„Perfekte Kontrolle des Juckreizes“, „kein Juckreiz mehr“ oder „nach 1–3 Tagen kein Haarausfall mehr“ – mit solchen Aussagen darf für ein Tierarzneimittel nicht ohne Weiteres geworben werden. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 15. Juli 2026 – 3 W 33/26 die Werbung für ein Tierarzneimittel weitgehend untersagt.
Die Entscheidung ist für Hersteller, Vertriebsunternehmen und andere Anbieter von Tierarzneimitteln besonders relevant. Das Gericht stellt hohe Anforderungen an Werbeaussagen über Wirksamkeit und Behandlungserfolge – und macht deutlich, dass auch Aussagen von Tierärzten oder Kunden nicht einfach unkommentiert als Werbemittel übernommen werden dürfen.
Der Fall
Ein Unternehmen hatte für ein Tierarzneimittel mit zahlreichen Aussagen geworben, die konkrete Behandlungserfolge bei Hunden versprachen.
Dazu gehörten beispielsweise Aussagen wie:
- „In meiner Praxis zeigt A…® eine bessere Wirkung als andere Produkte und wird gut vertragen.“
- „Bei manchen Patienten wirkt A…® besser als die bisherigen Behandlungsoptionen.“
- „Ich empfehle A…® uneingeschränkt weiter, meine Erwartungen wurden übertroffen!“
- „Kein Juckreiz mehr …“
- „Nach 1–3 Tagen kein Haarausfall mehr und das Fell um die Augen wuchs wieder.“
- „Perfekte Kontrolle des Juckreizes und verbessertes Hautbild.“
- „Der Juckreiz hat abgenommen und das Hautbild hat sich in fast allen Fällen verbessert.“
- „Von allen Besitzern volle Zufriedenheit.“
Das OLG Hamburg untersagte die beanstandeten Werbeaussagen im Wege der einstweiligen Verfügung weitgehend.
Tierarzneimittel sind kein gewöhnliches Werbeprodukt
Eine zentrale Grundlage der Entscheidung ist Art. 119 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel.
Danach darf Werbung für Tierarzneimittel keine Angaben enthalten, die irreführend sind oder eine fehlerhafte Anwendung des Arzneimittels zur Folge haben könnten.
Das Gericht geht dabei von einem besonders strengen Maßstab aus.
Hintergrund ist der Schutz der Tiergesundheit. Nach Auffassung des OLG Hamburg hat sich durch die EU-Tierarzneimittelverordnung an dem zuvor geltenden strengen Maßstab für Arzneimittelwerbung nichts geändert. Die Regelungen sollen ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Tieren gewährleisten.
Auch Tierärzte sind vor irreführender Werbung nicht „geschützt“
Besonders interessant ist die Frage, an wen sich die Werbung richtete.
Die Werbeaussagen waren insbesondere auf Tierärzte als Fachverkehr ausgerichtet.
Das Unternehmen hätte sich deshalb darauf berufen können, dass Tierärzte die Aussagen fachlich einordnen könnten.
Das ließ das Gericht jedoch nicht gelten.
Auch Tierärzte können die unkommentierte Wiedergabe einzelner Behandlungserfahrungen so verstehen, dass die beschriebenen Erfolge allgemein zu erwarten sind. Andernfalls hätte die Werbung mit solchen Erfahrungsberichten gegenüber Tierärzten auch kaum einen werblichen Sinn.
Damit ist die Botschaft klar:
Ein Erfahrungsbericht wird nicht dadurch zu einer zulässigen Werbeaussage, dass er von einem Tierarzt stammt.
Kundenbewertungen dürfen nicht einfach zu Wirkversprechen werden
Das OLG Hamburg zieht hier eine wichtige Grenze.
Wer selbst mit Kunden- oder Erfahrungsbewertungen wirbt, haftet grundsätzlich für diese Aussagen als eigener Werbender. Es kommt dann nicht darauf an, ob sich das Unternehmen die Aussagen im rechtlichen Sinne „zu eigen gemacht“ hat.
Für Hersteller und Anbieter von Tierarzneimitteln bedeutet das:
Wer eine positive Erfahrung eines Tierarztes oder Tierhalters gezielt in die eigene Werbung übernimmt, kann sich nicht ohne Weiteres darauf zurückziehen, dass es sich lediglich um die persönliche Meinung eines Dritten handelt.
„Besser als andere“ braucht einen belastbaren Vergleich
Besonders deutlich wird das bei Aussagen über eine angeblich überlegene Wirksamkeit.
Wenn ein Arzneimittel als wirksamer als andere Produkte dargestellt wird, muss diese Behauptung nach Auffassung des Gerichts durch eine entsprechende Head-to-Head-Untersuchung belegt sein.
Genau daran fehlte es hier.
Das Unternehmen konnte zwar auf Studien verweisen, diese verglichen den Wirkstoff aber beispielsweise mit Placebo. Daraus lässt sich nicht automatisch ableiten, dass das eigene Präparat auch gegenüber einem konkreten Konkurrenzprodukt überlegen ist.
Die Aussage „besser als andere Produkte“ ist deshalb deutlich mehr als ein unverbindliches Werbeversprechen.
Sie enthält eine objektiv überprüfbare Tatsachenbehauptung.
„Uneingeschränkt empfehlenswert“ ist ebenfalls problematisch
Auch die Aussage
„Ich empfehle A…® uneingeschränkt weiter“
war nach Auffassung des OLG Hamburg unzulässig.
Der durchschnittliche Adressat verstehe eine solche Aussage dahin, dass das Arzneimittel ohne relevante Einschränkungen empfohlen werden könne. Wenn es Einschränkungen gebe, müssten diese entsprechend mitgeteilt werden.
Im konkreten Fall bestanden jedoch sicherheitsbezogene Einschränkungen. So war unter anderem darauf hinzuweisen, dass der Wirkstoff das Immunsystem beeinflusst und bestimmte Risiken beziehungsweise Anwendungsausschlüsse bestehen.
Eine uneingeschränkte Empfehlung konnte deshalb einen falschen Eindruck vermitteln.
„Kein Juckreiz mehr“ geht zu weit
Auch scheinbar einfache Formulierungen können rechtlich problematisch sein.
Die Aussage „Kein Juckreiz mehr“ vermittelte nach Ansicht des Gerichts den Eindruck, das Arzneimittel beseitige den Juckreiz vollständig.
Die vorhandenen Studien konnten das jedoch nicht belegen. Selbst wenn bei einem erheblichen Teil der behandelten Hunde eine klinische Remission erreicht wurde, bedeutete dies gerade nicht, dass sämtliche Tiere vollständig beschwerdefrei wurden.
Für die Werbung ist dieser Unterschied entscheidend:
„Kann den Juckreiz lindern“ ist etwas völlig anderes als „kein Juckreiz mehr“.
Auch „perfekte Kontrolle“ ist kein zulässiger Werbeslogan
Besonders deutlich wurde das bei der Aussage:
„Perfekte Kontrolle des Juckreizes und verbessertes Hautbild.“
Das Wort „perfekt“ vermittelt nach Auffassung des OLG Hamburg Vollkommenheit, Fehlerfreiheit und eine bestmögliche beziehungsweise vollständige Wirkung.
Die vorhandenen Studien belegten eine solche Wirkung aber nicht. Remissionsraten von 67 bis 79,2 Prozent konnten keine „perfekte“ Kontrolle des Juckreizes belegen.
Für Tierarzneimittelwerbung kann deshalb schon ein einzelnes scheinbar werbliches Adjektiv entscheidend sein.
Plausibel ist nicht dasselbe wie wissenschaftlich belegt
Eine weitere wichtige Aussage des Gerichts betrifft die wissenschaftliche Absicherung von Werbeversprechen.
Das Unternehmen argumentierte teilweise damit, bestimmte Wirkungen seien aufgrund vorhandener Studien plausibel.
Das reichte dem OLG Hamburg nicht.
Wenn eine Werbung einen konkreten Behandlungserfolg suggeriert, kann eine bloße Plausibilitätserwägung den erforderlichen wissenschaftlichen Beleg nicht ersetzen.
Das ist insbesondere bei Aussagen über nahezu sämtliche behandelten Tiere von Bedeutung.
„Fast alle Fälle“ muss auch tatsächlich belegbar sein
Die Aussage
„Der Juckreiz hat abgenommen und das Hautbild hat sich in fast allen Fällen verbessert“
wurde vom Gericht so verstanden, dass bei nahezu jedem behandelten Hund eine entsprechende Verbesserung eintrete.
Auch hierfür sah das Gericht keinen ausreichenden wissenschaftlichen Nachweis. Die vorhandenen Studien konnten zwar bestimmte Erfolgsquoten zeigen, rechtfertigten aber nicht die pauschale Aussage „in fast allen Fällen“.
Das Urteil zeigt damit sehr schön, wie stark die konkrete Wortwahl einer Werbung ins Gewicht fallen kann.
„Alle Besitzer zufrieden“: Auch das ist eine Tatsachenbehauptung
Noch weiter ging die Aussage:
„Von allen Besitzern volle Zufriedenheit.“
Das OLG Hamburg verstand diese Aussage tatsächlich wörtlich: Jeder Hundebesitzer, dessen Tier mit dem Präparat behandelt worden sei, sei vollständig zufrieden gewesen.
Eine Studie, nach der die Hundebesitzer den Behandlungserfolg durchschnittlich mit 8,7 von 10 Punkten bewerteten, konnte diese Aussage nicht belegen.
Eine hohe durchschnittliche Zufriedenheit bedeutet eben nicht, dass alle Patientenbesitzer vollständig zufrieden waren.
Übertriebene Werbung ist auch dann problematisch, wenn sie als Reklame verstanden wird
Interessant ist außerdem Art. 119 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/6.
Danach soll Werbung eine verantwortungsbewusste Anwendung des Tierarzneimittels fördern. Das Arzneimittel muss objektiv dargestellt werden; übertriebene Behauptungen über seine Eigenschaften sind nicht zulässig.
Das OLG Hamburg behandelt diese Vorschrift als Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG.
Damit kann ein Verstoß nicht nur unter dem speziellen Arzneimittelrecht relevant sein, sondern zugleich wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche auslösen.
Was bedeutet die Entscheidung für Tierärzte und Tierarzneimittelhersteller?
Für die Praxis lassen sich aus dem Beschluss einige wichtige Regeln ableiten.
1. Erfahrungsberichte sorgfältig prüfen
Positive Erfahrungen einzelner Tierärzte oder Tierhalter dürfen nicht ohne Weiteres so präsentiert werden, dass daraus ein allgemeines Wirkversprechen entsteht.
2. Vergleichende Werbung braucht belastbare Daten
Wer behauptet, ein Tierarzneimittel sei besser als ein Konkurrenzprodukt, sollte über entsprechende wissenschaftliche Vergleichsdaten verfügen.
3. Keine absoluten Heilversprechen
Formulierungen wie „kein Juckreiz mehr“, „perfekte Kontrolle“, „immer“, „alle“ oder „in fast allen Fällen“ bergen ein erhebliches rechtliches Risiko, wenn sie wissenschaftlich nicht exakt belegt werden können.
4. Sicherheitsaspekte dürfen nicht ausgeblendet werden
Eine „uneingeschränkte“ Empfehlung kann irreführend sein, wenn für bestimmte Tiere oder Situationen relevante Vorsichtsmaßnahmen oder Gegenanzeigen bestehen.
5. Studien müssen die konkrete Werbeaussage tragen
Es reicht nicht, irgendeine wissenschaftliche Studie zum Wirkstoff vorlegen zu können. Entscheidend ist, ob die Studie genau die Aussage belegt, mit der geworben wird.
Der Beschluss des OLG Hamburg ist ein deutliches Signal für einen verantwortungsvollen Umgang mit Werbung für Tierarzneimittel.
Gerade weil es um die Gesundheit von Tieren geht, gelten hohe Anforderungen an die Objektivität und wissenschaftliche Absicherung von Werbeaussagen. Einzelne positive Erfahrungen können nicht ohne Weiteres in allgemeine Heilversprechen umgewandelt werden.
„Besser“, „perfekt“, „kein Juckreiz mehr“ oder „alle zufrieden“ sind keine harmlosen Werbefloskeln, wenn sie beim angesprochenen Fachverkehr konkrete Erwartungen an die Wirkung eines Tierarzneimittels erzeugen.
Für Hersteller, Vertriebsunternehmen und Werbeagenturen empfiehlt sich daher eine genaue rechtliche und wissenschaftliche Prüfung jeder Werbeaussage – insbesondere dann, wenn mit Erfahrungsberichten, Tierarztstimmen oder Behandlungserfolgen gearbeitet wird.
Entscheidung
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 15.07.2026 – 3 W 33/26. Das Gericht änderte den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 08.06.2026 teilweise ab und untersagte die beanstandeten Werbeaussagen weitgehend. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 160.000 Euro festgesetzt.

