1. Eine wiederholte Zuwiderhandlung im Sinne von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
TierSchG liegt bei zwei Verstößen gegen die Tierschutzgrundsätze des § 2
TierSchG, eine diesbezügliche nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG erlassene
Anordnung oder gegen eine zum Schutz der Tiere gemäß § 2a TierSchG erlassene
Verordnung vor. Der zeitliche Zusammenhang zwischen den Verstößen ist nach den
Umständen des Einzelfalls im Rahmen der erforderlichen Prognose sowie für die
Ermessensentscheidung und deren Verhältnismäßigkeit von Bedeutung.
2. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ermöglicht eine nach den konkreten Verhältnissen
differenzierte Untersagung der Betreuung von Tieren. Liegen Zuwiderhandlungen
gegen Bestimmungen des Tierschutzrechts vor, die es rechtfertigen, einem
Tierhalter wegen seiner persönlichen Unzuverlässigkeit und der damit begründeten
Gefahr weiterer erheblicher Zuwiderhandlungen das Halten von Tieren zu verbieten,
so rechtfertigt sich hieraus in der Regel zugleich die Untersagung, jene Tiere künftig
zu betreuen.
TierSchG §§ 2, 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
…
1. Eine wiederholte Zuwiderhandlung im Sinne von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
TierSchG liegt bei zwei Verstößen gegen die Tierschutzgrundsätze des § 2
TierSchG, eine diesbezügliche nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG erlassene
Anordnung oder gegen eine zum Schutz der Tiere gemäß § 2a TierSchG erlassene
Verordnung vor. Der zeitliche Zusammenhang zwischen den Verstößen ist nach den
Umständen des Einzelfalls im Rahmen der erforderlichen Prognose sowie für die
Ermessensentscheidung und deren Verhältnismäßigkeit von Bedeutung.
2. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ermöglicht eine nach den konkreten Verhältnissen
differenzierte Untersagung der Betreuung von Tieren. Liegen Zuwiderhandlungen
gegen Bestimmungen des Tierschutzrechts vor, die es rechtfertigen, einem
Tierhalter wegen seiner persönlichen Unzuverlässigkeit und der damit begründeten
Gefahr weiterer erheblicher Zuwiderhandlungen das Halten von Tieren zu verbieten,
so rechtfertigt sich hieraus in der Regel zugleich die Untersagung, jene Tiere künftig
zu betreuen.
Beschluss des 3. Senats vom 9. Dezember 2016 – BVerwG 3 B 34.16
I. VG Oldenburg vom 12. März 2014
Az: VG 11 A 4706/12
II. OVG Lüneburg vom 20. April 2016
Az: OVG 11 LB 29/15
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 34.16
OVG 11 LB 29/15
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Dezember 2016
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und Rothfuß
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
vom 20. April 2016 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren
auf 30 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger ist Landwirt und wendet sich gegen eine Verfügung, mit der ihm das
Halten und Betreuen von Rindern untersagt wurde. Ihr gingen amtstierärztliche
Kontrollen in den Jahren 2002, 2004, 2007 und 2012 voraus, die zu Beanstandungen
und Anordnungen zur Verhütung künftiger Verstöße geführt haben. Die
gegen die Untersagung gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe in seinem
Betrieb sowohl wiederholt als auch grob gegen tierschutzrechtliche Pflichten
verstoßen und Tieren erhebliche und länger anhaltende Schmerzen und Leiden
sowie erhebliche Schäden beigebracht. Angesichts der Vielzahl der über einen
langen Zeitraum hinweg begangenen Verstöße und des Umstands, dass er sich
weder von den Anordnungen noch von Bußgeldern habe nachhaltig beeindrucken
lassen, sei die Annahme berechtigt, er werde in Zukunft weiterhin derartige
Verstöße begehen. Damit seien die tatbestandlichen Voraussetzungen der
Untersagung gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG erfüllt. Ermessensfehler
lägen nicht vor. Die tierschutzwidrigen Zustände beträfen auch die Eigenschaft
des Klägers als Betreuer und machten ein umfassendes Verbot erforderlich.
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Die auf die Revisionszulassungsgründe einer grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache und eines Verfahrensmangels gestützte Beschwerde hat keinen
Erfolg.
1. Die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass die Rechtssache eine für die Revisionsentscheidung
erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der
Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf.
Sie ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen und setzt die Formulierung
einer bestimmten, jedoch fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen
Rechts voraus, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren
zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung
oder zu einer Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint
(stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 – 8 B 78.61 – BVerwGE
13, 90, vom 7. Juni 1996 – 1 B 127.95 – Buchholz 430.4 Versorgungsrecht
Nr. 32 und vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26). Keiner Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf eine Frage,
die sich ohne Weiteres mit Hilfe der üblichen Regeln der Gesetzesauslegung
zweifelsfrei beantworten lässt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. August
1999 – 4 B 72.99 – BVerwGE 109, 268 <270>).
a) Der Kläger möchte geklärt wissen,
ob die Annahme eines wiederholten Verstoßes im Sinne
von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG dann ausgeschlossen
ist, wenn zwischen dem zuletzt festgestellten
Verstoß und dem vorletzten Verstoß ein Zeitraum von
mehr als vier – hilfsweise von mehr als sieben Jahren –
liegt,
und meint, für den Fall, dass nicht auf einen allgemeinen, für alle denkbaren
Fälle gleichen Zeitraum abgestellt werden könne, stelle sich die Frage,
nach welchen Kriterien zu beurteilen sei, ob ein wiederholter
Verstoß vorliege.
Beide Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.
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aa) Die Beantwortung der ersten Frage bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren,
denn sie lässt sich ohne Weiteres verneinen. Das Tatbestandsmerkmal
einer „wiederholten“ Zuwiderhandlung setzt nicht voraus, dass diese
innerhalb eines bestimmten, vier- oder siebenjährigen Zeitraums nach einer
vorangehenden Zuwiderhandlung erfolgt.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG
sind mehrgliedrig. Ausgangspunkt dafür, demjenigen, der Tiere hält oder betreut,
selbiges zu untersagen, ist seine grobe oder wiederholte Zuwiderhandlung
gegen die Tierschutzgrundsätze des § 2 TierSchG, gegen eine diesbezügliche
Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG oder gegen eine zum
Schutz der Tiere gemäß § 2a TierSchG erlassene Verordnung. Die Zuwiderhandlungen
müssen in dem Sinne erfolgsqualifiziert sein, dass den betroffenen
Tieren durch sie erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden
oder erhebliche Schäden zugefügt worden sind. Rechtfertigen auf dieser
Grundlage Tatsachen die Annahme, dass der Betreffende weiterhin derartige
Zuwiderhandlungen begehen wird, so steht eine Untersagung im Ermessen der
zuständigen Behörde.
Weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte der in ihrer Grundstruktur
mit dem ersten Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 12. August
1986 (BGBl. I S. 1309) in das Gesetz eingefügten und mit dem Gesetz zur Änderung
des Tierschutzgesetzes vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1094) erweiterten
Regelung des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG geben einen Hinweis darauf,
dass ein wiederholter Verstoß nur vorliegt, wenn er innerhalb eines bestimmten
Zeitraums erfolgt. Es genügt, dass zwei erfolgsqualifizierte Zuwiderhandlungen
begangen wurden. Richtig ist allerdings, dass wiederholte Zuwiderhandlungen
weniger Anlass zu Zweifeln an der Bereitschaft und Fähigkeit künftig rechtstreuen
Verhaltens geben, wenn ein zeitlicher Zusammenhang nur entfernt besteht
und sich die Zuwiderhandlungen damit als eher singulär darstellen. Die in
diesem Zusammenhang nach den Umständen des Einzelfalls gebotene Bewertung
findet jedoch systematisch ihren Platz im Rahmen der Prognose; sie kann
auch für die Ermessensentscheidung und deren Verhältnismäßigkeit von Be-
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deutung sein (vgl. zum Fahrerlaubnisrecht BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005
– 3 C 25.04 – Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 12 S. 15). Eine einschränkende
Auslegung des Tatbestandsmerkmals „wiederholt“ im Sinne zeitlicher Grenzen,
findet daher im Gesetz weder Grundlage noch Rechtfertigung.
Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der für Agrarzahlungen geltenden,
Verwaltungssanktionen betreffenden Regelung des Art. 38 Abs. 1 VO (EU)
Nr. 640/2014 ableiten, die den dort vorgesehenen, strafschärfenden Wiederholungstatbestand
auf eine wiederholte Nichteinhaltung derselben Anforderung
innerhalb von drei Kalenderjahren beschränkt. Darum geht es hier ebenso wenig
wie um die Verjährung von Strafansprüchen, die unterschiedlichen Fristen
unterliegt. Mit Blick auf die präventive Ausrichtung der Untersagung vergleichbar
sind allenfalls die registerrechtlichen Verwertungsverbote getilgter Taten,
die an unterschiedliche Fristen anknüpfen und Durchbrechungen kennen (vgl.
§ 45 ff., § 51 f. BZRG; § 28 f. StVG; § 153 GewO). Auch sie erlauben jedoch
– auch jenseits des Tatbestandsmerkmals „wiederholt“ – nicht den Rückschluss
auf eine allgemeine absolute Frist, wie sie dem Kläger in vorliegendem Zusammenhang
vorschwebt.
bb) Ist das Vorliegen einer „wiederholten“ Zuwiderhandlung danach an zeitliche
Grenzen nicht gebunden, so zeigt die Beschwerde mit ihrer vorsorglichen Frage
nach diesbezüglichen Kriterien keinen weiteren Klärungsbedarf auf. Sie lässt
weder bezogen auf das Tatbestandsmerkmal der „wiederholten“ Zuwiderhandlung
noch sonst erkennen, welche über den Einzelfall hinausweisenden, konkret
entscheidungserheblichen und zugleich klärungsbedürftigen Aussagen sich
in einem Revisionsverfahren treffen lassen könnten.
b) Des Weiteren wirft der Kläger die Frage auf,
ob nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ein Betreuungsverbot
der Gestalt verhängt werden kann, dass einer
Person – lediglich – die Erbringung bestimmter Betreuungsleistungen
untersagt wird.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 25. Mai 1998
(BGBl. I S. 1094) hat der Gesetzgeber die Möglichkeit, das Halten von Tieren
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zu verbieten, um die Untersagung der Betreuung erweitert. Die Vorschrift erfasst
damit parallel zu den Regelungsadressaten der Tierschutzgrundsätze des
§ 2 TierSchG auch diejenigen, die ein Tier betreuen. Damit zielte der Gesetzgeber
aus Anlass tierschutzwidriger Tiertransporte insbesondere darauf, Tiertransporteuren
den Transport untersagen zu können (BT-Drs. 13/7015 S. 24).
In diesem Sinne ist nicht zweifelhaft, dass § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG
eine nach den konkreten Verhältnissen differenzierte Untersagung der Betreuung
von Tieren ermöglicht.
Der Kläger meint, dem angefochtenen Urteil liege die Annahme zugrunde, die
Vorschrift erlaube nur ein generelles Betreuungsverbot, ohne dass dies auf bestimmte
Betreuungshandlungen beschränkt werden könne. Das lässt sich dem
Urteil des Oberverwaltungsgerichts nicht entnehmen, weshalb die Frage nicht
entscheidungserheblich ist.
Halter eines in menschlicher Obhut befindlichen Tieres im Sinne von §§ 2 und
16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ist derjenige, der die Bestimmungsmacht und
daraus folgend die primäre Verantwortung für das Dasein und Wohlbefinden
des Tieres hat. Zur Abgrenzung im Einzelfall ist eine Gesamtbetrachtung der
konkreten Verhältnisse erforderlich, bei der die Reichweite, Dauerhaftigkeit und
gegebenenfalls Aufteilung der Bestimmungsmacht und Verantwortung zu beurteilen
ist (vgl. OVG Münster, Urteil vom 8. November 2007 – 20 A 3885/06 – juris
Rn. 22, 24; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 2 Rn. 4), wobei insbesondere
auch die Nutzung des Tieres sowie die Kosten- und Risikotragung
bedeutsam sein können (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 1988 – VI ZR 188/87 –
NJW-RR 1988, 655 <656>; OLG Schleswig, Urteil vom 8. Juli 2004 – 7 U
146/03 – MDR 2005, 148 m.w.N.).
Den Betreuer, der nicht zugleich Halter ist, kennzeichnet eine demgegenüber
nachgeordnet eigene Verantwortung für das Tier, die ihm aus den von ihm
übernommenen Aufgaben und Tätigkeiten zuwächst und eine besondere Garantenstellung
begründet (Obsorgeverhältnis, vgl. BT-Drs. 10/3158 S. 38, 45).
Übernimmt ein Betreuer – verantwortlich – einzelne Aufgaben, etwa die Fütterung
eines Tieres oder das Umstallen einer Rinderherde, so beschränkt sich
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seine Verantwortung nicht ausschließlich hierauf, also nicht etwa allein auf die
Ernährung oder die Einhaltung der zulässigen Besatzdichte. Ihn trifft im Rahmen
seiner Tätigkeit eine umfassende Obhutspflicht. Er darf die Augen vor
Missständen – etwa Erkrankungen, Verletzungen oder Gefahren in den Ställen –
nicht verschließen und ist verpflichtet, in gebotener Weise Abhilfe zu veranlassen
(vgl. von Loeper, in: Kluge, TierSchG, § 2 Rn. 12).
Daran geht die Beschwerde vorbei. Sie meint, ein auf bestimmte Handlungen
beschränktes Betreuungsverbot habe in Betracht gezogen werden müssen;
dem Kläger könne etwa das Füttern der Tiere überlassen werden, weil der Ernährungszustand
der Tiere nicht beanstandet worden sei. Damit werden die
Reichweite der Obhutspflicht des Betreuenden und die auch insoweit erforderliche
Zuverlässigkeit verkannt. Liegen Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen
des Tierschutzrechts vor, die es rechtfertigen, einem Tierhalter wegen seiner
persönlichen Unzuverlässigkeit und der damit begründeten Gefahr weiterer erheblicher
Zuwiderhandlungen das Halten von Tieren zu verbieten, so rechtfertigt
sich hieraus in der Regel zugleich die Untersagung, jene Tiere künftig zu
betreuen. Umstände, die ein differenziertes Betreuungsverbot hätten nahelegen
müssen, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Vielmehr hat das Oberverwaltungsgericht
eine Vielzahl verschiedener, über einen langen Zeitraum
begangener tierschutzrechtlicher Verstöße festgestellt, die die Betreuereigenschaft
des Klägers betreffen, und hat daraus die Erforderlichkeit eines umfassenden
Verbots entnommen. Es ist daher nicht ersichtlich, dass dem angefochtenen
Urteil die Annahme zugrunde liegt, § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG
schließe von vornherein eine gegenständlich begrenzte Untersagung der Betreuung
von Tieren oder bestimmten Tierarten aus.
2. Das Urteil leidet auch nicht an dem geltend gemachten Verfahrensmangel
(§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Der Kläger rügt, das Oberverwaltungsgericht habe § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO
verletzt. Nach dieser Bestimmung sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die
für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das verlangt, dass in
den Entscheidungsgründen die tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwä-
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gungen wiedergegeben werden, die das Gericht bestimmt haben, die Voraussetzungen
für seine Entscheidung als erfüllt anzusehen. Das Urteil muss erkennen
lassen, dass das Gericht den ermittelten Tatsachenstoff wertend gesichtet
und in welchen konkreten Bezug es ihn zu den angewandten Rechtsnormen
gesetzt hat. Ein rügefähiger Verfahrensmangel liegt vor, wenn das Gericht
auf ein zentrales und entscheidungserhebliches Vorbringen in den Urteilsgründen
nicht eingeht und auch nicht angibt, weshalb es dem Vortrag nicht
folgt. Die Begründungspflicht ist überdies immer dann verletzt, wenn die Entscheidungsgründe
rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst
unbrauchbar sind (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 2014 – 3 B
72.13 – Buchholz 300 § 17 GVG Nr. 6 Rn. 6 m.w.N.).
Ein Begründungsmangel ist danach nicht ersichtlich. Der Kläger meint, das Urteil
benenne lediglich abstrakte Voraussetzungen eines groben Verstoßes gegen
tierschutzrechtliche Vorschriften und Anordnungen, ohne die maßgebenden
Gründe ihres Vorliegens darzulegen. Das trifft so nicht zu. Jenseits seiner
allgemeinen Ausführungen nimmt das Oberverwaltungsgericht eine eigene
Würdigung vor und bezieht sich dazu auf die von ihm tatsächlich festgestellten
und im Urteil näher dargestellten Missstände im Betrieb des Klägers und deren
Folgen für die Tiere. Es hat damit seinen rechtlichen Maßstab und den von ihm
festgestellten und dazu gewürdigten Tatsachenstoff benannt, auch wenn es auf
die erfassten Zuwiderhandlungen nicht einzeln eingegangen ist. Dass zentrales
Vorbringen übergangen worden wäre, macht die Beschwerde nicht geltend.
Soweit sie ausführt, das Oberverwaltungsgericht hätte sich damit auseinandersetzen
müssen, weshalb die zuletzt festgestellten Verstöße als grob zu bewerten
seien, während dieselben, acht beziehungsweise zehn Jahre zuvor begangenen
Verstöße nicht als grob gewertet worden seien, ist ein Begründungsmangel
nicht schlüssig dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Der angefochtene
Bescheid stellt grobe Verstöße für alle der Untersagungsverfügung zugrunde
liegenden Kontrollen fest. Auch das Oberverwaltungsgericht nimmt mit den von
ihm festgestellten Missständen auf die Vorgänge vor acht und zehn Jahren Bezug.
Ein erklärungsbedürftiger Widerspruch ist insoweit nicht ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.