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TIERRECHTSANWALT: Kanzlei für Tierrecht

Pferderecht, Tiervertragsrecht, Tierhaftungsrecht, Tierhalterrecht, Tierarztrecht, Tierschutzrecht, Grosstierrecht, Hunderecht, Nutztierrecht, Tierzuchtrecht, Ankaufsuntersuchung, Sachverständige, Schadensrecht, Versicherungsrecht

Zweck des Tierschutzrechts

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

§ 1 Tierschutzgesetz

Der Tiersschutz ist im Tierschutzgesetz (TierSchG) geregelt. Dort ist grundsätzlich festgelegt, dass man Tiere nicht misshandeln darf, und die Pflicht hat, sie artgerecht zu halten. Demjenigen, der gegen das TierSchG verstößt, drohen empfindliche Bußgelder. Bei besonders schweren Verstößen kommen Haftstrafen und das Verbot der Tierhaltung in Betracht.

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Tier vor dem Menschen schützen

Ziel des Tierschutzrechts ist, das Tier vor dem Menschen zu schützen. Mit dem Tierschutzrecht soll nicht nur der Umgang mit Tieren, sondern auch die Tierhaltung und -nutzung geregelt werden. Das betrifft außerdem ebenso den Tierschutz sowie Tierversuche.

Nicht zu vergessen ist, dass nicht nur der Mensch vor dem Tier zu schützen ist, sondern leider vielfach auch das Tier vor dem Menschen.

Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.

Inhalt des Tierschutzrechts

Das Tierschutzrecht beinhaltet sowohl die Rechtsprechung als auch die Gesetze zum Tierschutz. Ziel der Regeln ist es, Tiere vor Tierquälerei und Missbrauch durch Menschen zu schützen. Das betrifft vor allem Wirbeltiere wie Haus- und Nutztiere.

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Internationales Tierschutzrecht

Internationale Regelungen beinhalten den Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten. Dafür dient der Artenschutz als Bedingung.

Es ist verboten einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen,1a.

§ 3 Tierschutzgesetz

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