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TIERRECHTSANWALT: Kanzlei für Tierrecht

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Wenn das Tier beim Kauf krank ist

Hund auf dem Sofa guckt zur Seite.

Hund, Katze, Maus oder Pferd. Egal, ob Sie ein Tier kaufen oder verkaufen, das Tier sollte gesund sein.

Ist ein Tier krank oder wird es nach dem Kauf krank, so ordnet das der Gesetzgeber als Mangel ein. Das Tier ist juristisch gesehen nämlich eine Sache.

Die Auswirkungen eines Mangels können Schadensersatzansprüche oder die Verminderung des Kaufpreises sein. Wer für tierärztliche Kosten aufkommt oder ob eine Kaufpreisminderung in Frage kommt ist gesetzlich geregelt. Kaufen oder verkaufen Sie ein Tier, so tritt das allgemeine Kaufrecht in Kraft. > Tierkaufrecht

Verschiedenen Faktoren bestimmen, wie es sich auswirkt, wenn ein Tier erkrankt. Das ist entscheidend sowohl für Käufer als auch Verkäufer.

Welche Punkte wichtig sind für die Haftung, erklären wir Ihnen im Folgenden.

Zeitpunkt der Übergabe

Wichtig für einen Tierrechtsfall ist der Tag der Übergabe des Tieres. Am Tag der Übergabe startet nämlich eine mögliche Gewährleistung. Dabei sollten Sie berücksichtigen, dass der Tag an dem Sie den Vertrag abgeschlossen haben, nicht gleich der Tag sein muss, an dem der Verkäufer das Tier an den Käufer übergibt. Das heißt der Tag der Übergabe ist nicht gleich Tag des Vertragsabschlusses.

An dem Tag der Übergabe sollte das Tier frei von Mängeln sein, das bedeutet es ist gesund und hat keine Krankheit.

Einen Kaufvertrag können Sie zwar mündlich und schriftlich abschließen, wir empfehlen Ihnen jedoch unbedingt den Tag der Übergabe schriftlich festzuhalten. Idealerweise halten Sie den Tag der Übergabe an dem Tag der Übergabe schriftlich im Vertrag fest.

Krankheitsverlauf und Zeitablauf

Zu unterscheiden ist zwischen Krankheiten mit und ohne Inkubationszeit. Infektionskrankheiten wie eine Grippe durchlaufen zunächst eine Inkubationszeit. Innerhalb der Inkubationszeit sind oft keine Symptome der Krankheit erkennbar. Wenn die Symptome erst eine Wochen nach der Übergabe auftreten, kann ein Tierarzt erst bei Ausbruch die Krankheit feststellen.

Da unterschiedliche Krankheiten unterschiedliche Inkubationszeiten haben, sollten Sie prüfen lassen, ob sich das Tier noch beim Verkäufer angesteckt hat oder erst beim Käufer. Dies ist wichtig für die Übernahme möglicher Kosten, die aus der Krankheit entstehen.

Wichtig für den Käufer

Lassen Sie sich als Käufer die Diagnose vom Tierarzt attestieren. Außerdem sollten Sie sich die gewöhnliche Inkubationszeit bescheinigen lassen. Darüber hinaus sollen Sie unbedingt die Rechnung für die Behandlung aufbewahren.

Wichtig für den Verkäufer

Sind Sie der Verkäufer, so sollten Sie die Diagnose der Krankheit und eine Bescheinigung der Inkubationszeit vom Käufer unbedingt anfordern. Damit können Sie prüfen, ob mögliche Ansprüche überhaupt berechtigt sind.

Unternehmen oder Privatpersonen

Entscheidend für die Haftung ist der Status des Verkäufers. Ob ein Verkäufer als Unternehmen oder Privatperson handelt ist ausschlaggebend für mögliche Ansprüche.

Die gewerbliche Tätigkeit als Züchter erfordert eine Gewerbeanmeldung. Aber auch wenn sich Hobbyzüchter gerne als Privatpersonen ausgeben, so können sie juristisch doch in die Kategorie des Unternehmers fallen. Diese zivilrechtliche Einstufung verlangt andere Pflichten als bei einer Privatperson. Gerichte stufen Hobbyzüchtern erfahrungsgemäß oft als Unternehmen ein, auch, wenn keine Gewerbeanmeldung vorliegt.

Wenn sich ein Hobbyzüchter also als Privatperson ausgibt und dies so im Kaufvertrag angibt, so sollte ein Rechtsanwalt unbedingt prüfen, ob die Bedingungen eines Gewerbetreibenden vorliegen oder ob der Verkäufer die Bedingungen einer Privatperson erfüllt. Ein Käufer hat dadurch möglicherweise vollkommen andere Ansprüche.

Beweislast

Stuft das Gericht den Verkäufer als Unternehmer ein, so trägt er beim Verkauf eines Tieres an eine Privatperson die Beweislast. Das heißt, er muss beweisen, dass das Tier bei der Übergabe frei von Mangel war. Sogar wenn eine Krankheit innerhalb der ersten sechs Monate nach der Übergabe auftritt, haftet er möglichwerweise.

Der Gesetzgeber hat die Beweislastumkehr geschaffen um den Verkäufer zu entlasten. Normalerweise muss der geschädigte einen Schaden beweisen, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Der Verkäufer braucht allerdings in dem Fall nicht das Vorhandensein einer Krankheit zum Zeitpunkt der Übergabe zu beweisen. Der Verkäufer muss beweisen, dass eine beim Tier vorhandene Krankheit zum Zeitpunkt der Übergabe nicht vorhanden war.

Auch wenn sich ein Verkäufer selbst als Hobbyzüchter einstuft, so kann er die Gewährleistung nicht ausschließen. Formulierungen im Kaufvertrag können somit ungültig sein. Käufer sollten daher prüfen, ob ein Verkäufer gewährleistungspflichtig ist.

Verkäufer sollten sich juristisch beraten lassen, wie sie strategisch am besten vorgehen, wenn ein verkauftes Tier erkrankt.

Art der Krankheit

Ein weiterer Faktor für die Beurteilung der Schadensersatzansprüche ist die Art der Krankheit selbst. Die Gewährleistungsansprüche unterscheiden sich erheblich bei der Art der Krankheit. Infektionskrankheit verlaufen beispielsweise anders als genetisch bedingten Krankheiten.

Handelt es sich nämlich um eine genetische Krankheit, die zum Zeitpunkt der Übergabe und auch nach sechs Monate noch gar nicht erkennbar ist, so kann die Gewährleistung aufgeschlossen werden. Juristisch gesehen ist die Krankheit nämlich zum Zeitpunkt der Übergabe des Tieres noch gar nicht vorhanden gewesen.

Erkrankung wie beispielsweise Hüftgelenksdysplasie (HD) zeigten sich erst im Alter von 12 oder 14 Monaten. Diese Krankheit ist bei Hunden weit verbreitet.

Trotzdem kann ein Käufer möglicherweise Anspruch auf Schadenersatz geltend machen. Dazu gehören die Erstattung von Operationskosten und die tierärztlicher Behandlung.

Genetisch bedingte Krankheiten verursachen erfahrungsgemäß weit höhere Tierarztkosten als Infektionskrankheiten.

Um den Umfang eines Schadens in Abhängigkeit zu den Erfolgsaussichten einschätzen zu können, sollten Sie die Hilfe eines Anwalts in Anspruch nehmen.

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