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TIERRECHTSANWALT: Kanzlei für Tierrecht

Pferderecht, Tiervertragsrecht, Tierhaftungsrecht, Tierhalterrecht, Tierarztrecht, Tierschutzrecht, Grosstierrecht, Hunderecht, Nutztierrecht, Tierzuchtrecht, Ankaufsuntersuchung, Sachverständige, Schadensrecht, Versicherungsrecht

Lahmen

Tierhalterhaftung dann, wenn spezifische Tiergefahr realisiert wird und diese auf den eingetretenen Schaden kausalitätsgeeignet ist

BGH URTEIL VI ZR 25/17 vom 24. April 2018 a) Der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nicht auf die Verschuldenshaftung beschränkt, sondern erfasst auch die Gefährdungshaftung, insbesondere die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB (Fortführung Senatsurteil vom 15. Dezember 1970 – VI ZR 121/69, BGHZ 55, 96, 98 ff.). […]

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