 823 ff. BGB noch RGZ 102, 316, 320 f.). Auch das Halten eines Tieres
kann die den Schaden verursachende „Handlung“ im Sinne von § 833 Satz 1
BGB sein (Senatsurteil vom 15. Dezember 1970 – VI ZR 121/69, aaO 99).
(Weitere) Tatbestandsvoraussetzung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ist
aber auch in diesem Fall, dass der in Anspruch Genommene „Beteiligter“ ist.
Beteiligter ist dabei nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats nur derjenige, dessen Tatbeitrag zu einer rechtswidrigen Gefährdung der Schutzsphäre des Betroffenen geführt hat und zur Herbeiführung der Verletzung geeignet
war (Senatsurteil vom 20. Juni 1989 – VI ZR 320/88, NJW 1989, 2943, 2944).
Nur mit diesem Verständnis des Begriffs des Beteiligten ist gewährleistet, dass
§ 830 Abs. 1 Satz 2 BGB – seinem Zweck entsprechend – nur Kausalitätszweifel, nicht aber auch Zweifel darüber überbrückt, ob einem auf Schadensersatz
in Anspruch Genommenen überhaupt eine rechtswidrige Handlung zur Last
fällt, ob (auch) er also unerlaubt und mit Verletzungseignung in die Schutzsphäre des Betroffenen eingegriffen hat (vgl. Senat, aaO, mwN). Ein solcher Eingriff
in die Schutzsphäre des Betroffenen liegt auch im Falle der Gefährdungshaftung noch nicht allein in dem – abstrakt gefährlichen – Verhalten, an das der jeweilige Gefährdungstatbestand anknüpft, wie etwa dem Halten eines Tieres im
Rahmen von § 833 BGB oder dem Halten eines Kraftfahrzeugs im Rahmen von
§ 7 StVG, mag der Betroffene auch im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang
mit diesem Verhalten verletzt worden sein (Staudinger/Eberl-Borges [2018] § 830 Rn. 77, 91; MüKoBGB/Wagner, 7. Aufl., § 830 Rn. 58; anders wohl OLG
München, VersR 2012, 1267, 1268 f.; hierzu zu Recht kritisch: Kruse, VersR
2012, 1360, 1363 f.). Erforderlich ist vielmehr eine darüber hinausgehende,
konkrete Gefährdung des Betroffenen, die geeignet ist, den eingetretenen
Schaden zu verursachen (vgl. MükoBGB/Wagner aaO; ferner Staudinger/EberlBorges aaO, 91; dies., ACP 196 (1996), 491, 522). Im Fall der Tierhalterhaftung
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nach § 833 Satz 1 BGB ist demnach für die Anwendung von § 830 Abs. 1
Satz 2 BGB Voraussetzung, dass sich in dem Verhalten aller als Schadensverursacher infrage kommenden Tiere eine spezifische Tiergefahr gezeigt hat und
dass diese spezifische Tiergefahr im Hinblick auf den eingetretenen Schaden
kausalitätsgeeignet war (vgl. Kruse, VersR 2012, 1360, 1363; MükoBGB/
Wagner aaO; wohl weiter: Eberl-Borges, AcP 196 (1996), aaO, 522 f.). Dementsprechend hat der erkennende Senat im Urteil vom 15. Dezember 1970
(VI ZR 121/69, BGHZ 55, 96, 100) darauf abgestellt, dass sich alle dort als
mögliche Schadensverursacher in Betracht kommenden Reitpferde (gemeinsam) in einer Weise bewegt hatten, die geeignet war, den eingetretenen Schaden in vollem Umfang zu verursachen (vgl. ferner OLG Düsseldorf, Urteil vom
19. Januar 2017 – 5 U 63/16, juris Rn. 22; OLG Koblenz, VersR 2013, 328,
329).
bb) Nach diesen Grundsätzen war die Beklagte auf der Grundlage der
Feststellungen des Berufungsgerichts nicht Beteiligte im Sinne von § 830
Abs. 1 Satz 2 BGB. Denn das Berufungsgericht vermochte nicht auszuschließen, dass das Pferd der Beklagten während des verletzungsursächlichen Vorgangs unbeteiligt abseits stand. In diesem Fall hätte die Beklagte aber nicht
unerlaubt und mit Verletzungseignung in die Schutzsphäre der Klägerin eingegriffen. Dass die Hufe des Pferdes der Beklagten beschlagen waren und das
Pferd der Beklagten zusammen mit der verletzten Stute der Klägerin auf dem
eingezäunten Paddock untergebracht war, ändert daran entgegen der Auffassung der Revision nichts.
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2. Einen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler des Berufungsgerichts zeigt die Revision nicht auf.
a) Als auf einem Verfahrensfehler beruhend rügt die Revision zunächst
die Feststellung des Berufungsgerichts, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Stute der Klägerin die Verletzung durch eine Auseinandersetzung zu einem früheren Zeitpunkt als gegen Ende des Nachmittags mit einem anderen der auf der Weide befindlichen Pferde oder, wenn auch weniger
wahrscheinlich, selbst beigefügt habe. Sie meint, das Berufungsgericht habe
diese Feststellung nicht treffen dürfen, ohne zuvor die von der Klägerin für deren gegensätzliche Behauptung angebotenen Beweise zu erheben. So habe die
Klägerin beweisbewehrt ausgeführt, die Verletzung könne nach Lage und
Schwere ausschließlich durch einen Tritt verursacht worden sein, wobei das
tretende Pferd an den Hinterhufen Hufeisen getragen haben müsse, was außer
auf das Pferd der Beklagten nur auf ein weiteres der auf dem Paddock befindlichen Pferde zutreffe. Zudem müsse die Verletzung kurz vor dem Hereinholen
der Pferde entstanden sein, weil der relativ kleine Hautriss noch frisch geblutet
habe, als die Klägerin ihn entdeckt habe.
Diese Rüge greift nicht durch. Dabei kann offen bleiben, ob das Berufungsgericht die von der Revision angegriffene Feststellung fehlerfrei getroffen
hat. Denn jedenfalls beruhte die angefochtene Entscheidung nicht auf einem
entsprechenden Verfahrensfehler (§ 545 BGB). Die unterbliebene Beweiserhebung hätte – was die Revision selbst darlegt – nur zur Feststellung führen können, dass die Stute der Klägerin kurz vor dem Hereinholen vom Paddock
dadurch verletzt wurde, dass sie durch ein an den Hinterhufen beschlagenes
Pferd, also entweder durch die Stute „Romanze“ einer anderen Halterin oder
durch das Pferd der Beklagten, getreten wurde. Diese tatsächliche Feststellung
hätte den für eine Haftung der Beklagten nach §§ 833, 830 Abs. 1 Satz 2 BGB
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erforderlichen rechtlichen Schluss, dass gerade vom Pferd der Beklagten ein
mit Verletzungseignung in die Schutzsphäre der Klägerin eingreifendes Verhalten ausging, aber nicht getragen.
b) Schließlich hat die Revision auch keinen Erfolg, soweit sie sich gegen
die weitere Feststellung des Berufungsgerichts wendet, es sei nicht erkennbar,
wie die von der Klägerin behauptete „Unruhe“ ausgesehen habe und ob sich
das Pferd der Beklagten in der Nähe befunden oder abseits aufgehalten habe.
Auch hier rügt die Revision, das Berufungsgericht habe zu diesem Ergebnis
nicht gelangen dürfen, ohne zuvor von der Klägerin angebotene Beweise zu
erheben. Diese habe nämlich beweisbewehrt vorgetragen, dass es in der Herde
kurz vor 17.00 Uhr unruhig geworden sei, weil die Pferde auf ihr Hereinholen
und ihre Fütterung gewartet hätten. Sie seien gestresst gewesen, hätten sich im
nur 10 Meter breiten Torbereich des Paddocks, mithin auf beengtem Raum befunden und sich im geschlossenen Herdenverband auf umzäunter Fläche bewegt. Auch insoweit fehlt es jedenfalls an der Entscheidungserheblichkeit der
unterbliebenen Beweisaufnahme. Denn auch den dargestellten Behauptungen
könnte, wären sie erwiesen, kein Verhalten gerade des Pferdes der Beklagten
entnommen werden, das mit Verletzungseignung in die Schutzsphäre der Klägerin eingegriffen hat. Vor diesem Hintergrund ist – entgegen der Auffassung
der Revision – auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht aus dem
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Vortrag der Klägerin, unter den Pferden sei es zur Unruhe gekommen, nichts
für einen Anspruch der Klägerin herzuleiten vermochte

 

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