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Leinenpflicht

Urteile zur Leinenpflicht bei Hunden

Behandlungskosten

Hundehalter müssen für die Verletzungen sich gegenseitig beißender Hunde aufkommen. Die Behandlungskosten werden gegeneinander aufgehoben. Ist einer der Hunde nicht angeleint, so muss dessen Halter die Behandlungskosten allein tragen.

Amtsgerichts Frankfurt am Main, Aktenzeichen: 32 C 4500/94-39

Falscher Alarm

Eine Frau flüchtete aus Angst vor einem unangeleinten Hund und verletzte sich dadurch. Sie verklagte den Hundehalter auf Schadensersatz. Das OLG München wies die Klage zurück, da der Hund sich im Einflussbereich des Halters befand.

Hundehalter müssen einen verkehrssicheren Hund auf  belebten Straßen nicht anleinen. Hunde sind verkehrssicher, wenn sie aufs Wort hören. Der Halter muss den Hund immer im Blickfeld behalten und auf ihn einwirken können.

Da diese Bedingungen vorlagen war die „Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens“ ausgeschaltet und der Hundehalter musste nicht haften.

OLG München, 23.07.1999, Aktenzeichen: 21 U 6185/98

Leinenpflicht

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