Das Amtsgericht (AG) Daun urteile, dass der Halter eines Mischlingsrüden nicht für ungewolltes Decken einer läufigen Rassehündin durch seinen Rüde haften muss.
Ein Mischlingsrüde deckte eine läufige Rassehündin. Daraus gingen sechs Mischlingswelpen hervor. Die Halterin der Rassehündin verklagte den Halter des Rüden auf Schadensersatz. Das Gericht wies die Klage zurück, Grund: der Halter könne seinen Hund nicht für seine Instinkten – also eine läufige Hündin zu decken – verantwortlich machen.
Urteil des AG Daun, Aktenzeichen: 3 G 436/95