Der Tierhalter kann grundsätzlich für die Schäden haftbar gemacht werden, die das Tier anrichtet. Die Haftung nach § 833 BGB gilt explizit auch ohne Verschulden des Halters.
Eine Ausnahme von der weitreichenden Verantwortlichkeit des Tierhalters sieht das Gesetz lediglich dann vor, wenn es sich bei dem den Schaden verursachenden Tier um ein Nutztier handelt. Ein Tier ist dann ein Nutztier, wenn es der Berufsausübung, der Erwerbstätigkeit und/oder dem Unterhalt des Tierhalters dient.

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Das können Kühe eines Landwirtes sein, aber auch die Pferde eines Reitstallbetreibers und auch Blinden- und Polizeihunde. Wird ein Schaden durch Nutztiere verursacht, wird zwar zunächst ebenfalls vermutet, dass der Tierhalter diesen Schaden verursacht hat und für ihn haftet. Im Gegensatz zu dem Halter eines Haustieres (Luxustieres) kann er sich jedoch von seiner Haftungspflicht befreien, indem er nachweist, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beim Umgang mit seinem Tier bzw. dessen Haltung beachtet hat oder der Schaden auch bei der Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
Im Ergebnis empfiehlt sich für jeden Tierhalter der Abschluss einer auf seine Bedürfnisse abgestimmten Tierhalterhaftpflichtversicherung.
Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.

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