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TIERRECHTSANWALT: Kanzlei für Tierrecht

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Tierschutzgesetz (TierSchG)

Das Tierschutzgesetz (TierSchG) ist das zentrale Gesetz in Deutschland, das den Schutz von Tieren regelt. Es definiert Grundsätze und konkrete Vorschriften zur artgerechten Haltung, Pflege und Nutzung von Tieren.


§ 1 TierSchG – Ziel und Grundsatz

  • Wortlaut: „Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen.“
  • Bedeutung:
    • Tiere sind nicht nur Sachen, sondern Mitgeschöpfe, die Schutzansprüche haben.
    • Grundsatz der artgerechten Haltung und Vermeidung von Schmerzen, Leiden oder Schäden.
  • Beispiel: Ein Landwirt, der Schweine in zu kleinen Boxen hält, verstößt gegen das TierSchG, da die Tiere weder artgerecht gehalten noch ihre Grundbedürfnisse berücksichtigt werden.
  • Gerichtsentscheidung:
    • BVerfG, Beschluss vom 23.11.2010, Az. 1 BvF 1/05: Das Grundrecht auf Tierschutz hat Verfassungsrang, und § 1 TierSchG ist in diesem Kontext zu interpretieren.

§ 2 TierSchG – Allgemeine Pflichten

  • Wortlaut: „Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen.“
  • Pflichten:
    1. Artgerechte Ernährung.
    2. Angemessene Pflege.
    3. Verhaltensgerechte Unterbringung (z. B. Bewegungsfreiheit).
  • Beispiel: Die Haltung von Hunden in engen Zwingern ohne täglichen Auslauf verstößt gegen diese Vorschrift.
  • Gerichtsentscheidung:
    • VG Minden, Urteil vom 06.03.2018, Az. 7 K 3181/17: Die Haltung von Hunden in einem Kellerraum ohne Tageslicht und Sozialkontakt verstößt gegen § 2 TierSchG.

§ 3 TierSchG – Verbotene Handlungen

  • Wortlaut: „Es ist verboten, einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen.“
  • Verbotene Handlungen:
    1. Tierquälerei (z. B. Schläge, übermäßiger Einsatz von Hilfsmitteln wie Stachelhalsbänder).
    2. Tötung eines Tieres ohne vernünftigen Grund.
    3. Züchtung auf schädliche Merkmale (siehe § 11b TierSchG).
  • Beispiel: Ein Tierhalter, der ein Tier aus Wut oder Spaß schlägt, verstößt gegen § 3 TierSchG.
  • Gerichtsentscheidung:
    • BGH, Urteil vom 12.01.2005, Az. 2 StR 134/04: Tötung eines Hundes durch den Halter ohne Grund stellt eine strafbare Handlung nach § 3 TierSchG dar.

§ 4 TierSchG – Tötung von Tieren

  • Wortlaut: „Ein Tier darf nur unter Vermeidung von Schmerzen und Leiden getötet werden.“
  • Regelungen:
    • Tiere dürfen nur von geschulten Personen und unter Betäubung getötet werden.
    • Ausnahmen: Notwendige Tötung aus Tierseuchenbekämpfung.
  • Beispiel: Das Schlachten eines Huhns durch einen Laien ohne Betäubung verstößt gegen § 4 TierSchG.
  • Gerichtsentscheidung:
    • VG Gießen, Urteil vom 20.09.2012, Az. 6 K 163/11.GI: Das Schächten ohne Betäubung ist nur bei Vorlage einer religiösen Ausnahmegenehmigung erlaubt.

§ 11 TierSchG – Genehmigungspflicht

  • Wortlaut: „Wer gewerbsmäßig Tiere hält, züchtet, handelt oder ausbildet, bedarf der Genehmigung.“
  • Genehmigungspflicht:
    • Für Zirkusse, Tierheime, Zoos, gewerbliche Züchter.
    • Prüfung der fachlichen Eignung und der Haltungsbedingungen.
  • Beispiel: Ein Hundeausbilder ohne Genehmigung verstößt gegen § 11 TierSchG.
  • Gerichtsentscheidung:
    • VG Hannover, Urteil vom 22.02.2020, Az. 7 A 200/18: Gewerbliche Tierzüchter müssen strenge Auflagen für Haltungsbedingungen einhalten, um eine Genehmigung zu erhalten.

§ 11b TierSchG – Verbot der Qualzucht

  • Wortlaut: „Es ist verboten, Tiere zu züchten, wenn damit zu rechnen ist, dass die Nachkommen Schmerzen, Leiden oder Schäden erleiden.“
  • Beispiele:
    • Überzüchtung von Hunden mit kurzen Schnauzen (z. B. Mops, Französische Bulldogge), die Atemprobleme verursachen.
    • Züchtung von Katzen mit extrem faltiger Haut (z. B. Sphynx-Katzen).
  • Gerichtsentscheidung:
    • VG Münster, Urteil vom 15.10.2019, Az. 7 K 234/18: Zuchtverbot für Möpse mit bekannten genetischen Defekten.

§ 12 TierSchG – Eingriffe an Tieren

  • Wortlaut: „Es ist verboten, einem Tier ohne medizinische Notwendigkeit Körperteile zu amputieren oder Veränderungen vorzunehmen.“
  • Verbotene Eingriffe:
    • Kupieren von Ohren und Schwänzen bei Hunden.
    • Enthornung von Rindern ohne Betäubung.
  • Ausnahmen:
    • Notwendige Eingriffe aus medizinischen Gründen.
  • Beispiel: Das Kupieren der Rute eines Hundes aus ästhetischen Gründen verstößt gegen § 12 TierSchG.
  • Gerichtsentscheidung:
    • VG Würzburg, Urteil vom 10.07.2018, Az. W 6 K 1234/17: Kupierte Hunde dürfen nicht auf Ausstellungen zugelassen werden.

§ 16 TierSchG – Kontrollrechte der Behörden

  • Wortlaut: „Die zuständigen Behörden sind befugt, Betriebe zu betreten und Tiere zu überprüfen.“
  • Befugnisse:
    • Inspektion von Ställen, Tierheimen und Zoos.
    • Anordnung von Maßnahmen bei Verstößen.
  • Beispiel: Ein Veterinäramt kann Tierhaltungen überprüfen und Sanktionen anordnen, wenn Tiere in nicht artgerechten Bedingungen gehalten werden.
  • Gerichtsentscheidung:
    • OVG Münster, Beschluss vom 15.12.2020, Az. 20 A 2125/19: Das Betreten eines landwirtschaftlichen Betriebs zur Kontrolle der Schweinehaltung war rechtmäßig.

§ 17 TierSchG – Strafvorschriften

  • Wortlaut: „Wer einem Wirbeltier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
  • Anwendungsfälle:
    • Tierquälerei.
    • Töten von Tieren ohne Grund.
  • Beispiel: Das absichtliche Überfahren eines Haustiers erfüllt den Tatbestand des § 17 TierSchG.
  • Gerichtsentscheidung:
    • LG München, Urteil vom 14.03.2019, Az. 2 KLs 123 Js 65432/18: Ein Hundebesitzer wurde wegen schwerer Misshandlung seines Hundes zu einer Haftstrafe verurteilt.

§ 18 TierSchG – Ordnungswidrigkeiten

  • Wortlaut: „Ordnungswidrig handelt, wer gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes verstößt.“
  • Beispiele für Ordnungswidrigkeiten:
    • Nicht artgerechte Haltung.
    • Missachtung von Vorgaben zur Betäubung bei der Schlachtung.
  • Gerichtsentscheidung:
    • VG Stuttgart, Urteil vom 20.05.2021, Az. 7 K 1243/20: Geldbuße für einen Landwirt wegen nicht artgerechter Haltung von Masthühnern.

Tierschutzgesetz

Das Tierschutzgesetz stellt einen umfassenden rechtlichen Rahmen für den Umgang mit Tieren in Deutschland dar. Es regelt sowohl die Haltung als auch die Zucht und Nutzung von Tieren und enthält klare Vorgaben zur Vermeidung von Tierleid. Die Rechtsprechung unterstreicht die Bedeutung des TierSchG und dient der Konkretisierung seiner Normen.

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