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Fortnahme und Veräußerung von Hunden und Katzen

Soweit sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde gegen die Rechtmäßigkeit der
Fortnahme und Veräußerung ihrer Tiere wendet, hat sie sich schon nicht mit allen
selbstständig tragenden verwaltungsgerichtlichen Erwägungen auseinandergesetzt.
Das Verwaltungsgericht hat nämlich für diese Anordnungen bereits ein
Rechtsschutzbedürfnis verneint, weil die Anordnungen vollzogen worden seien und
sich damit erledigt hätten. Auf die vom Verwaltungsgericht darüber hinaus bejahte
Rechtmäßigkeit dieser Anordnungen komme es folglich nicht mehr an.

3 B 124/18, 3 L 711/17 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

wegen
Fortnahme und Veräußerung von Hunden und Katzen;
Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz
hier: Beschwerde

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hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden
Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am
Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. John
am 29. Juni 2018
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
Leipzig vom 13. März 2018 – 3 L 711/17 – wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde
vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben
nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, der Antragstellerin
einstweiligen Rechtsschutz gegen die Vorwegnahme von zwölf Katzen und zwei
Hunden, die Anordnung deren pfleglicher Unterbringung sowie die Anordnung ihrer
Veräußerung und gegen das ihr gegenüber ausgesprochene Haltungs- und
Betreuungsverbot von Katzen und Hunden zu gewähren.
Die vorgenannten Tiere waren der Antragstellerin aufgrund einer Anzeige am 2. Juni
2017 aus ihrer damaligen Wohnung in der M…….. S1 in B…. fortgenommen worden.
Mit Anordnungen vom selben Tag sowie vom 8. Juni 2017 wurde die Fortnahme und
die pflegliche Unterbringung der Tiere angeordnet. Mit Bescheid vom 20. Juni 2017
wurde die Veräußerung der Tiere und ein Betreuungsverbot von Katzen und Hunden
gegenüber der Antragstellerin angeordnet. Die Tiere wurden bis zum 8. August 2017
verkauft.
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Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass in Bezug auf
die Anordnung der Fortnahme und der Veräußerung der Katzen und Hunde das
Rechtsschutzinteresse für den begehrten einstweiligen Rechtsschutz fehle. Die
Fortnahme und die Veräußerung seien bereits vollzogen und hätten sich erledigt. Die
mit dem einstweiligen Rechtsschutzantrag begehrte Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung des gegen die Anordnung der Fortnahme und Veräußerung
eingelegte Widerspruchs hätte keinen rechtlichen Vorteil.
Fortsetzungsfeststellungsanträge seien im Rahmen eines einstweiligen
Rechtsschutzverfahrens unstatthaft. Zudem sei eine Rückgängigmachung der
Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO offensichtlich ausgeschlossen. Zudem
hätte der Antrag auch keinen Erfolg. Die Fortnahme sowie im Weiteren die
Veräußerung der Tiere erwiesen sich aller Voraussicht nach materiell rechtmäßig. Die
Anordnungen finden ihre Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2
TierSchG. Die Tiere seien nach dem Befund der Amtstierärztin erheblich
vernachlässigt worden, weil sie nicht angemessen untergebracht worden seien und
zudem unter teils gravierenden Erkrankungen gelitten hätten. Das Gutachten des
beamteten Tierarztes, dem im Rahmen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG eine
besondere Bedeutung zukomme, entspreche den Anforderungen des Gesetzes. Das
schlichte Bestreiten des Gesundheitszustands der Tiere durch die Antragstellerin und
die hierzu vorgelegten Lichtbilder könnten die Aussagekraft der amtstierärztlichen
Beurteilung nicht entkräften. Hiergegen spreche schlicht der auch für den Laien
unübersehbar erbärmliche Zustand der vorgefundenen Tiere. Auch die
Veräußerungsanordnung sei rechtmäßig. Das für sofort vollziehbar erklärte
Betreuungsverbot für Katzen und Hunde erweise aller Voraussicht nach als
rechtmäßig. Gegen die auf der Grundlage von § 16a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 16a Abs.
1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 TierSchG ausgesprochene Betreuungsverbot bestünden
keine rechtlichen Bedenken. Die Antragstellerin habe über einen längeren Zeitraum
wiederholt und in einer nach Art und Intensität schwerwiegenden Weise entgegen den
gesetzlichen Anforderungen des § 2 TierSchG Tiere gehalten. Diese Verstöße seien
wiederholt und auch grob begangen worden. An der Kausalität zwischen den
amtstierärztlichen festgestellten überwiegend schwerwiegenden Schäden und dem
Verhalten der Antragstellerin bestünden keine Zweifel. Es rechtfertigten auch
Tatsachen die Annahme, die Antragstellerin werde auch zukünftig gegen die Pflichten
eines Tierhalters und -betreuers in erheblichen Maß verstoßen, das Verbot sei frei von
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Ermessensfehlern ergangen. Angesichts zahlreicher, in dem verwaltungsgerichtlichen
Beschluss im Einzelnen aufgeführter Verstöße in der Vergangenheit sei eine für die
Antragstellerin weniger einschneidende Anordnung nicht gegeben. Sie habe
wiederholt und in schwerwiegender Weise Grundbedürfnisse der von ihr gehaltenen
Tiere missachtet. Das zeitlich unbefristet angeordnete, auf die Tierarten „Katze“ und
„Hund“ beschränkte Betreuungsverbot verstoße nicht gegen das Übermaßverbot.
Das Vorbringen der Antragstellerin in ihrer Beschwerde vom 4. April 2018, ergänzt
durch Schreiben vom 5. Juni 2018, rechtfertigt keine Abänderung der
verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Sie trägt hierzu vor, dass eine Unterbringung
der Tiere bei einer dritten Person in dem Ort H………. möglich gewesen sei. Das
Verwaltungsgericht hätte den Beklagtenvortrag nicht unreflektiert als
Tatsachengrundlage berücksichtigen dürfen. Der Vortrag sei von ihr nachvollziehbar
entkräftet worden. Das Betreuungs- und Halteverbot von Katzen und Hunden sei
mangels jeglicher zeitlichen Befristung offensichtlich rechtswidrig, weil es gegen das
Übermaßverbot verstoße. Auf dem Grundstück in Ba…, wo sich die Tiere auch schon
früher aufgehalten hätten, sei es ihnen immer gut gegangen. Bei 4.000 m² Grundstück
gebe es genug Auslauf für Hunde. Darüber hinaus gebe es viele schattige Plätze zum
Ruhen bei Hitze und in der Nacht, zwei große mit Streu und Heu gefüllte Scheunen
sowie ein großes Haus mit massiven Nebengebäuden. Damit sei für mehrere Katzen
eine artgerecht Haltung sichergestellt. Die Tiere seien durch die Besitzerin des Hofs
beaufsichtigt. Diese betreibe dort professionell Rinderzucht, die regelmäßig
kontrolliert und durch den zuständigen Amtstierarzt für gut befunden werde. Sie habe
für eine regelmäßige tierärztliche Versorgung Sorge getragen. Die Tiere seien
ausreichend versorgt gewesen. Der in der Wohnung in B…. vorgefundene Zustand sei
nur dadurch eingetreten, da sie an diesem Tag für die Tiere unterwegs gewesen sei.
1. Soweit sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde gegen die Rechtmäßigkeit der
Fortnahme und Veräußerung ihrer Tiere wendet, hat sie sich schon nicht mit allen
selbstständig tragenden verwaltungsgerichtlichen Erwägungen auseinandergesetzt.
Das Verwaltungsgericht hat nämlich für diese Anordnungen bereits ein
Rechtsschutzbedürfnis verneint, weil die Anordnungen vollzogen worden seien und
sich damit erledigt hätten. Auf die vom Verwaltungsgericht darüber hinaus bejahte
Rechtmäßigkeit dieser Anordnungen komme es folglich nicht mehr an.
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Die Antragstellerin hat sich mit den verwaltungsgerichtlichen Überlegungen im
Hinblick auf die Zulässigkeit ihrer Anträge insoweit nicht befasst. Daher bedarf es hier
keiner Entscheidung, ob die verwaltungsgerichtliche Auffassung zutrifft, dass der
gegen die Fortnahme- und Veräußerungsanordnung gerichtete Rechtsschutzantrag
mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig ist (SächsOVG, Beschl. v. 11. Oktober
2016 – 3 D 84/16 -, juris Rn. 8 ff. m. w. N.).
Ferner bedarf es vorliegend keiner Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine
anderweitige, den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung und
Unterbringung der Tiere gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 möglich gewesen wäre.
2. Auch die gegen das Haltungs- und Betreuungsverbot von Hunden und Katzen
gerichtete Beschwerdevorbringen hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat nach der im vorliegenden Verfahren ausreichenden
summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zutreffend festgestellt, dass die
Voraussetzungen eines solchen Haltungs- und Betreuungsverbots gemäß § 16a Abs. 1
Satz 2 Nr. 3 TierSchG bei der Antragstellerin vorliegen. Es hat auch zutreffend
Ermessensfehler verneint. Ausschlaggebend für die Anordnung waren die durch
zahlreiche Dokumentationen, die sich in den Behördenakten befinden,
nachgewiesenen und auch fotografisch dokumentierten Zuwiderhandlungen gegen die
Haltungsgrundsätze des § 2 TierSchG, die auch teilweise strafgerichtlich geahndet
worden waren. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen des
Verwaltungsgerichts in seinem Beschluss (Umdruck S. 12 f.) verwiesen (§ 122 Abs. 2
Satz 3 VwGO). Auch die eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin, die dem
Antragsgegnern mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 4. August 2017
übermittelt worden ist und auf die die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung
verweist, ändern hieran nichts. Vielmehr hat der Antragsgegner in seiner
Beschwerdeerwiderung mit Schreiben vom 16. Mai 2018 im Einzelnen die in dieser
Erklärung aufgeführten Angaben widerlegt. insbesondere die mehrfach tierärztlich
festgestellten schwerwiegenden Vernachlässigungssymptome an den Tieren schließen
es mit dem Verwaltungsgericht aus, dass die Tiere abgesehen von einem eintägigen
Aufenthalt der Wohnung in B…. gepflegt und auch tierärztlich betreut gewesen sein
könnten. Im Übrigen hat der Antragsgegner bereits erstinstanzlich in seiner dortigen
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Antragserwiderung mit Schreiben vom 22. August 2017 (hier S. 8) nachgewiesen,
dass die Tiere den von der Antragstellerin angegebenen Tierärzten nur teilweise,
sporadisch und teilweise länger zurückliegend vorgestellt wurden und auch damals
bereits Vernachlässigungserscheinungen an den in der Praxis vorgestellten Katzen
beobachtet worden waren. Nach alledem ist die Würdigung des Verwaltungsgerichts,
es handle sich angesichts der eindeutigen Tatsachen um schlichte
Schutzbehauptungen, nicht zu beanstanden.
Auch die im Hinblick auf die Ermessenausübung angestellten
verwaltungsgerichtlichen Überlegungen sind nicht zu beanstanden. Angesichts der
langandauernden, wiederholten und teilweise gravierenden Verletzungen
tierschutzrechtlicher Haltungsvorschriften und angesichts der Tatsache, dass die
Antragstellerin weder zu einer Änderung ihres Verhaltens bereit noch die Einsicht zu
haben scheint, dass ihr bisheriges Verhalten zu gravierenden gesundheitlichen
Schädigungen der von ihr gehaltenen Tiere geführt habe, ist auch die vom
Antragsgegner sowie vom Verwaltungsgericht angestellte negative Prognose ohne
Weiteres nachvollziehbar. Es liegt deshalb nahe, dass die Antragstellerin Hunde und
Katzen erneut misshandeln oder vernachlässigen wird. Angesichts der Tatsache, dass
sich das Haltungs- und Betreuungsverbot nicht auf alle Tierarten sondern nur auf
Hunde und Katzen bezieht, ist mit dem Verwaltungsgericht auch kein Verstoß gegen
das Übermaßverbot feststellbar.
Daher kann vorliegend nicht die Rede davon sein, dass das Verwaltungsgericht die
Tragweite ihres Eigentumsgrundrechts sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
verkannt haben könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und folgt
der Festsetzung durch die erste Instanz, gegen die keine Einwendungen erhoben
wurden.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 80 Abs. 1 Satz 5, § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).

Fortnahme und Veräußerung von Hunden und Katzen

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