Der Tierhalter kann grundsätzlich für die Schäden haftbar gemacht werden, die das Tier anrichtet. Die Haftung nach § 833 BGB gilt explizit auch ohne Verschulden des Halters.
Eine Ausnahme von der weitreichenden Verantwortlichkeit des Tierhalters sieht das Gesetz lediglich dann vor, wenn es sich bei dem den Schaden verursachenden Tier um ein Nutztier handelt. Ein Tier ist dann ein Nutztier, wenn es der Berufsausübung, der Erwerbstätigkeit und/oder dem Unterhalt des Tierhalters dient.
Vereinbaren Sie einen Termin mit uns für eine erste Beratung.
Das können Kühe eines Landwirtes sein, aber auch die Pferde eines Reitstallbetreibers und auch Blinden- und Polizeihunde. Wird ein Schaden durch Nutztiere verursacht, wird zwar zunächst ebenfalls vermutet, dass der Tierhalter diesen Schaden verursacht hat und für ihn haftet. Im Gegensatz zu dem Halter eines Haustieres (Luxustieres) kann er sich jedoch von seiner Haftungspflicht befreien, indem er nachweist, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beim Umgang mit seinem Tier bzw. dessen Haltung beachtet hat oder der Schaden auch bei der Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
Im Ergebnis empfiehlt sich für jeden Tierhalter der Abschluss einer auf seine Bedürfnisse abgestimmten Tierhalterhaftpflichtversicherung.
Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.
Wir vereinbaren gerne einen Termin mit Ihnen.
-
Tierärztekammer
-
Reitturnier und Aufsichtspflicht der Eltern oder des Obhuts als Obhutspflicht
-
Verein fördert die Ziele des Tierschutzes auch dann, wenn er sich nicht nur für den Tierschutz nach dem Tierschutzgesetz einsetzt, sondern Tierversuche und das Halten und Töten von Tieren zum Zwecke des Verzehrs ablehnt
-
Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine infektionsschutzrechtliche Verordnung bezüglich Reitunterricht, Kutschfahrbetrieb und -fahrschule sowie Natur- und Landschaftsführungen
-
Voraussetzungen der Anerkennung als Sachkundeprüfer nach § 3 Abs. 3 Satz 2 HundG ND
-
Eine wiederholte Zuwiderhandlung im Tierschutzgesetz liegt bei zwei Verstößen gegen die Tierschutzgrundsätze vor
-
Bei Tieren ist im Rahmen der Abgrenzung „neu“/“neu hergestellt“ und „gebraucht“ nicht nur eine nutzungs-, sondern auch eine rein lebensaltersbedingte Steigerung des Sachmängelrisikos zu berücksichtigen
-
Verkäufer eines Tieres hat nur dafür einzustehen, dass das Tier bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem krankheitswahrscheinlichen Zustand befindet
-
Tierhalterhaftung dann, wenn spezifische Tiergefahr realisiert wird und diese auf den eingetretenen Schaden kausalitätsgeeignet ist
Lassen Sie sich deutschlandweit beraten und vertreten.
Sie finden uns in bedeutenden Metropolen.
-
Ein Tier mit Mängeln
Vor dem Gesetz gelten Tiere als Sache. Das ist für viele Menschen schwer nachzuvollziehen, da Tiere Lebewesen sind, genauso wie wir Menschen. Diese Tatsache ist juristisch jedoch bedeutend, wenn das Tier mangelhaft ist. Bei einem mangelhaften Tier hat der Käufer nämlich Anspruch auf Gewährleistung. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen zwei Bedingungen für Mängel. Die Mängel beurteilt…
-
Tierarztaufgaben und die Verantwortung
Tierärzte sind medizinische Fachkräfte, die sich auf die Gesundheit und das Wohlbefinden von Tieren spezialisiert haben. Sie spielen eine wichtige Rolle bei der Diagnose, Behandlung und Prävention von Krankheiten bei Haustieren, Nutztieren und Wildtieren. Die Aufgaben eines Tierarztes umfassen eine Vielzahl von Tätigkeiten, die sowohl medizinische als auch beratende Aspekte beinhalten. Hier sind einige der…
-
Tierkaufrecht beachten
Das Vertragsrecht und das Tierkaufrecht sind die entscheidenden Rechtsgebiete beim Tierkauf. Kaufen oder verkaufen Sie ein Tier, so tritt nämlich das allgemeine Kaufrecht in Kraft. Tiere sind keine beweglichen Sachen wie Autos oder Schmuck, daher sollten die Regelungen auf das Lebewesen abgestimmt sein. Handelt der Verkäufer gewerblich und ist der Käufer eine Privatperson, so ist…
-
Nutztierrecht verstehen
Der Bundesgerichtshof (BGH) unterscheidet zwischen Nutztieren und Haustieren. Diese Einteilung ist interessant für den Halter, da die Haftungsfrage bei Schäden – die das Tier verursacht – abhängig von der Tierart ist. Haftungsfrage bei Schäden Läuft beispielsweise die Kuh eines Bauern aus dem Stall vor ein Auto, so haftet der Bauer nicht für den entstandenen Schaden,…
-
Tierhalter brauchen eine Haftpflichtversicherung
Ein Tierhalter kann für Schäden, die sein Tier anrichtet, ohne eigenes Verschulden haftbar gemacht werden. Durch seine Tierhaltung können nämlich Schäden entstehen. Die Tierhalterhaftpflichtversicherung soll den Tierhalter im Rahmen der vereinbarten Deckungssummen vor Schadensersatzansprüchen Dritter gegen ihn schützen. Vereinbaren Sie einen Termin mit uns für eine erste Beratung. Für die aus der Gefährdungshaftung entstehenden Risiken,…
-
Zweck des Tierschutzrechts
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. § 1 Tierschutzgesetz Der Tiersschutz ist im Tierschutzgesetz (TierSchG) geregelt. Dort ist grundsätzlich festgelegt, dass man Tiere nicht misshandeln darf, und die…
-
Tierhalter sein
Vereinbaren Sie einen Termin mit uns für eine erste Beratung. Ein Tierhalter ist jemand, der ein oder mehrere Haustiere hält. Wer das Tier besitzt und das Tier nutzt oder seine Gesellschaft möchte, ist somit ein Tierhalter. Tierhalter-Definition des BGH Der Bundesgerichtshof (BGH) definiert folgende Personen als Tierhalter: Wir kennen uns aus im Tierrecht. Nutzen Sie…
-
Fachkanzleien finden
Der Hauptsitz der Kanzlei horak Rechtsanwälte/ Fachanwälte/ Patentanwälte befindet sich in der Landeshauptstadt Niedersachsens in Hannover. Hier verfügen wir über zentrale Einrichtungen, auf die auch von unseren Standorten aus zugegriffen werden kann, wie Server, digitale Bibliothek, Telefonzentrale u.a. Wir sind Rechtsanwälte und stehen mit allen anwaltlichen Berufsträgern aus der Rechtsanwaltschaft und der Patentanwaltschaft für zielorientierte…