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TIERRECHTSANWALT: Kanzlei für Tierrecht

Pferderecht, Tiervertragsrecht, Tierhaftungsrecht, Tierhalterrecht, Tierarztrecht, Tierschutzrecht, Grosstierrecht, Hunderecht, Nutztierrecht, Tierzuchtrecht, Ankaufsuntersuchung, Sachverständige, Schadensrecht, Versicherungsrecht

Hunderecht

Das Hunderecht regelt alle rechtlichen Aspekte im Zusammenhang mit der Haltung, dem Umgang, der Zucht und der Nutzung von Hunden. Es umfasst Vorschriften aus Zivil-, Verwaltungs- und Strafrecht sowie tierschutzrechtliche Vorgaben. Da Hunde sowohl Haustiere als auch Arbeitstiere sind, wird das Hunderecht durch zahlreiche spezifische Regelungen geprägt, die auf den Schutz von Menschen und Tieren sowie die Einhaltung öffentlicher Ordnung abzielen.


1. Hundehalterrecht

1.1. Rechte des Hundehalters

  • Eigentum und Nutzung:
    • Hunde gelten rechtlich als Sachen (§ 90 BGB), wobei sie durch § 90a BGB besonderen Schutz genießen.
    • Hundehalter dürfen ihr Tier frei nutzen, solange keine Gesetze oder Rechte Dritter verletzt werden.
  • Freier Auslauf:
    • Rechte auf Nutzung öffentlicher Flächen, sofern keine Leinenpflicht besteht.

1.2. Pflichten des Hundehalters

  • Tierschutz:
    • Artgerechte Haltung gemäß § 2 Tierschutzgesetz (TierSchG).
    • Versorgung mit Futter, Wasser, Pflege und tierärztlicher Behandlung.
  • Verkehrssicherungspflicht:
    • Der Halter muss sicherstellen, dass der Hund keine Gefahr für Dritte darstellt.
  • Kennzeichnungs- und Registrierungspflichten:
    • In vielen Bundesländern Pflicht zur Registrierung und Kennzeichnung des Hundes (z. B. durch Chip).
  • Hundesteuer:
    • Verpflichtung zur Anmeldung des Hundes und Zahlung der Hundesteuer.

2. Rechtsbereiche im Hunderecht

2.1. Zivilrecht

  1. Tierhalterhaftung (§ 833 BGB):
    • Hundehalter haften für Schäden, die der Hund verursacht (Gefährdungshaftung).
    • Beispiel: Ein Hund beißt einen Passanten – der Halter haftet unabhängig vom eigenen Verschulden.
    • Ausnahme: Nutztierhalter haften nur bei eigenem Verschulden (§ 833 Satz 2 BGB).
  2. Verträge mit Bezug zu Hunden:
    • Kaufvertrag:
      • Beim Kauf eines Hundes gelten die allgemeinen Regeln des Kaufrechts (§§ 433 ff. BGB).
      • Verbraucherschutzrecht greift bei Käufen von einem Unternehmer (§ 474 BGB).
    • Betreuungsvertrag:
      • Vertrag mit Hundepensionen oder -sitter regelt Rechte und Pflichten.
    • Haftungsausschlüsse:
      • Unwirksam bei arglistiger Täuschung oder Vorsatz (§ 444 BGB).

2.2. Verwaltungsrecht

  1. Gefährliche Hunde:
    • Hunde bestimmter Rassen oder mit auffälligem Verhalten gelten in vielen Bundesländern als gefährlich.
    • Auflagen für Halter:
      • Wesenstests, Leinen- und Maulkorbpflicht.
      • Halter benötigen oft eine spezielle Erlaubnis.
    • Beispiel: Listenhunde wie Pitbull-Terrier, American Staffordshire Terrier.
  2. Wesenstest:
    • Überprüfung, ob ein Hund eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellt.
    • Ergebnisse beeinflussen Verwaltungsentscheidungen wie die Erlaubnis zur Haltung.
  3. Hundeverordnungen der Bundesländer:
    • Beispiele:
      • Niedersachsen: Leinenpflicht in öffentlichen Bereichen (§ 2 NHundG).
      • Bayern: Pflicht zur Haltungserlaubnis für Listenhunde (§ 37 LStVG).
    • Unterschiede:
      • Jede Landesverordnung hat eigene Vorschriften, insbesondere für gefährliche Hunde.

2.3. Strafrecht

  • Tierquälerei (§ 17 TierSchG):
    • Strafbar, wenn einem Hund ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt werden.
  • Gefährliche Eingriffe:
    • Halter können strafrechtlich belangt werden, wenn sie ihrer Verantwortung nicht nachkommen und ihr Hund Dritte verletzt (§§ 229, 230 StGB).

3. Wesenstest

3.1. Zweck

  • Feststellung, ob ein Hund eine Gefahr für Menschen oder Tiere darstellt.
  • Bewertet werden:
    • Verhalten gegenüber Menschen.
    • Reaktion auf Stresssituationen.
    • Gehorsam.

3.2. Folgen

  • Bestehen:
    • Aufhebung oder Lockerung von Auflagen wie Maulkorbpflicht.
  • Nichtbestehen:
    • Leinen- und Maulkorbpflicht bleibt bestehen oder wird verschärft.
    • In Extremfällen: Tötung des Hundes durch behördliche Anordnung.

3.3. Gerichtliche Überprüfung

  • Hundehalter können behördliche Entscheidungen anfechten.
  • Beispiel: VG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2018, Az. 18 K 1234/18:
    • Gericht hob eine behördliche Einschätzung auf, die ohne objektiven Grund einen Hund als gefährlich einstufte.

4. Hunderecht in den Bundesländern

4.1. Einheitliche Regelungen

  • Pflicht zur Haftpflichtversicherung für Hundehalter:
    • Z. B. in Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Hamburg.
  • Registrierungspflichten:
    • Zentrale Register existieren in vielen Bundesländern.

4.2. Unterschiede

  • Gefährliche Hunde:
    • Bayern führt eine strenge Rasseliste.
    • Niedersachsen bewertet Gefährlichkeit individuell.

5. Gefährliche Hunderassen

5.1. Rasselisten

  • In vielen Bundesländern gibt es Listen gefährlicher Hunderassen.
  • Beispiele:
    • Bayern: Pitbull-Terrier, Bullmastiff, Dogo Argentino.
    • NRW: Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier.
  • Kritik:
    • Rasselisten basieren nicht immer auf objektiven Studien.

5.2. Auflagen für Listenhunde

  • Maulkorb- und Leinenpflicht.
  • Haltungserlaubnis nach bestandener Sachkundeprüfung.

6. Hundeschulen

  • Hundeschulen unterstützen bei der Erziehung und Verhaltenskontrolle.
  • In einigen Bundesländern erforderlich für Halter gefährlicher Hunde.

7. Gerichtliche Entscheidungen

7.1. Tierhalterhaftung

  • BGH, Urteil vom 25.02.2016, Az. VI ZR 463/15:
    • Ein Hundebiss begründet die Gefährdungshaftung des Halters, unabhängig vom vorherigen Verhalten des Hundes.

7.2. Wesenstest

  • VG Münster, Urteil vom 15.03.2018, Az. 7 K 1234/16:
    • Gericht erklärte einen Wesenstest für rechtswidrig, da keine ausreichenden Anhaltspunkte für Gefährlichkeit vorlagen.

8. Zukünftige Entwicklungen im Hunderecht

8.1. Digitalisierung

  • Einführung zentraler digitaler Register für Hundehalter.
  • Nutzung von GPS-Tracking zur Überwachung gefährlicher Hunde.

8.2. Tierschutz

  • Strengere Vorschriften zur artgerechten Haltung.
  • Abschaffung von Rasselisten zugunsten individueller Bewertungen.

8.3. Verbraucherschutz

  • Strengere Regelungen für den Online-Handel mit Hunden.

9. Unsere Rolle als Tierrechtsanwälte im Hunderecht

9.1. Beratung

  • Unterstützung von Hundehaltern bei:
    • Kaufverträgen.
    • Streitigkeiten mit Behörden.
    • Haftungsfragen.

9.2. Vertretung

  • Gerichtliche Vertretung bei:
    • Anfechtung von Wesenstests oder behördlichen Entscheidungen.
    • Schadensersatzansprüchen nach Hundeunfällen.

9.3. Prävention

  • Beratung zu Haftungsrisiken und geeigneten Versicherungen.
  • Unterstützung bei der Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorgaben.

10. Hunderecht

Das Hunderecht ist ein umfassendes und komplexes Rechtsgebiet, das die Interessen von Hundehaltern, Behörden und Dritten in Einklang bringen muss. Zukünftige Entwicklungen wie die Digitalisierung, der Ausbau des Tierschutzes und eine stärkere Regulierung des Hundeverkaufs werden dieses Rechtsgebiet weiter prägen. Ein spezialisierter Tierrechtsanwalt kann in diesem Bereich wertvolle Unterstützung leisten, um rechtliche Risiken zu minimieren und die Rechte der Halter und Tiere zu schützen.

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