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Voraussetzungen der Anerkennung als Sachkundeprüfer nach § 3 Abs. 3 Satz 2 HundG ND

1. Die für die Anerkennung als Sachkundeprüfer nach § 3 Abs. 3 Satz 2 NHundG (juris: HundG ND) erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind entsprechend den zu § 3 Abs. 3 Satz 2 NHundG (juris: HundG ND) erlassenen Durchführungshinweisen durch das Bestehen einer Prüfung vor der Niedersächsischen Tierärztekammer nachzuweisen, sofern das Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht aufgrund des Vorhandenseins von anderen, in den Durchführungshinweisen im Einzelnen aufgeführten besonderen Qualifikationen vermutet wird.
2. Das Innehaben einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG stellt für sich gesehen keinen Nachweis der nach § 3 Abs. 3 Satz 2 NHundG (juris: HundG ND) zur Anerkennung als Sachkundeprüfer erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten dar.

OVG Lüneburg 11. Senat, Beschluss vom 13.05.2020, 11 LB 302/19,

§ 11 Abs 1 S 1 Nr 8f TierSchG, § 3 Abs 3 HundG ND
Verfahrensgang
vorgehend VG Lüneburg 6. Kammer, 22. November 2018, Az: 6 A 705/17, Urteil

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg – 6. Kammer – vom 22. November 2018 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Anerkennung als zur Abnahme von Sachkundeprüfungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) berechtigte Person.

2

Mit Bescheid vom 26. März 2015 erteilte der Beklagte der Klägerin antragsgemäß nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG die Erlaubnis, gewerbsmäßig für Dritte Hunde auszubilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anzuleiten. Diese Erlaubnis war zunächst bis zum 31. März 2017 befristet und wurde auf entsprechenden Antrag der Klägerin durch Bescheid vom 30. März 2017 unbefristet erteilt. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens legte die Klägerin diverse Unterlagen über die von ihr absolvierten Aus- und Weiterbildungen sowie über ihren beruflichen Werdegang vor. Zudem führte der Beklagte ein individuelles Fachgespräch mit der Klägerin und überprüfte eine von ihr abgehaltene Trainingseinheit. Eine zunächst von dem Beklagten geforderte Prüfung „zur zertifizierten Hundetrainerin“ bei der Tierärztekammer Niedersachsen, der Tierärztekammer Schleswig-Holstein oder der IHK Potsdam absolvierte die Klägerin nicht.

3

Unter dem 21. September 2017 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten, nach § 3 Abs. 3 Satz 2 NHundG als zur Abnahme von Sachkundeprüfungen berechtigte Person anerkannt zu werden. Zur Begründung führte sie an, dass sie Inhaberin einer Erlaubnis zum Ausbilden von Hunden gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG sei. Zudem bereite sie seit 2013 in ihrer eigenen Hundeschule Hunde und deren Halter auf Sachkundeprüfungen gemäß § 3 NHundG vor. Sie verfüge daher über den für die Abnahme der Prüfungen erforderlichen Sachverstand. Ihr sei bekannt, dass der Beklagte nach der Erlasslage die Zulassung nur im Falle des Nachweises einer Zertifizierung durch die Tierärztekammer oder die Industrie- und Handelskammer aussprechen könne. Hierdurch werde sie allerdings unverhältnismäßig in ihren Rechten eingeschränkt, da sie nicht über eine solche Zertifizierung verfüge, gleichwohl aber über die für die Abnahme der Sachkundeprüfungen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Zudem sei es in Schleswig-Holstein so, dass derjenige, der eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG besitze, zugleich auch zur Abnahme von Sachkundeprüfungen nach dem schleswig-holsteinischen Hundegesetz berechtigt sei. Da es in Niedersachsen eine entsprechende Regelung nicht gebe, werde sie ungerechtfertigt in ihren Rechten aus Art. 3 GG und Art. 12 GG verletzt.

4

Der Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 mit, dass insbesondere ein Zertifikat der Tierärztekammer Niedersachsen als Nachweis der für die Abnahme der Sachkundeprüfungen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten gelte. Auch bei Prüfern und Leistungsrichtern verschiedener Verbände sowie bei Tierärzten mit der Berechtigung zur Abnahme des „Dog-Owners-Qualification-Tests 2.0“ gehe man von dem Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten aus. Zur Abnahme von Sachkundeprüfungen gemäß § 3 NHundG würden ausschließlich Personen anerkannt, die die in den Durchführungshinweisen des Landwirtschaftsministeriums aufgeführten Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen könnten.

5

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 verwies die nunmehr anwaltlich vertretene Klägerin erneut darauf, dass sie aufgrund der ihr von dem Beklagten erteilten Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG bereits über die für die Abnahme der Sachkundeprüfungen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge. Der Beklagte müsse sie entweder als zur Abnahme der Prüfung Berechtigte anerkennen oder ihren Antrag ablehnen.

6

Mit Bescheid vom 3. November 2017 lehnte der Beklagte die Anerkennung der Klägerin als zur Abnahme von Sachkundeprüfungen nach § 3 NHundG berechtigte Person ab und ordnete an, dass die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Ablehnung begründete er damit, dass die Voraussetzungen für den Erhalt einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG sich von denen für die Anerkennung nach § 3 NHundG unterschieden. Das Tierschutzgesetz sei Bundes-, das Niedersächsische Hundegesetz Landesrecht. Dass in Schleswig-Holstein Sachkundeprüfungen abnehmen dürfe, wer die Erlaubnis nach §11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG innehabe, sei zwar richtig, treffe aber auf Niedersachsen nicht zu. Hier könnten nur Personen anerkannt werden, die in einer den Durchführungshinweisen des Landwirtschaftsministeriums entsprechenden Weise die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten belegt hätten. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall. Mit weiterem Bescheid vom selben Tag setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin Verwaltungsgebühren i.H.v. 78 EUR fest.

7

Daraufhin hat die Klägerin am 29. November 2017 Klage gegen die Bescheide vom 3. November 2017 erhoben. Das Verfahren gegen den Kostenfestsetzungsbescheid wurde unter dem gesonderten Aktenzeichen 6 A 704/17 geführt. Zur Begründung hat sie im Einzelnen aufgezählt, welche Fähigkeiten und Kenntnisse sie zur Erlangung der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG nachgewiesen habe. Zudem hat sie insgesamt 20 Seminarbescheinigungen, Fortbildungsteilnahmen sowie Zertifikate vorgelegt und vorgetragen, dass sie auch publizistisch tätig sei und Fachbücher („C.“, „D.“ sowie „E.“) geschrieben sowie Artikel in der Fachzeitschrift „Sitz, Platz, Fuß“ veröffentlicht habe. Darüber hinaus habe sie diverse Workshops zum Thema „Erste Hilfe beim Hund“ durchgeführt und geleitet und betreibe seit 2001 eine Tierheilpraxis mit einem Schwerpunkt auf der Behandlung von Hunden. Seit 2013 führe sie eine Schule für Hunde und deren Halter. Der Beklagte habe vor seiner Entscheidung über ihren Antrag nicht geprüft, ob sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge, sondern sich ohne jegliche Prüfung auf die Durchführungsbestimmungen berufen, die jedoch keinen Gesetzescharakter hätten. Ausweislich der Durchführungsbestimmungen sei die Tierärztekammer Niedersachsen mit der Bescheinigung des Nachweises der für die Abnahme der Prüfungen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Zertifizierung) beauftragt worden. Die Prüfung umfasse einen theoretischen Teil, ein Fachgespräch und einen praktischen Teil, wobei eine Prüfungsgebühr von 710 EUR erhoben werde. Die Prüfungsinhalte seien unklar, lediglich hinsichtlich der praktischen Prüfung würden Prüfungsthemen mitgeteilt. Die danach nachzuweisenden Fähigkeiten und Kenntnisse habe sie bereits im Rahmen der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG nachgewiesen, so dass fraglich sei, warum sie nochmal eine kostenintensive Prüfung ablegen solle, nur um die Vorgaben der Durchführungshinweise zu erfüllen. Zudem unterscheide sich das von der Tierärztekammer ausgestellte Zertifikat weder inhaltlich noch qualitativ von den bisher vorgelegten Nachweisen und stelle keine strengeren oder höheren Anforderungen als die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG. Der Beklagte habe somit aufgrund der von ihr vorgelegten Nachweise zu prüfen, ob sie die für die Abnahme der Prüfungen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten i.S.v. § 3 Abs. 3 Satz 2 NHundG besitze und dürfe ihren Antrag nicht unter Verweigerung der tatsächlichen Prüfung unter schlichtem Verweis auf die fehlerhaften und unrechtmäßigen Durchführungshinweise ablehnen.

8

Die Klägerin hat beantragt,

9

den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 3. November 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr die mit Antrag vom 21. September 2017 begehrte Anerkennung zur Abnahme von Sachkundeprüfungen nach § 3 NHundG zu erteilen.

10

Der Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Er hat ausgeführt, dass es unstreitig sei, dass die Klägerin die in den Durchführungshinweisen des Landwirtschaftsministeriums aufgestellten Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfülle. Er sei an diese Durchführungshinweise gebunden, da er im übertragenen Wirkungskreis tätig werde. Aus diesem Grunde habe er nicht die Möglichkeit, die Anerkennung abweichend von den Durchführungshinweisen zu erteilen.

13

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 3. November 2017 verpflichtet, die Klägerin als zur Abnahme von Sachkundeprüfungen gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 2 NHundG berechtigte Person anzuerkennen. Grundlage des Anspruches der Klägerin auf Anerkennung als Sachkundeprüferin sei § 3 Abs. 3 Satz 2 NHundG. Die Klägerin habe nachgewiesen, dass sie die für die Abnahme der Sachkundeprüfungen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitze, da sie eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG innehabe. Unter Zugrundelegung der Rechtslage in Niedersachsen sei ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Inhaber einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG über die für die Anerkennung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 NHundG erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge. Zwar sei dieses Ergebnis allein bei einer Wortlautbetrachtung nicht zwingend, da die Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung (TierSchG a.F.), die nach § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG weiterhin Anwendung finde, unter anderem nur erteilt werden dürfe, wenn der Antragsteller die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitze. Insofern gingen die Anforderungen des § 3 Abs. 3 Satz 2 NHundG nach dem Wortlaut der Vorschrift über diejenigen des § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG hinaus, da danach auch prüfungsspezifische Fertigkeiten – im Gegensatz zu (nur) fachlichen Fertigkeiten – verlangt würden. Dieser dem Wortlaut nach bestehende Unterschied führe allerdings nicht dazu, dass die nachzuweisenden Kenntnisse und Fähigkeiten i.S.d. § 3 Abs. 3 Satz 2 NHundG über die nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hinausgingen. Ein Überhang an erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten im Rahmen des § 3 Abs. 3 Satz 2 NHundG liege im Verhältnis zu § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. weder in fachlicher noch in prüfungsspezifischer Hinsicht vor. Weder ein Hundetrainer i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG noch ein Sachkundeprüfer nach § 3 Abs. 1, Abs. 2 NHundG bedürfe prüfungsspezifischer Kenntnisse oder Fähigkeiten. Nach der Prüfungsordnung für die Sachkundeprüfung gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 2 NHundG erschöpfe sich die Tätigkeit des Sachkundeprüfers in der theoretischen Sachkundeprüfung darin, die Aufsicht über den Multiple-Choice-Test zu führen und für die Weiterleitung der ausgefüllten Testbögen an die für deren Auswertung zuständige Stelle zu sorgen. Mit Blick auf die praktische Sachkundeprüfung seien die Anforderungen an den Sachkundeprüfer zwar deutlich weitergehend, da er hier eine Einschätzung vorzunehmen habe, ob die Kenntnisse nach § 3 Abs. 2 Satz 1 NHundG nachgewiesen und die einzelnen Situationen sicher durchlaufen worden seien, ob der Hund unter Kontrolle gehalten worden sei und ob sich der Prüfling angemessen verhalten habe. Zudem müsse eine Niederschrift über den Prüfungsverlauf angefertigt werden und – nach der Ergebnismitteilung – auf Verlangen des Prüflings eine Erläuterung des Prüfungsergebnisses erfolgen. Die insoweit an den Sachkundeprüfer gestellten Anforderungen seien indes mit Ausnahme der Anfertigung der Niederschrift über den Prüfungsverlauf ausschließlich solche fachlicher Natur. Die zu deren Erfüllung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitze auch ein Hundetrainer i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG. Die einzige prüfungsspezifische Anforderung, das Anfertigen einer Niederschrift über den Prüfungsverlauf, stelle eine Tätigkeit von derart geringer Komplexität dar, dass ohne Weiteres angenommen werden könne, dass nicht nur ein Sachkundeprüfer, sondern auch ein Hundetrainer sie ohne Schwierigkeiten erfüllen könne. Für die von der Kammer vertretene Rechtsansicht ließen sich auch die in den Durchführungshinweisen zum Niedersächsischen Gesetz über das Halten von Hunden enthaltenen Regelungen anführen, die der Beklagte im Rahmen der Umsetzung des § 3 Abs. 3 Satz 2 NHundG anzuwenden habe. Nach diesen Durchführungshinweisen müssten Personen, die Sachkundeprüfungen abnehmen wollen, die nach § 3 Abs. 3 Satz 2 NHundG erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine Prüfung bei der Tierärztekammer Niedersachsen nachweisen. Die Durchführungshinweise regelten zudem, dass im Einzelnen aufgeführte, besonders qualifizierte Personen als für die Abnahme der Sachkundeprüfung qualifiziert gelten. Die aufgeführten Personen nähmen jedoch ganz überwiegend keine prüfende Tätigkeit wahr, so dass bei diesen Personen nicht von dem Vorhandensein prüfungsspezifischer Kenntnisse und Fähigkeiten ausgegangen werden könne. Zudem sei es mathematisch-logisch ausgeschlossen, wenn der Beklagte annehme, dass das Zertifikat der Tierärztekammer Kenntnisse und Fähigkeiten i.S.v. § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. sowie Kenntnisse und Fähigkeiten i.S.v. § 3 Abs. 3 Satz 2 NHundG nachweise, die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG aber ihrerseits nicht geeignet sei, Kenntnisse und Fähigkeiten i.S.v. § 3 Abs. 3 Satz 2 NHundG zu belegen. Unschädlich sei in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin nicht über das Zertifikat der Niedersächsischen Tierärztekammer verfüge. Denn der Umstand, dass die Klägerin im Besitz der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG sei, belege, dass sie über die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge. Auf welche Art und Weise sie dem Beklagten gegenüber diese Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der Beantragung der Erlaubnis nachgewiesen habe, sei ohne Belang. Unabhängig davon sei es problematisch, wenn die Möglichkeit des Nachweises der Kenntnisse und Fähigkeiten i.S.v. § 3 Abs. 3 Satz 2 NHundG auf die Vorlage der in den Durchführungshinweisen genannten Zertifizierungen begrenzt werde, da es nach dem Wortlaut des Gesetzes allein darauf ankomme, dass der Antragsteller seine Kenntnisse und Fähigkeiten nachweise. Dabei dürfte es einem Antragsteller auch möglich sein, seine Kenntnisse und Fähigkeiten in einem Fachgespräch zu belegen.

14

In dem Verfahren 6 A 704/17 hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 22. November 2018 den Kostenbescheid des Beklagten vom 3. November 2017 aufgehoben. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden.

15

Gegen das im Verfahren 6 A 705/17 ergangene Urteil hat der Beklagte unter dem 20. Dezember 2018 die Zulassung der Berufung beantragt (11 LA 673/18). Mit Beschluss vom 17. September 2019 hat der Senat die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.

16

Zur Begründung der fristgerecht eingelegten Berufung trägt der Beklagte vor, dass er entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts davon ausgehe, dass die in den Durchführungshinweisen genannten Personengruppen regelmäßig auch in prüfungsspezifischer Hinsicht die nach § 3 Abs. 1, Abs. 2 NHundG zwingend erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten aufwiesen. Selbst wenn man dies anders sehe, könnte dies nicht dazu führen, dass nun auch noch in allen anderen Fällen ausnahmslos auf die Anforderungen des Gesetzes zu verzichten sei.

17

Der Beklagte beantragt,

18

das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg – 6. Kammer – vom 22. November 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

19

Die Klägerin beantragt,

20

die Berufung zurückzuweisen.

21

Sie ist der Ansicht, dass der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu folgen sei. Das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass allein schon die der Klägerin erteilte Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG Kenntnisse und Fähigkeiten belege, die nach § 3 Abs. 3 Satz 2 NHundG den Anspruch begründeten, als für die Abnahme der Sachkundeprüfung nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 NHundG befähigte Person anerkannt zu werden. Zu beanstanden sei auch, dass sich der Beklagte in dem Ursprungsbescheid überhaupt nicht mit den Kenntnissen und Fähigkeiten der Klägerin auseinandergesetzt und lediglich auf die in den Durchführungshinweisen enthaltenen Regelungen verwiesen habe. Die Durchführungshinweise hätten jedoch keinen Gesetzescharakter. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, dass das Zertifikat der Niedersächsischen Tierärztekammer letztlich dieselben Kenntnisse und Fähigkeiten verlange, die die Klägerin anderweitig nachgewiesen habe. Damit stehe mathematisch-logisch fest, dass die Klägerin die Kenntnisse und Fähigkeiten in dem durch dieses Zertifikat nachweisbaren Umfang besitze. Zudem könne der Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten nicht auf die in den Durchführungshinweisen genannten Nachweise begrenzt werden.

22

Mit gerichtlicher Verfügung vom 14. April 2020 sind die Beteiligten gemäß § 130 a Satz 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO dazu angehört worden, dass und aus welchen Gründen der Senat die Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil einstimmig für begründet hält. Der Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 15. April 2020 mitgeteilt, dass er keine Einwendungen gegen eine Entscheidung durch Beschluss nach § 130 a VwGO habe. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 4. Mai 2020 erwidert, dass sie mit einer Entscheidung nach § 130 a VwGO nicht einverstanden ist, und sich inhaltlich mit den Ausführungen der gerichtlichen Verfügung vom 14. April 2020 auseinandergesetzt.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

24

Der Senat trifft diese Entscheidung nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss (§ 130 a Satz 1 VwGO), weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 4. Mai 2020.

25

Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. Die Klage der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid vom 3. November 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch, als zur Abnahme der Sachkundeprüfungen berechtigte Person gemäß § 3 Abs. 3 des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden (v. 26.5.2011, Nds. GVBl., S. 130, ber. S. 184, zuletzt geändert d. G. v. 20.5.2019, Nds. GVBl. S. 88, im Folgenden: NHundG) anerkannt zu werden (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

26

Ein Anspruch der Klägerin als zur Abnahme von Sachkundeprüfungen berechtigte Person ergibt sich nicht aus § 3 Abs. 3 Satz 2 NHundG (I.). Der Beklagte beruft sich zu Recht darauf, dass die Klägerin die in den zu § 3 Abs. 3 Satz 2 NHundG erlassenen Durchführungshinweisen enthaltenen Anforderungen nicht erfüllt. Sie hat weder die in den Durchführungshinweisen vorgesehene Prüfung vor der Niedersächsischen Tierärztekammer absolviert, noch gehört sie zu der Personengruppe, die nach den Durchführungshinweisen aufgrund besonderer Leistungsmerkmale ohne das Absolvieren einer solchen Prüfung als qualifiziert gilt (1.). Die Durchführungshinweise sind als Verwaltungsvorschriften vom Beklagten zu beachten. Der Senat schließt sich den in den Durchführungshinweisen enthaltenen, vorliegend maßgeblichen Vorgaben aus eigener Überzeugung an, da diese geeignet und angemessen sind, um die gesetzlichen Ziele zu erreichen, und mit höherrangigem Recht in Einklang stehen (2.). Der Nachweis über das Bestehen einer bei der Tierärztekammer absolvierten Prüfung ist vorliegend auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Klägerin Inhaberin einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) des Tierschutzgesetzes (i.d.F. v. 18.5.2006, BGBl. I, S. 1206, ber. S. 1313, zuletzt geändert d. G. v. 20.11.2019, BGBl. I, S. 1626, im Folgenden: TierSchG) ist (3.). Auf die Frage, ob ein Sachkundeprüfer prüfungsspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen muss, die über die (fachlichen) Kenntnisse und Fähigkeiten eines Inhabers einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG hinausgehen, kommt es demgegenüber nicht maßgeblich an (4.). Ein Anspruch der Klägerin auf Anerkennung als zur Abnahme von Sachkundeprüfungen berechtigte Person ergibt sich schließlich auch nicht – weder für sich gesehen noch i.V.m. § 3 Abs. 4 NHundG – daraus, dass nach einer landesrechtlichen Regelung in Schleswig-Holstein dort Sachkundeprüfungen u.a. von Personen und Stellen abgenommen werden, die über eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG verfügen (II).

27

I. Ein Anspruch der Klägerin als zur Abnahme von Sachkundeprüfungen berechtigte Person ergibt sich nicht aus § 3 Abs. 3 Satz 2 NHundG. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 NHundG muss, wer einen Hund hält, die dafür erforderliche Sachkunde besitzen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 NHundG ist die Sachkunde der Gemeinde auf Verlangen durch die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und einer praktischen Sachkundeprüfung nachzuweisen. Die theoretische Sachkundeprüfung ist vor der Aufnahme der Hundehaltung, die praktische Prüfung während des ersten Jahres der Hundehaltung abzulegen (§ 3 Abs. 1 Satz 3 NHundG). Die Sachkunde ist somit gesetzliche Vorgabe für die Haltung eines Hundes (vgl. Saipa, NHundG, Stand: Nov. 2019, § 3, Rn. 3). Abgenommen werden die Sachkundeprüfungen von Personen und Stellen, die eine Fachbehörde zu diesem Zweck anerkannt hat (§ 3 Abs. 3 Satz 1 NHundG). Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 NHundG erhält die Anerkennung auf Antrag, „wer die für die Abnahme der Prüfungen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweist“.

28

Die Frage, ob die danach erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten i.S.v. § 3 Abs. 3 Satz 2 NHundG nachgewiesen sind, ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar. Ein die gerichtliche Kontrolldichte begrenzender behördlicher Beurteilungsspielraum besteht dabei nicht (sog. unbestimmter Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum; vgl. zu den „erforderlichen fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten“ i.S.v. § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F., die ebenfalls unbestimmte Rechtsbegriffe ohne Beurteilungsspielraum darstellen: Senatsbeschl. v. 27.1.2016 – 11 ME 249/15 -, juris, Rn. 6; Bayerischer VGH, Beschl. v. 18.8.2015 – 9 CE 15.934 -, juris, Rn. 17; VG Stade, Urt. v. 19.10.2015 – 6 A 1882/14 -, juris, Rn. 34; VG Berlin, Urt. v. 6.4.2016 – 24 K 238.15 -, juris, Rn. 35; entsprechendes gilt für den Begriff der „besonderen Sachkunde“ i.S.v. § 36 Abs. 1 GewO, vgl. dazu: BVerwG, Beschl. v. 28.5.2014 – 8 B 61/13 -, juris, Rn. 7, m.w.N.).

29

1. Der Beklagte beruft sich zu Recht darauf, dass die Klägerin die in den vom Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) erlassenen „Durchführungshinweisen zum Gesetz zur Neufassung des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden und zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes vom 26.05.2011“ (Stand: 16.9.2011) zu § 3 Abs. 3 Satz 2 NHundG enthaltenen Anforderungen nicht erfüllt. In diesen Durchführungshinweisen ist zum Anerkennungsverfahren nach § 3 Abs. 3 NHundG Folgendes geregelt:

30

„Gemäß Abs. 3 ist die Fachbehörde (Landkreise und kreisfreie Städte) die für die Erteilung der Anerkennung von Personen und Stellen, die die für die Abnahme der Prüfungen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, zuständige Stelle.

31

Die Tierärztekammer Niedersachsen ist mit der Bescheinigung des Nachweises der für die Abnahme der Prüfungen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Zertifizierung) beauftragt worden.

32

Personen, die die Sachkundeprüfung abnehmen wollen, müssen die nach § 3 Abs. 3 Satz 2 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine Prüfung bei der Niedersächsischen Tierärztekammer der Fachbehörde gegenüber nachweisen. Die Prüfung erfolgt nach der „Prüfungsordnung für den professionellen Sachkundenachweis“ der Niedersächsischen Tierärztekammer in der jeweils vom ML bestätigten Fassung, die auf der Internetseite der Niedersächsischen Tierärztekammer eingesehen werden kann. Die Prüfung umfasst einen theoretischen Teil, ein Fachgespräch und einen praktischen Teil.

33

Personen, die sich zertifizieren lassen wollen, können sich bei der Niedersächsischen Tierärztekammer bewerben. Die Niedersächsische Tierärztekammer lädt die Bewerberinnen und Bewerber zu den Prüfungen ein. Die Fachbehörde kann bei Bedarf einen Prüfungsort mit der Niedersächsischen Tierärztekammer abstimmen. Die Ausstellung des Zertifikats über das Bestehen der Prüfung erfolgt personenbezogen.

34

Das Zertifikat der Niedersächsischen Tierärztekammer ist mit dem Antrag auf Anerkennung gem. Abs. 3 Satz 2 der Fachbehörde vorzulegen. Das Zertifikat gilt als Nachweis der für die Abnahme der Prüfungen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten gem. Abs. 3 Satz 2. Als für die Abnahme der für die Prüfungen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten gem. Abs. 3 Satz 2 qualifiziert gelten insbesondere auch

35

– Deutscher Hundesportverband e.V. (DHV)-zertifizierte Leistungsrichter

36

– Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) zertifizierte Leistungsrichter

37

– Hundeerzieher und Verhaltensberater Industrie- und Handelskammer/Berufsverband der Hundeerzieher/innen und Verhaltensberater/innen e.V. (IHK/BHV)

38

– Prüfer zum BHV-Hundeführerschein

39

– Prüfer zum VDH-Hundeführerschein

40

– Tierärzte mit der Berechtigung zur Abnahme des Dog-Owners-Qualification-Test 2.0 (D.O.Q.-Tests 2.0)

41

– Tierärztinnen/Tierärzte mit Zusatzbezeichnung Verhaltenstherapie

42

– Fachtierärztinnen/Fachtierärzte für Tierverhalten

43

– Fachtierärztinnen/Fachtierärzte für Tierschutzkunde
(Die Auflistung ist bisher nicht abschließend und wird ggf. noch ergänzt.)“

44

Danach müssen Personen, die die Sachkundeprüfung abnehmen wollen, die nach § 3 Abs. 3 Satz 2 NHundG erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten gegenüber der Fachbehörde durch eine Prüfung bei der Tierärztekammer Niedersachsen nachweisen. Ist die erwähnte Prüfung vor der Tierärztekammer erfolgreich absolviert, erstellt die Tierärztekammer ein Zertifikat über das Bestehen der Prüfung. Dieses Zertifikat ist der Fachbehörde – vorliegend dem Beklagten – mit dem Antrag auf Anerkennung vorzulegen.

45

Diese in den Durchführungshinweisen enthaltenen Voraussetzungen erfüllt die Klägerin unstreitig nicht. Sie hat weder die vorgesehene Prüfung vor der Niedersächsischen Tierärztekammer absolviert, noch gehört sie zu einer in den Durchführungshinweisen aufgeführten Personengruppen, die aufgrund anderer Leistungsmerkmale auch ohne das Bestehen einer Prüfung vor der Tierärztekammer als zur Abnahme von Sachkundeprüfungen qualifiziert gelten.

46

2. Die zitierten Durchführungshinweise sind als Verwaltungsvorschriften vom Beklagten zu beachten. Der Senat schließt sich den in den Durchführungshinweisen enthaltenen, vorliegend maßgeblichen Vorgaben aus eigener Überzeugung an, da diese geeignet und angemessen sind, um die gesetzlichen Ziele zu erreichen, und mit höherrangigem Recht in Einklang stehen.

47

a) Der Einwand der Klägerin, dass die Durchführungshinweise keinen Gesetzescharakter hätten, ist zwar im Ausgangspunkt zutreffend, führt jedoch nicht zu einem anderen Ergebnis. Bei den zitierten Durchführungshinweisen handelt es sich um Verwaltungsvorschriften (so i.E. auch: Saipa, NHundG, a.a.O., § 3, Rn. 2 und Rn. 5). Zwar wurden diese bisher (noch) nicht offiziell veröffentlicht (so auch Saipa, NHundG, a.a.O., § 3, Rn. 2) und sind teilweise noch nicht abschließend bzw. noch ergänzungsfähig. Vor diesem Hintergrund werden sie teilweise auch als „vorläufige Durchführungshinweise“ bezeichnet (vgl. LT-Drucks. 17/4871, S. 4). Sie sind jedoch im Internet (z.B. unter http://in-sachen-hund.de/wp-content/uploads/2013/07/Nds_ NHundG-DuchfHinw_2011-09-16.pdf) einsehbar. Nach einer entsprechenden Recherche des Senats sowie dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten sind die Durchführungshinweise seit dem 16. September 2011 nicht geändert bzw. ergänzt worden.

48

b) Der Umstand, dass die Durchführungshinweise bisher noch nicht abschließend überarbeitet wurden und (noch) nicht in einer allgemein zugänglichen Quelle (z.B. Ministerial- oder Amtsblatt) veröffentlicht wurden, steht ihrer Wirksamkeit nicht entgegen. Denn Voraussetzung für die Wirksamkeit von Rechtsakten ist unabhängig davon, ob es sich um Rechtssätze oder (vorläufige) Verwaltungsvorschriften handelt, dass die (potenziellen) Adressaten von ihnen Kenntnis erlangen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.6.1964 – VIII C 23/63 -, BVerwGE 19, 48, juris, Rn. 22; dasselbe, Urt. v. 29.1.1991 – 1 C 11/89 -, BVerwGE 87, 324, juris, Rn. 12). Adressaten von Verwaltungsvorschriften sind die für ihre Umsetzung zuständigen Behörden. Danach werden Verwaltungsvorschriften grundsätzlich dann wirksam, wenn sie gegenüber den betreffenden Behörden bekanntgegeben sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.6.1964 – VIII C 23/63 -, a.a.O., juris, Rn. 22). Einer öffentlichen Bekanntmachung bedarf es insofern nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.6.1964 – VIII C 23/63 -, a.a.O., juris, Rn. 22). Dementsprechend haben auch die von den Verwaltungsvorschriften potenziell betroffenen Bürger bzw. die Adressaten von Bescheiden, in denen Verwaltungsvorschriften herangezogen werden, keinen Anspruch auf eine allgemein zugängliche Veröffentlichung von Verwaltungsvorschriften (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.9.1980 – I C 52/75 -, BVerwGE 61, 15, juris, Rn. 17 ff.). Da die zitierten Durchführungshinweise dem Beklagten als der für die Anerkennung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 NHundG zuständigen Behörde bekannt waren, sind sie damit ungeachtet der bisher nicht erfolgten förmlichen Veröffentlichung in der vorliegenden Form wirksam.

49

c) Hinsichtlich der Bindungswirkung von Verwaltungsvorschriften gilt Folgendes: Anders als die Gerichte, die bei der Kontrolle des Verwaltungshandelns nur an materielles Recht – also Verfassungsrecht, förmliche Gesetze, Rechtsverordnungen, autonome Satzungen sowie Gewohnheitsrecht – gebunden sind (BVerfG, Beschl. v. 31.5.1988 – 1 BvR 520/83 -, BVerfGE 78, 214, juris, Rn. 37; BVerwG, Urt. v. 26.6.2002 – 8 C 30/01 -, BVerwGE 116, 332, juris, Rn. 23; BFH, Urt. v. 27.10.1978 – VI R 8/76 -, BFHE 126, 217, juris, Rn. 11; Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl. 2018, § 1, Rn. 127; Gerhold, in: Graf, BeckOK GVG, Stand: 1.2.2020, § 1, Rn. 26, jeweils m.w.N.), hat die jeweils zuständige Behörde grundsätzlich Verwaltungsvorschriften zu beachten (vgl. BFH, Urt. v. 27.10.1978 – VI R 8/76 -, a.a.O., juris, Rn. 11; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 11, Rn. 2 und Einf. Rn. 147, jeweils m.w.N.). Die Bindung der Vollzugsbehörden an Verwaltungsvorschriften entfällt nur dann, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit materiellem Recht unvereinbar wäre (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 25.9.2007 – 11 ZB 06.279 -, juris, Rn. 15; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, a.a.O., Einf. Rn. 147, jeweils mit weitergehenden Ausführungen dazu, wie sich Beamte in einem solchen Fall zu verhalten haben). Auch die Gerichte dürfen Verwaltungsvorschriften nur dann heranziehen, wenn sie mit höherrangigem Recht vereinbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.6.1964 – VIII C 23/63 -, BVerwGE 19, 48, juris, Leits. 4 und Rn. 23; dasselbe, Urt. v. 10.12.1969 – VIII C 104/69 -, BVerwGE 34, 278, juris, Rn. 16; Urt. v. 26.4.979 – 3 C 111/79 -, BVerwGE 58, 45, juris, Rn. 24 f.). Besteht eine solche Vereinbarkeit, sind die Gerichte zudem grundsätzlich befugt, sich einer Gesetzesauslegung, die in einer Verwaltungsvorschrift vertreten wird, aus eigener Überzeugung anzuschließen (BVerfG, Beschl. v. 31.5.1988 – 1 BvR 520/83 -, a.a.O., juris, Rn. 43; BVerwG, Urt. v. 26.6.2002 – 8 C 30/01 -, a.a.O., juris, Rn. 23, m.w.N.; zu den dabei im Umwelt- und Technikrecht bestehenden und vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen siehe: BVerwG, Urt. v. 28.10.1998 – 8 C 16/96 -, juris, Rn. 16).

50

d) Ausgehend von den dargelegten Maßstäben schließt sich der Senat dem in den Durchführungshinweisen enthaltenen Erfordernis – dass Personen, die als zur Abnahme von Sachkundeprüfungen berechtigte Person anerkannt werden möchten und die nicht zu den in den neun Spiegelstrichen aufgeführten Personengruppen gehören, die dafür nach § 3 Abs. 3 Satz 2 NHundG erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine Prüfung bei der Tierärztekammer Niedersachsen nachweisen müssen – aus eigener Überzeugung an. Denn dieses Erfordernis ist geeignet und angemessen, um die gesetzlichen Ziele zu erreichen und steht mit höherrangigem Recht in Einklang. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die in §§ 1 Abs. 1, 3 NHundG enthaltenen Vorgaben als auch in Bezug auf verfassungsrechtliche Anforderungen.

51

aa) Die Auslegung der in §§ 1 Abs. 1, 3 NHundG enthaltenen Vorgaben ergibt, dass das erwähnte Erfordernis mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen in Einklang steht. Zweck des niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und dem Führen von Hunden verbunden sind (§ 1 Abs. 1 NHundG). Die in § 3 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 NHundG enthaltenen Regelungen wurden durch Gesetz vom 26. Mai 2011 erlassen, traten jedoch gemäß Art. 3 dieses Gesetzes erst am 1. Juli 2013 in Kraft (vgl. Saipa, NHundG, a.a.O., § 3, Rn. 2; siehe auch Senatsbeschl. v. 15.10.2012 – 11 ME 234/12 -, juris, Rn. 9). Ausweislich der Gesetzesbegründung dient u.a. die Verpflichtung zum Nachweis der Sachkunde einer effektiveren Prävention und Abwehr von Gefahren, die mit dem Halten von Hunden verbunden sind (LT-Drucks. 16/3277, S. 11). In der Gesetzesbegründung heißt es weiter, dass Regelungen zum Halten von Hunden dem berechtigten Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung wie auch den Ansprüchen von Hunden nach artgemäßer und verhaltensgerechter Haltung Rechnung tragen müssen (LT-Drucks. 16/3277, S. 11). Zudem habe das Verhalten des Hundehalters maßgeblichen Einfluss auf Art, Häufigkeit und Schwere eines Zwischenfalls mit Hunden. Die Erziehung und Ausbildung eines Hundes, die Sachkunde und Eignung des Halters sowie situative Einflüsse seien demnach für die Auslösung von aggressivem Verhalten von wesentlicher Bedeutung (LT-Drucks. 16/3277, S. 11).

52

Vor diesem Hintergrund stellt sich das Erfordernis, vor der Anerkennung als zur Abnahme von Sachkundeprüfungen berechtigte Person eine Prüfung bei einer einheitlichen Stelle – der Tierärztekammer Niedersachsen – abzulegen und der Fachbehörde das Bestehen der Prüfung durch ein Zertifikat der Tierärztekammer nachweisen zu müssen, als geeignet und erforderlich dar, die mit §§ 1 Abs. 1, 3 NHundG verfolgten Ziele zu erreichen. Durch dieses Erfordernis wird gewährleistet, dass sämtliche zur Abnahme von Sachkundeprüfungen anerkannte Personen über einen annähernd einheitlichen und vergleichbaren Stand ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Durch das erfolgreiche Absolvieren eines einheitlichen Prüfungsverfahrens, in dem das Vorhandensein der zur Abnahme von Sachkundeprüfungen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten dargelegt worden ist, und durch die anschließende behördliche Anerkennung als Sachkundeprüfer wird zugleich ein besonderes Vertrauen begründet, dass die nach § 3 Abs. 3 Satz 2 NHundG anerkannten Personen auch tatsächlich über die zur Abnahme von Sachkundeprüfungen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

53

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch nicht zu beanstanden, dass die Durchführungshinweise spezifischere Voraussetzungen enthalten als der Gesetzeswortlaut in § 3 Abs. 3 Satz 2 NHundG. Der Sinn und Zweck der Durchführungsvorschriften besteht gerade darin, näher zu konkretisieren, in welcher Form und unter welchen Voraussetzungen der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten i.S.v. § 3 Abs. 3 Satz 2 NHundG zu erfolgen hat. Dabei liegt es in der Natur einer derartigen Konkretisierung, dass dadurch bestimmte von der Konkretisierung nicht erfasste Tatbestände aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Anwendung der streitgegenständlichen Durchführungsvorschriften zu einem Ergebnis führen würde, das mit den in § 3 Abs. 3 NHundG enthaltenen Vorgaben unvereinbar wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen. Vor diesem Hintergrund ist auch der Einwand der Klägerin, die von der Exekutive erlassenen Durchführungshinweise ließen den von der Legislative erlassenen Gesetzestext ins Leere laufen bzw. konterkarierten diesen, zurückzuweisen.

54

bb) Verfassungsrechtliche Bedenken sind weder von der Klägerin konkret vorgetragen noch für den Senat ersichtlich. Dem von der Klägerin im Verwaltungsverfahren pauschal vorgebrachten Einwand, sie werde durch das Erfordernis, eine Prüfung vor der Tierärztekammer ablegen zu müssen, unverhältnismäßig in ihren Rechten eingeschränkt, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist festzustellen, dass das Erfordernis, nur dann als für eine zur Vornahme bestimmter Handlungen berechtigte Person anerkannt zu werden, wenn zuvor eine Prüfung bzw. ein bestimmtes Verfahren zur Anerkennung/Zertifizierung bei einer einheitlichen Stelle durchlaufen wurde, in zahlreichen Bereichen anerkannt ist und keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken unterliegt. Dies gilt z.B. für die Anerkennung als öffentlich bestellter Sachverständiger, der gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO u.a. eine „besondere Sachkunde“ nachweisen muss (vgl. dazu: Rickert, in: Pielow, BeckOK GewO, Stand: 1.7.2018, § 36, Rn. 8, m.w.N.). In verfassungsrechtlicher Hinsicht enthält § 3 Abs. 3 Satz 2 NHundG keine Berufszugangsbeschränkung, sondern regelt lediglich die Zuerkennung einer besonderen Qualifikation (vgl. zu § 36 Abs. 1 GewO: Rickert, in: Pielow, a.a.O., § 36, Rn. 8; Sächsisches OVG, Urt. v. 7.5.2013 – 3 A 834/11 -, juris, Rn. 43, jeweils m.w.N.). Schafft der Gesetzgeber die staatliche Anerkennung einer beruflichen Qualifikation und damit Vorteile im beruflichen Wettbewerb, so wirkt sich die Verweigerung dieser Anerkennung zwar als Eingriff in die Berufsfreiheit, nämlich in die Freiheit der Berufsausübung, aus (BVerfG, Beschl. v. 25.3.1992 – 1 BvR 298/86 -, BVerfGE 86, 28, juris, Rn. 37). Die in § 3 Abs. 3 Satz 2 NHundG geregelten Zulassungsvoraussetzungen genügen jedoch dem – bei Eingriffen in die Berufsausübungsfreiheit anzuwendenden – allgemeinen Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie sind insbesondere hinreichend bestimmt. Das Bestimmtheitsgebot schließt es nicht aus, dass der Normgeber unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet, die nach objektiven Kriterien auszulegen und in vollem Umfang gerichtlich nachprüfbar sind. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Vorschrift als solche nimmt dieser nicht die rechtsstaatlich notwendige Bestimmtheit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.3.1967 – 1 BvR 334/61 -, BVerfGE 21, 209, juris, Rn. 25, m.w.N.). Davon ausgehend ist der unbestimmte Rechtsbegriff der „für die Abnahme der Prüfungen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten“ hinreichend bestimmt, zumal seine Konkretisierung durch die Durchführungshinweise, die ihrerseits – wie ausgeführt – mit §§ 1 Abs. 1, 3 NHundG in Einklang stehen, erleichtert wird (vgl. zur hinreichenden Bestimmtheit des unbestimmten Rechtsbegriffs der „besonderen Sachkunde“ i.S.v. § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO: BVerfG, Beschl. v. 25.3.1992 – 1 BvR 298/86 -, BVerfGE 86, 28, juris, Rn. 47; Sächsisches OVG, Urt. v. 7.5.2013 – 3 A 834/11 -, juris, Rn. 44 f.).

55

3. Entgegen der Ansicht der Klägerin und des Verwaltungsgerichts ist der Nachweis über das Bestehen einer bei der Tierärztekammer absolvierten Prüfung vorliegend auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 26. März 2015 eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG erteilt hat, gewerbsmäßig für Dritte Hunde auszubilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anzuleiten. Zwar ist in den zitierten Durchführungshinweisen – wie ausgeführt – auch geregelt, dass bestimmte, dort in insgesamt neun Spiegelstrichen im Einzelnen aufgeführte Personengruppen als für die Abnahme der für die Prüfungen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 NHundG qualifiziert gelten. Die dort aufgeführten Personengruppen – wie z.B. zertifizierte Leistungsrichter sowie (Fach)Tierärzte mit bestimmten Zusatzqualifikationen – können somit von der Fachbehörde auch ohne die Vorlage eines Zertifikats der Niedersächsischen Tierärztekammer als zur Abnahme von Sachkundeprüfungen berechtigte Personen anerkannt werden. Inhaber einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG gehören jedoch nicht zu den in den Durchführungshinweisen aufgezählten Personengruppen, die auch ohne Vorlage eines Zertifikats der Tierärztekammer nach § 3 Abs. 3 Satz 2 NHundG von der Fachbehörde anzuerkennen sind.

56

Aus Sicht des Senats gibt es auch keine zwingenden Gründe, bei Inhabern von Erlaubnissen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG auf das in den zitierten Durchführungshinweisen aufgestellte Erfordernis der Vorlage eines Zertifikats der Tierärztekammer über eine dort bestandene Prüfung zu verzichten bzw. diese mit den in den neun Spiegelstrichen aufgeführten Personengruppen gleichzustellen. Vielmehr sprechen gewichtige Gründe dafür, dass auch Inhaber von Erlaubnissen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG die in den Durchführungshinweisen erwähnte Prüfung vor der Tierärztekammer Niedersachsen erfolgreich absolvieren und der Fachbehörde das Bestehen der Prüfung durch ein entsprechendes Zertifikat nachweisen müssen, sofern sie nicht aufgrund von anderen in den Durchführungshinweisen im Einzelnen aufgeführten Leistungsmerkmalen als qualifiziert gelten.

57

a) Einer dieser Gründe ergibt sich daraus, dass die Erlaubnisse nach § 11 TierSchG gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 TierSchG in Niedersachsen von insgesamt 45 verschiedenen Behörden erteilt werden. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 TierSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 der „Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht“ (v. 14.12.2004, i.d.F. v. 9.10.2018 – AllgZustVO-Kom -) sind in Niedersachsen die Landkreise und kreisfreien Städte für die Erteilung der Erlaubnisse nach § 11 TierSchG zuständig (vgl. auch LT-Drucks. 18/240, S. 4). Dies sind 37 Landkreise, einschließlich der Region Hannover, sowie acht kreisfreie Städte, mithin insgesamt 45 unterschiedliche Behörden (vgl. https://www.mi.niedersachsen.de/themen/kommunen/landkreise/landkreise-und-kreisfreie-staedte-157705.html). Vor diesem Hintergrund gewährleistet das Erfordernis, im Rahmen des Anerkennungsverfahrens nach § 3 Abs. 3 Satz 2 NHundG ein Prüfungszertifikat einer einheitlichen, für ganz Niedersachsen tätig werdenden Stelle vorlegen zu müssen, dass sämtliche in Niedersachsen als zur Abnahme von Sachkundeprüfungen anerkannte Personen über ein vergleichbares Niveau ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Verzichtete man auf dieses Erfordernis, könnte jede der 45 zuständigen Behörden im Anerkenntnisverfahren nach § 3 Abs. 3 Satz 2 NHundG unterschiedliche Kriterien heranziehen, was wiederum dazu führen könnte, dass in einem Landkreis eine Anerkennung erteilt wird, die in einem anderen Landkreis oder einer kreisfreien Stadt – bei vergleichbaren Voraussetzungen – abgelehnt würde. Vor diesem Hintergrund dient die Sicherung eines vergleichbaren und einheitlichen Niveaus der Sachkundeprüfer letztlich auch der Wahrung des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG). Die Sicherung eines vergleichbaren und einheitlichen Niveaus entspricht darüber hinaus dem Ziel des Gesetzgebers, sowohl dem berechtigten Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung und einer effektiven Gefahrenabwehr als auch den Ansprüchen von Hunden nach artgemäßer und verhaltensgerechter Haltung Rechnung zu tragen und stärkt zugleich das Vertrauen in die Kompetenzen der Sachkundeprüfer (vgl. dazu obige Ausführungen unter 2.d) aa)).

58

Der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 4. Mai 2020 ergänzend vorgebrachte Einwand, dass in den Durchführungshinweisen „verschiedene Stellen benannt“ würden, „an denen eine Zertifizierung vorgenommen“ werde, so dass auch durch die Durchführungshinweise kein vergleichbares und einheitliches Niveau bei Sachkundeprüfern erreicht werde, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Wie sich aus dem Wortlaut der oben zitierten Durchführungshinweise ergibt, ist (ausschließlich) die Tierärztekammer Niedersachsen mit der Bescheinigung des Nachweises der für die Abnahme der Prüfungen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Zertifizierung) beauftragt. Personen, die die Sachkundeprüfung abnehmen wollen, müssen die nach § 3 Abs. 3 Satz 2 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine Prüfung bei der Niedersächsischen Tierärztekammer gegenüber der Fachbehörde nachweisen. Danach gibt es entgegen den Ausführungen der Klägerin neben der Tierärztekammer Niedersachsen keine anderen „verschiedenen Stellen“, die mit der Bescheinigung des Nachweises der für die Abnahme der Prüfungen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Zertifizierung) beauftragt wurden und vor denen die entsprechende Prüfung zu absolvieren ist.

59

b) Ein weiterer Grund, zur Anerkennung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 NHundG auch von Inhabern von Erlaubnissen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG die Vorlage eines Zertifikats der Tierärztekammer zu verlangen, ergibt sich daraus, dass die jeweiligen Verfahren sehr unterschiedlich ausgestaltet sind. Wie ein Vergleich der Verfahren zeigt, bestehen zwischen diesen Verfahren beachtliche Unterschiede, so dass entgegen der vom Verwaltungsgericht und der Klägerin vertretenen Ansicht nicht davon ausgegangen werden kann, dass Inhaber einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG ohne Weiteres die nach § 3 Abs. 3 Satz 2 NHundG für die Abnahme der Sachkundeprüfungen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.

60

aa) Das Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 TierSchG richtet sich, solange – wie bisher – das zuständige Bundesministerium von seiner in § 11 Abs. 2 TierSchG vorgesehenen Ermächtigung zur näheren Regelung des Erlaubnisverfahrens in Gestalt einer Rechtsverordnung noch keinen Gebrauch gemacht hat, gemäß § 21 Abs. 5 TierSchG u.a. nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: TierSchG a.F.; vgl. zur Fortgeltung u.a. von § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG auch Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, a.a.O., § 11, Rn. 1). Hiernach muss die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen. Nach der Systematik des § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. obliegt es demjenigen, der eine Erlaubnis zum Führen einer gewerblichen Hundeschule beantragt, seine Fachkunde hinreichend nachzuweisen. Der Antragsteller kann seine Fachkunde in einem ersten Schritt auf zwei selbständig nebeneinander stehenden Wegen belegen: Zum einen durch eine Ausbildung (Alt. 1) und zum anderen durch den bisherigen – nicht zwingend beruflichen (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 30.3.2010 – 11 LA 246/09 -, NdsVBl. 2010, 211, juris, Rn. 8) – Umgang mit Tieren (Alt. 2). In beiden Fällen kann die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 TierSchG zuständige Behörde in Zweifelsfällen in einem zweiten Schritt einen (weiteren) Nachweis in Gestalt eines mit ihr zu führenden Fachgesprächs verlangen (Senatsbeschl. v. 27.1.2016 – 11 ME 249/15 -, juris, Rn. 6; Senatsbeschl. v. 31.1.2017 – 11 ME 278/16 -, juris, Rn. 7). Wird ein Fachgespräch gefordert, entscheidet die zuständige Behörde im Einzelfall unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, wie dieses durchgeführt wird, etwa ob das Fachgespräch unter Verwendung von extern erstellten Unterlagen und/oder unter Hinzuziehung einer sachverständigen Person erfolgt (vgl. LT-Drucks. 18/204, S. 1 und S. 4; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, a.a.O., § 11, Rn. 22, m.w.N.). Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. gibt es somit keine einheitlichen und für alle zuständigen Behörden verbindliche Vorgaben, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Erlaubnis zu erteilen ist (vgl. VG Berlin, Urt. v. 6.4.2016 – 24 K 238.15 -, juris, Rn. 44). Der Antragsteller hat vielmehr verschiedene Möglichkeiten, seine Fachkunde nachzuweisen (Bayerischer VGH, Beschl. v. 18.8.2015 – 9 CE 15.934 -, juris, Rn. 16). Insbesondere ist der Antragsteller nicht verpflichtet, eine bestimmte Prüfung abzulegen (vgl. VG Stade, Urt. v. 19.10.2015 – 6 A 1882/14 -, juris, Rn. 29). Dementsprechend gibt es auch weder eine (einheitliche) Prüfungsordnung, noch ist geregelt, dass die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Zertifikat einer einheitlichen Stelle zu belegen sind.

61

bb) Demgegenüber gibt es für das Verfahren nach § 3 Abs. 3 Satz 2 NHundG durch die zitierten Durchführungshinweise einheitliche und für alle in Niedersachsen zuständigen Behörden verbindliche, oben bereits näher dargelegte Vorgaben (vgl. dazu sowie zur Bindungswirkung von Verwaltungsvorschriften obige Ausführungen unter 2.). Der Inhalt und der Ablauf der vor der Tierärztekammer zu absolvierenden Prüfung ist ausweislich der Durchführungshinweise in der „Prüfungsordnung für den professionellen Sachkundenachweis“ der Tierärztekammer Niedersachsen detailliert geregelt. Diese Prüfungsordnung ist – wie in den Durchführungshinweisen erwähnt – auf der Homepage der Tierärztekammer veröffentlicht (https://www.tknds.de/wp-content/uploads/2016/09/POHundetrainerzertifizierung17062015.pdf, im Folgenden: Prüfungsordnung TÄK). Danach müssen die Prüflinge der Kammer bei der Bewerbung für die Zertifizierung zunächst ein polizeiliches Führungszeugnis, eine kurze inhaltliche Beschreibung der bisherigen Tätigkeiten (max. eine DIN A4 Seite) sowie eine Beschreibung der Örtlichkeiten, die für die Tätigkeit genutzt werden (z.B. fester Hundeplatz, innerstädtischer Bereich oder Ähnliches) vorlegen (Ziff. 2.4 Prüfungsordnung TÄK). Die Prüfung selbst besteht aus insgesamt drei Abschnitten: Der theoretischen Prüfung (Single Choice Test (SC-Test)), dem Fachgespräch und der praktischen Prüfung (Ziff. 4.1 Prüfungsordnung TÄK), wobei das Fachgespräch und die praktische Prüfung erst nach bestandener Theorieprüfung abgelegt werden können (Ziff. 2.2. Prüfungsordnung TÄK). Der SC-Test besteht aus der computergestützten Beantwortung von 50 Fragen aus einem Fragenkatalog, für deren Beantwortung maximal 120 Minuten zur Verfügung stehen (Ziff. 5.1.1. Prüfungsordnung TÄK). Bewertet wird die theoretische Prüfung nach dem sog. Mehrfachauswahl-Prinzip. Dabei werden elf Themengebiete mit jeweils drei Schwierigkeitsstufen in den Aufgaben unterschieden; die Bewertungsmethode wird nach Anlage 2 der Prüfungsordnung vorgegeben. Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 75 Prozent der erzielbaren Punktzahl erreicht wurden (Ziff. 5.1.5 Prüfungsordnung TÄK). Das Fachgespräch findet vor und mit einem von der Tierärztekammer benannten Gremium statt. Das Gremium setzt sich aus drei der in Ziff. 3.2 der Prüfungsordnung genannten Personen, darunter ein zertifizierter Hundetrainer, zusammen (Ziff. 5.2.1 Prüfungsordnung TÄK). Im Fachgespräch sollen vertiefende Kenntnisse und Fähigkeiten in den in Anlage 1 der Prüfungsordnung benannten Themenbereichen nachgewiesen werden (Ziff. 5.2.2 Prüfungsordnung TÄK). Die Gesprächsdauer beträgt mindestens 30 Minuten; das Fachgespräch wird protokolliert (Ziffer 5.2.3 Prüfungsordnung TÄK) und mit bestanden/nicht bestanden bewertet (Ziffer 5.2.4 Prüfungsordnung TÄK). Auch die praktische Prüfung findet vor und mit einem von der Tierärztekammer benannten Gremium statt. Das Prüfungsgremium für die praktische Prüfung setzt sich ebenfalls aus drei der unter Ziff. 3.2. der Prüfungsordnung genannten Personen, darunter ein zertifizierter Hundetrainer, zusammen (Ziff. 5.3.1. Prüfungsordnung TÄK). In der praktischen Prüfung sollen die Antragsteller ihre Fähigkeiten unter Beweis stellen, ein Hund-Halter-Team theoretisch und praktisch anleiten zu können. Dabei sollen insbesondere sieben, in der Prüfungsordnung im Einzelnen aufgeführte Aspekte (z.B. die Einschätzung des Ausbildungsstandes von Hund und Halter und die der Persönlichkeit von Hund und Halter, Kommunikation mit Mensch und Hund und Timing in der praktischen Arbeit mit Hund und Halter) berücksichtigt werden (Ziff. 5.3.2 Prüfungsordnung TÄK). Die Dauer der praktischen Prüfung beträgt ca. 45 bis 60 Minuten (Ziff. 5.3.4 Prüfungsordnung TÄK) und die Prüfung wird mit bestanden/nicht bestanden bewertet (Ziff. 5.3.5 Prüfungsordnung TÄK). Im Fall des Nicht-Bestehens einzelner Prüfungsteile können diese grundsätzlich in bestimmten Zeiträumen maximal drei Mal wiederholt werden (Ziff. 5.1.9, 5.2.6 und 5.3.7 Prüfungsordnung TÄK). Sind alle drei Prüfungsteile erfolgreich abgeschlossen, stellt die Tierärztekammer ein Zertifikat aus (Ziff. 6.1 Prüfungsordnung TÄK). Zur Aufrechterhaltung einer erteilten Zertifizierung muss der Inhaber jährlich mindestens Fortbildungsnachweise im Umfang von acht Stunden nachweisen, die ohne Aufforderung bei der Tierärztekammer einzureichen sind; ansonsten erlischt die Zertifizierung (Ziff. 6.3 Prüfungsordnung TÄK). Vor dem Hintergrund dieser umfangreichen und detaillierten Vorgaben ist auch der Einwand der Klägerin, die Inhalte der vor der Tierärztekammer zu absolvierenden Prüfung seien unklar, zurückzuweisen.

62

Vielmehr zeigt der Vergleich des Erlaubnisverfahrens nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. einerseits und des Verfahrens nach § 3 Abs. 3 Satz 2 NHundG andererseits, dass die Vorgaben für die Anerkennung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 NHundG sehr detailliert geregelt sind, während diejenigen für das Erlaubnisverfahren nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. wesentlich offener gestaltet und stärker von den spezifischen Umständen eines jeden Einzelfalls geprägt sind. Folglich ist gerade nicht gewährleistet, dass im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des jeweiligen Antragstellers in einem Umfang überprüft werden, der in quantitativer und in qualitativer Hinsicht mit der Prüfung vergleichbar ist, die vor der Tierärztekammer unter Anwendung der zitierten Prüfungsordnung zu absolvieren ist.

63

cc) Letztgenannte Erkenntnis wird im Übrigen auch durch den konkreten Ablauf des vorliegenden Erlaubnisverfahrens bestätigt. Ausweislich des dazu von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs (Beiakte 001) wurden im Rahmen des Erlaubnisverfahrens ein individuelles Fachgespräch und eine Überprüfung einer von der Klägerin absolvierten Trainingseinheit durchgeführt. In dem dazu von Frau Dr. F. erstellten Vermerk vom 16. März 2015 (Bl. 97 Beiakte 001) heißt es:

64

„Im Fachgespräch stellte Frau A. ihre Kenntnisse in den rechtlichen Grundlagen (siehe Protokoll) unter Beweis. Bei dem Training ging sie sehr individuell auf das Hund-Halter-Team ein und führte Verhaltensänderungen über ausgeprägte positive Verstärkung und die Konzentration des Hundes auf den Halter herbei.

65

Die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis liegen vor.“

66

Aus dem in dem Zitat erwähnten „Protokoll“ (vgl. Bl. 94 Beiakte 001) geht wiederum hervor, dass der Klägerin offensichtlich drei Fragen zu den rechtlichen Grundlagen des Tierschutzrechts gestellt wurden. Weitere Einzelheiten, etwa zu den von der Klägerin gegebenen Antworten sowie zur Dauer des Fachgesprächs bzw. der Trainingseinheit, lassen sich dem vorgelegten Verwaltungsvorgang nicht entnehmen.

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Damit unterscheidet sich das von der Klägerin durchlaufene Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG von dem für das Anerkenntnisverfahren nach § 3 Abs. 3 Satz 2 NHundG i.V.m. den Durchführungshinweisen und der Prüfungsordnung der Tierärztekammer vorgesehenen Verfahren in wesentlichen Punkten: Zunächst hat die Klägerin zur Erlangung der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG – anders als in Ziff. 5.1 Prüfungsordnung TÄK vorgesehen – keinerlei theoretische Prüfung absolviert. Das Prüfungsgespräch wurde – anders als in Ziff. 5.2 Prüfungsordnung TÄK vorgesehen – nicht von drei, sondern lediglich von einer Person abgenommen. Inhaltlich ging es in dem mit der Klägerin geführten Fachgespräch ausschließlich um ihre Kenntnisse in den rechtlichen Grundlagen, während das Fachgespräch nach Ziff. 5.2.2 i.V.m. Anlage 1 Prüfungsordnung TÄK neben dem Themenbereich „Recht“ insgesamt sieben weitere Themenbereiche (z.B. Lernverhalten, Kommunikation, Anatomie und Tiergesundheit) umfasst. Auch die von der Klägerin absolvierte Trainingseinheit entsprach nicht den in Ziff. 5.2 Prüfungsordnung TÄK enthaltenen Vorgaben, da sie ebenfalls nur von einer Person und nicht von einem dreiköpfigen Gremium begutachtet wurde und – jedenfalls auf der Grundlage des vorliegenden Vermerks – nicht alle in Ziff. 5.3.2 Prüfungsordnung TÄK angeführten Aspekte umfasste.

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Vor diesem Hintergrund kann der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht, dass jeder Inhaber einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG ohne Weiteres die nach § 3 Abs. 3 Satz 2 NHundG für die Abnahme der Sachkundeprüfungen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitze, nicht gefolgt werden. Entsprechendes gilt für die Auffassung der Klägerin, sie habe bereits im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG alle nach § 3 Abs. 3 Satz 2 NHundG erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen. Der vom Verwaltungsgericht und der Klägerin befürwortete Automatismus dahingehend, dass jeder Inhaber einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG ohne Weiteres als zur Abnahme von Sachkundeprüfungen berechtigte Person nach § 3 Abs. 3 Satz 2 NHundG anzuerkennen ist, würde darüber hinaus dem mit dem Niedersächsischen Gesetz über das Halten von Hunden und den zitierten Durchführungshinweisen verfolgten – oben (unter 2.d) aa) näher dargelegten – Zielen widersprechen.

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Soweit das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung gefordert hat, dass es demjenigen, der eine Anerkennung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 NHundG beantragt, ebenso wie einem Antragsteller im Genehmigungsverfahren nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. gestattet sein müsse, seine Kenntnisse und Fähigkeiten in einem Fachgespräch zu belegen, ist festzustellen, dass ein solches Fachgespräch nach der zitierten Prüfungsordnung obligatorischer Bestandteil des Prüfungsverfahrens vor der Tierärztekammer ist. Anders als im Genehmigungsverfahren nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F., in dem ein Fachgespräch durchgeführt werden kann, ist im Rahmen der vor der Tierärztekammer zu absolvierenden Prüfung in jedem Fall ein Fachgespräch vor und mit einem von der Tierärztekammer benannten, aus drei besonders qualifizierten Personen bestehenden Gremium durchzuführen. Auch durch dieses Erfordernis wird somit – ebenso wie durch die obligatorische Durchführung einer theoretischen und praktischen Prüfung sowie die nach Erteilung des Zertifikats jährlich vorzulegenden Fortbildungsnachweise – die Einhaltung eines einheitlichen Niveaus gewährleistet.

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4. Auf den vom Verwaltungsgericht in den Vordergrund seiner Argumentation gestellten Aspekt, dass ein Sachkundeprüfer keine prüfungsspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen müsse, die über die (fachlichen) Kenntnisse und Fähigkeiten eines Inhabers einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG hinausgingen, kommt es damit aus den vorstehenden Gründen nicht maßgeblich an. Entsprechendes gilt, soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, dass es „mathematisch-logisch ausgeschlossen“ sei, wenn der Beklagte bei Anwendung der Durchführungshinweise annehmen müsse, dass das Zertifikat der Niedersächsischen Tierärztekammer Kenntnisse und Fähigkeiten i.S.v. § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. sowie Kenntnisse und Fähigkeiten i.S.v. § 3 Abs. 3 Satz 2 NHundG nachweise, die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG ihrerseits aber nicht geeignet sei, Kenntnisse und Fähigkeiten i.S.v. § 3 Abs. 3 Satz 2 NHundG zu belegen. Bei dieser Argumentation bleibt der wesentliche Umstand unberücksichtigt, dass die Klägerin gerade nicht über ein Zertifikat der Tierärztekammer verfügt und ein solches auch im Rahmen des Verfahrens zur Erlangung der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG nicht vorgelegt hat.

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II. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass es in Schleswig-Holstein eine landesrechtliche Regelung gebe, wonach Sachkundeprüfungen u.a. von Personen und Stellen abgenommen würden, die über eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG verfügten, rechtfertigt dies – weder für sich gesehen noch i.V.m. § 3 Abs. 4 NHundG – ebenfalls keine andere Beurteilung. Zwar ist es zutreffend, dass es in Schleswig-Holstein eine landesrechtliche Vorschrift gibt, wonach Sachkundeprüfungen von Personen und Stellen abgenommen werden, die über eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Nr. 8 f) TierSchG bezogen auf Hunde verfügen oder deren Ausbildung durch die für den Tierschutz zuständige oberste Landesbehörde als gleichwertig anerkannt ist (siehe § 4 Abs. 2 des Gesetzes über das Halten von Hunden in Schleswig-Holstein v. 26.6.2015, GVOBl. 2015 S. 193, ber. S. 369, zuletzt geändert d. G. v. 6.1.2019, GVOBl. 2019, S. 30). Aus einer landesrechtlichen Regelung eines anderen Bundeslandes können jedoch für Niedersachsen, wo es an einer entsprechenden Regelung gerade fehlt, keine Rechtsfolgen abgeleitet werden.

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Ein Anspruch der Klägerin auf Anerkennung als zur Abnahme von Sachkundeprüfungen berechtigte Person ergibt sich in diesem Zusammenhang schließlich auch nicht aus § 3 Abs. 4 NHundG. Danach gilt eine Person oder Stelle in Niedersachsen als anerkannt, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Staat, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen verpflichtet sind, nach gleichwertigen Anforderungen oder in einem anderen Bundesland eine entsprechende Anerkennung erhalten hat. Die Auslegung dieser Vorschrift ergibt, dass eine „entsprechende Anerkennung“ i.S.v. § 3 Abs. 4 NHundG auch in Bezug auf andere Bundesländer nur vorliegt, wenn diese nach „gleichwertigen“, also den niedersächsischen Anforderungen entsprechenden Voraussetzungen erteilt worden ist (siehe dazu ausführlich und zutreffend: VG Stade, Urt. v. 28.6.2018 – 10 A 2075/17 -, V.n.b.; i.E. ebenso Saipa, NHundG, a.a.O., § 4, Rn. 6). Da die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG – wie oben unter I.3.b) bb) ausgeführt – nach anderen Voraussetzungen und Maßstäben erteilt wird als die Anerkennung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 NHundG, liegen diesbezüglich – jedenfalls in der hier vorliegenden Fallkonstellation – keine „gleichwertigen Anforderungen“ i.S.v. § 3 Abs. 4 NHundG vor.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 4. Mai 2020 beantragten Revisionszulassung steht bereits entgegen, dass es sich bei der streitentscheidenden Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 2 NHundG um niedersächsisches Landesrecht und damit nicht um revisibles Recht i.S.v. § 137 Abs. 1 VwGO handelt (vgl. Berlit, in: Posser/Wolf, BeckOK VwGO, Stand: 1.1.2020, § 132, Rn. 22).

Voraussetzungen der Anerkennung als Sachkundeprüfer nach § 3 Abs. 3 Satz 2 HundG ND

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