Eine Tierhalterhaftpflichtversicherung soll Tierhalter vor Schadensersatzansprüchen Dritter gegen ihn schützen, die aufgrund seiner Tierhaltung entstehen können.
Großtiere
Pferde, Hunde oder auch Rinder – eine Tierhalterhaftpflichtversicherung ist insbesondere für diejenigen wichtig, die sich größere Tiere wie halten.
Kleintiere
Richten dagegen kleine Haustiere wie Katzen, Vögel oder Kaninchen Schaden an, ist dieser in der Regel über die Privathaftpflichtversicherung gedeckt sein.
Die entsprechende Versicherungspolice sollte jedoch sicherheitshalber durch einen Juristen geprüft werden.
Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.
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Schadensersatz
Eine Tierhalterhaftpflichtversicherung kann Schmerzensgeld oder Behandlungskosten nach Personenschäden wie einem einem Biss decken. Sachschäden sind ebenso versichert wenn beispielsweise ein Hund ein Sofa zerstört. Darüber hinaus deckt die Versicherung Vermögensschäden als Folge eines Personen- oder Sachschadens ab.
Anspruchsgrundlage gegen den Tierhalter ist vor allem die Tierhalterhaftung nach § 833 Bürgerliches Gesetzbuch. Das Gesetz der besagt, dass Tierhalter für Schäden des Tieres, ohne eigenes Verschulden haftbar gemacht werden kann.
Rechtsanwätin Julia Ziegeler
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Schaden durch ein Nutztier
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Tierhalterhaftpflichtversicherung abschließen
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Tierhalterhaftung einbeziehen
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Reitturnier und Aufsichtspflicht der Eltern oder des Obhuts als Obhutspflicht
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Wenn das Tier beim Kauf krank ist
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Fortnahme und Veräußerung von Hunden und Katzen
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Verein fördert die Ziele des Tierschutzes auch dann, wenn er sich nicht nur für den Tierschutz nach dem Tierschutzgesetz einsetzt, sondern Tierversuche und das Halten und Töten von Tieren zum Zwecke des Verzehrs ablehnt
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Eine wiederholte Zuwiderhandlung im Tierschutzgesetz liegt bei zwei Verstößen gegen die Tierschutzgrundsätze vor
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Bei Tieren ist im Rahmen der Abgrenzung „neu“/“neu hergestellt“ und „gebraucht“ nicht nur eine nutzungs-, sondern auch eine rein lebensaltersbedingte Steigerung des Sachmängelrisikos zu berücksichtigen
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Verkäufer eines Tieres hat nur dafür einzustehen, dass das Tier bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem krankheitswahrscheinlichen Zustand befindet
Wir sind Dienstleister. Fachliche Kompetenz, fundierte Ausbildung, kontinuierliche Weiterbildung und Erfahrung bilden unsere Grundlage.
Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.
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Typische Tiergefahren
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Schaden durch ein Nutztier
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Tierhalterhaftpflichtversicherung abschließen
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Tierhalterhaftung einbeziehen
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Wenn das Tier beim Kauf krank ist
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Fortnahme und Veräußerung von Hunden und Katzen
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Voraussetzungen der Anerkennung als Sachkundeprüfer nach § 3 Abs. 3 Satz 2 HundG ND
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Bei Tieren ist im Rahmen der Abgrenzung „neu“/“neu hergestellt“ und „gebraucht“ nicht nur eine nutzungs-, sondern auch eine rein lebensaltersbedingte Steigerung des Sachmängelrisikos zu berücksichtigen
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Bellen am Gartenzaun