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TIERRECHTSANWALT: Kanzlei für Tierrecht

Pferderecht, Tiervertragsrecht, Tierhaftungsrecht, Tierhalterrecht, Tierarztrecht, Tierschutzrecht, Grosstierrecht, Hunderecht, Nutztierrecht, Tierzuchtrecht, Ankaufsuntersuchung, Sachverständige, Schadensrecht, Versicherungsrecht

Tier-Strafrecht

Tier-Strafrecht wegen Straftaten gegen Tiere

Das Tier-Strafrecht umfasst Vorschriften, die strafrechtliche Sanktionen gegen Personen vorsehen, die Tiere misshandeln, ausbeuten oder gesetzliche Schutzvorschriften verletzen. Es dient dem Schutz von Tieren vor unnötigem Leid, der Einhaltung von Tierschutzvorschriften sowie dem Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Tiere.


1. Rechtsgrundlagen im Tier-Strafrecht

Zentrale Regelungen

  1. Tierschutzgesetz (TierSchG):
    • Enthält straf- und bußgeldrechtliche Vorschriften, z. B.:
      • Tierquälerei (§ 17 TierSchG).
      • Verstöße gegen das Qualzuchtverbot (§ 11b TierSchG).
      • Missachtung von Haltungsvorschriften (§§ 16a, 18 TierSchG).
  2. Strafgesetzbuch (StGB):
    • Sachbeschädigung (§ 303 StGB): Rechtswidrige Tötung fremder Tiere.
    • Körperverletzung (§ 223 StGB): Einsatz eines Tieres zur Verletzung eines Menschen.
  3. Naturschutzgesetz (BNatSchG):
    • Schutz gefährdeter Tierarten (§ 71 BNatSchG).
  4. Tiergesundheitsgesetz (TierGesG):
    • Strafvorschriften bei Verstößen gegen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen (§§ 32 ff. TierGesG).

Internationale und europäische Regelungen

  • CITES (Washingtoner Artenschutzübereinkommen):
    • Sanktionen gegen illegalen Handel mit geschützten Arten.
  • EU-Verordnungen:
    • Regelungen zu Tierversuchen, Tiertransporten und artgerechter Haltung.

2. Strafbare Handlungen gegen Tiere

Tierquälerei (§ 17 TierSchG)

  • Tatbestand:
    • Wer einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, wird bestraft.
    • Besonders schwere Fälle: Quälerische Tötung, Misshandlung aus Sadismus.
  • Strafmaß:
    • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren.
  • Beispiele:
    • Ein Hund wird aus Langeweile geschlagen.
    • Tötung eines Tieres aus Vergnügen.

Verstöße gegen das Qualzuchtverbot (§ 11b TierSchG)

  • Tatbestand:
    • Züchtung von Tieren, deren Nachkommen Schmerzen, Leiden oder Schäden erleiden.
  • Beispiele:
    • Zucht von Hunderassen mit Atemproblemen (z. B. Möpse, Bulldoggen).
    • Verstöße gegen das Verbot genetischer Manipulationen.

Verstoß gegen Haltungsvorschriften (§ 18 TierSchG)

  • Tatbestand:
    • Missachtung der Anforderungen an artgerechte Haltung.
    • Unterlassung der notwendigen Pflege oder Versorgung.
  • Beispiele:
    • Vernachlässigung von Tieren in einem Tierheim.
    • Haltung von Pferden in zu kleinen Boxen.

Illegale Tierversuche (§ 18 TierSchG)

  • Tatbestand:
    • Durchführung von Tierversuchen ohne behördliche Genehmigung oder entgegen Auflagen.
  • Strafmaß:
    • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren.

Wilderei und Artenschutzverletzungen (§§ 71 ff. BNatSchG)

  • Tatbestand:
    • Tötung oder Fang geschützter Tierarten ohne Genehmigung.
    • Handel mit geschützten Arten oder Produkten (z. B. Elfenbein, Schlangenleder).
  • Beispiele:
    • Verkauf eines geschützten Papageis ohne Nachweis der legalen Herkunft.
    • Tötung von geschützten Greifvögeln.

Gefährdung durch Tiere (§ 229 StGB)

  • Tatbestand:
    • Fahrlässige Körperverletzung durch unzureichende Sicherung eines Tieres.
  • Beispiele:
    • Ein unangeleinter Hund greift einen Passanten an.
    • Ein entlaufendes Pferd verursacht einen Unfall.

Verstöße gegen Tierseuchenvorschriften (§ 32 TierGesG)

  • Tatbestand:
    • Verletzung von Melde- oder Quarantänepflichten bei Tierseuchen.
  • Beispiele:
    • Nichteinhaltung der Quarantäne für Tiere mit Verdacht auf Maul- und Klauenseuche.

3. Strafprozessrecht im Tier-Strafrecht

Anzeige und Ermittlungsverfahren

  • Strafverfahren im Tier-Strafrecht beginnen meist mit einer Anzeige durch:
    • Privatpersonen (z. B. Nachbarn).
    • Tierschutzorganisationen.
    • Behörden (z. B. Veterinärämter).
  • Ermittlungsbehörden:
    • Polizei: Sicherung von Beweisen, Vernehmung von Zeugen.
    • Staatsanwaltschaft: Leitung des Verfahrens, Anklageerhebung.

Beweisführung

  • Beweismittel:
    • Tierärztliche Gutachten: Dokumentation von Verletzungen oder Vernachlässigungen.
    • Zeugen: Beobachtungen von Nachbarn, Tierschutzbeauftragten.
    • Fotos und Videos: Beweismittel von Tierquälerei oder schlechten Haltungsbedingungen.
  • Probleme:
    • Tiere können nicht als Zeugen fungieren.
    • Beweissicherung ist oft schwierig (z. B. heimliche Videoaufnahmen, die rechtlich umstritten sind).

Strafverfahren

  1. Eröffnung des Hauptverfahrens:
    • Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob Anklage erhoben wird.
  2. Hauptverhandlung:
    • Beweisaufnahme, Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen.
    • Urteil durch das Amts- oder Landgericht.
  3. Berufung und Revision:
    • Berufung bei fehlerhafter Tatsachenbewertung.
    • Revision bei Rechtsfehlern.

4. Sanktionen im Tier-Strafrecht

Strafen

  • Geldstrafen: Häufig bei geringeren Verstößen.
  • Freiheitsstrafen:
    • Bis zu 3 Jahre bei Tierquälerei.
    • Höhere Strafen bei Wiederholungstaten oder organisierter Wilderei.

Nebenstrafen und Maßnahmen

  • Tierhaltungsverbot (§ 16a TierSchG):
    • Verbot der Haltung von Tieren bei schweren oder wiederholten Verstößen.
  • Einziehung von Tieren:
    • Beschlagnahmung und Überführung der Tiere in Tierheime oder Pflegeeinrichtungen.
  • Berufsverbot:
    • Verbot der Tätigkeit als Züchter oder Tierpfleger bei schwerwiegenden Verstößen.

5. Beispiele und Rechtsprechung

  1. Tierquälerei:
    • BGH, Beschluss vom 16.03.2010, Az. 2 StR 454/09:
      • Verurteilung wegen Tierquälerei durch bewusst quälerische Tötung eines Hundes.
  2. Qualzucht:
    • BVerwG, Urteil vom 27.02.2007, Az. 3 C 30.05:
      • Bestätigung des Verbots einer Hundezucht mit genetischen Atemproblemen.
  3. Wilderei:
    • OLG Naumburg, Urteil vom 10.09.2018, Az. 2 U 22/18:
      • Strafe gegen eine Person, die geschützte Wildtiere gefangen und verkauft hatte.

Tier-Strafrecht wegen Straftaten gegen Menschen durch Tiere

Das Tier-Strafrecht schützt nicht nur Tiere vor Misshandlungen und Vernachlässigung, sondern umfasst auch Vorschriften, die sich mit Straftaten gegen Menschen durch Tiere befassen. Dabei spielen sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Aspekte eine Rolle. Der Fokus liegt auf der Verantwortung des Tierhalters, der Sicherungspflichten und den möglichen strafrechtlichen Konsequenzen.


1. Rechtsgrundlagen im erweiterten Tier-Strafrecht

Straftaten durch Tiere im Strafgesetzbuch (StGB)

  1. Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB):
    • Strafbar, wenn der Tierhalter durch Fahrlässigkeit einen Menschen verletzt, indem er sein Tier nicht ausreichend sichert.
  2. Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB):
    • Wenn ein Mensch durch die unzureichende Sicherung eines Tieres zu Tode kommt.
  3. Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB):
    • Verpflichtung des Tierhalters, Hilfe zu leisten, wenn ein Mensch durch sein Tier zu Schaden kommt.

Ergänzende Regelungen im Zivilrecht

  • Tierhalterhaftung (§ 833 BGB):
    • Der Tierhalter haftet grundsätzlich für alle Schäden, die sein Tier verursacht, unabhängig von seinem Verschulden (Gefährdungshaftung).
    • Ausgenommen sind Nutztierhalter, die nur bei nachgewiesener Fahrlässigkeit haften.

Verwaltungsrechtliche Regelungen

  • Gefährliche Hunde und Maulkorbpflichten:
    • Länderregelungen legen fest, welche Hunderassen als gefährlich gelten und wie sie gesichert werden müssen.
    • Verstöße können sowohl straf- als auch ordnungsrechtlich verfolgt werden.

2. Straftaten durch Tiere gegen Menschen

Fahrlässige Körperverletzung durch Tiere (§ 229 StGB)

  • Tatbestand:
    • Fahrlässiges Handeln oder Unterlassen des Halters führt dazu, dass ein Tier einen Menschen verletzt.
  • Beispiele:
    1. Ein Hund, der ohne Leine läuft, beißt einen Passanten.
    2. Ein Pferd bricht aus einem schlecht gesicherten Stall aus und verursacht eine Verletzung.
  • Strafmaß:
    • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren.

Fahrlässige Tötung durch Tiere (§ 222 StGB)

  • Tatbestand:
    • Der Halter sichert sein Tier nicht ausreichend, und dies führt zum Tod eines Menschen.
  • Beispiele:
    1. Ein Kampfhund greift ein Kind an und verursacht tödliche Verletzungen.
    2. Ein entlaufenes Pferd verursacht einen Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang.
  • Strafmaß:
    • Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.

Gefährliche Tiere (§ 324a StGB und Polizeigesetze der Länder)

  • Definition:
    • Tiere, die aufgrund ihrer Rasse, Größe oder Aggressivität eine potenzielle Gefahr darstellen.
  • Verantwortung des Halters:
    • Sicherungspflichten wie Maulkorb, Leinenpflicht oder angemessene Gehege.
  • Beispiele:
    1. Ein nicht gesicherter Kampfhund greift in einem Park Spaziergänger an.
    2. Eine Raubkatze aus privater Haltung entkommt und verletzt Personen.

Verstöße gegen Sicherungspflichten

  • Regelungen:
    • Hundehalterverordnungen und kommunale Vorschriften definieren Sicherungspflichten.
    • Nichteinhaltung kann als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet werden.
  • Beispiele:
    1. Ein Hund wird entgegen der Maulkorbpflicht ohne Schutz ausgeführt.
    2. Ein schlecht gesichertes Gehege für exotische Tiere führt zu einer Gefährdung.

Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB)

  • Tatbestand:
    • Der Halter leistet keine Hilfe, wenn sein Tier einen Menschen verletzt hat.
  • Beispiele:
    1. Ein Hundebesitzer verlässt den Unfallort, nachdem sein Tier einen Fahrradfahrer zu Fall gebracht hat.
    2. Ein Pferdehalter ignoriert die Verletzungen eines Autofahrers, dessen Fahrzeug von seinem entlaufenen Pferd gerammt wurde.

3. Strafprozessrechtliche Besonderheiten

Ermittlungsverfahren

  • Ermittlungsbehörden:
    • Polizei nimmt den Vorfall auf und sichert Beweise (z. B. Fotos, tierärztliche Dokumentationen).
    • Staatsanwaltschaft prüft, ob der Halter fahrlässig gehandelt hat.
  • Beweisführung:
    • Feststellung, ob der Halter seine Sicherungspflichten verletzt hat.
    • Einbeziehung von Sachverständigen, z. B. Tierärzten oder Verhaltensbiologen.

Beweismittel

  • Sachverständigengutachten:
    • Bewertung des Tierverhaltens und der Halterpflichten.
  • Zeugenaussagen:
    • Beobachtungen von Nachbarn, Passanten oder Geschädigten.
  • Tierspezifische Beweise:
    • DNA-Analysen (z. B. bei Hundebissen), Fotos von Gehegen oder der Umgebung.

Verfahren vor Gericht

  1. Strafbefehl:
    • Bei weniger schweren Vergehen, z. B. geringfügigen Verletzungen, wird oft ein Strafbefehl erlassen.
  2. Hauptverhandlung:
    • Bei schwereren Fällen, z. B. fahrlässiger Tötung, kommt es zu einer Hauptverhandlung.
  3. Berufung und Revision:
    • Prüfung des Urteils auf Tatsachen- und Rechtsfehler.

4. Rechtsprechung mit Beispielen und Aktenzeichen

  1. Fahrlässige Körperverletzung durch einen Hund:
    • OLG Hamm, Urteil vom 05.02.2016, Az. 9 U 111/15:
      • Ein Hund biss einen Passanten, da der Halter die Leinenpflicht missachtet hatte. Der Halter wurde wegen Fahrlässigkeit verurteilt.
  2. Fahrlässige Tötung durch entlaufene Kühe:
    • BGH, Urteil vom 30.01.2007, Az. VI ZR 89/06:
      • Entlaufene Rinder verursachten einen Verkehrsunfall, bei dem ein Autofahrer starb. Der Halter wurde zur Verantwortung gezogen.
  3. Gefährlicher Hund ohne Maulkorb:
    • VGH Mannheim, Beschluss vom 10.06.2019, Az. 1 S 213/19:
      • Ein Hundebesitzer, der wiederholt gegen die Maulkorbpflicht verstieß, erhielt ein Tierhaltungsverbot.

5. Unsere Rolle als Tierrechtsanwalt

Ein spezialisierter Tierrechtsanwalt ist sowohl für Tierhalter als auch für Geschädigte wichtig:

Vertretung von Tierhaltern

  • Strafverteidigung:
    • Vertretung bei Vorwürfen der Fahrlässigkeit, Körperverletzung oder Tötung durch Tiere.
    • Prüfung der Beweisführung und der Rechtmäßigkeit von behördlichen Auflagen.
  • Beratung zu Sicherungspflichten:
    • Unterstützung bei der Einhaltung von Leinen-, Maulkorb- oder Gehegevorschriften.

Vertretung von Geschädigten

  • Nebenklagevertretung:
    • Unterstützung bei der Durchsetzung von Strafansprüchen.
    • Begleitung im Zivilprozess zur Geltendmachung von Schmerzensgeld oder Schadensersatz.
  • Beratung bei zivilrechtlichen Ansprüchen:
    • Schadensersatz für Verletzungen oder Sachbeschädigungen durch Tiere.

Prävention und Mediation

  • Beratung zur Einhaltung von Sicherheitsvorschriften, um Haftungsrisiken zu vermeiden.
  • Vermittlung zwischen Haltern und Geschädigten, um außergerichtliche Lösungen zu finden.

Tier-Strafrecht

Das Tier-Strafrecht schützt nicht nur Tiere vor Misshandlung, sondern regelt auch die strafrechtliche Verantwortung von Tierhaltern, wenn durch Tiere Menschen geschädigt werden. Ein spezialisierter Tierrechtsanwalt hilft, die Rechte und Pflichten von Haltern zu klären, Opfer zu vertreten und präventive Maßnahmen zur Vermeidung von Rechtskonflikten zu entwickeln.

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