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TIERRECHTSANWALT: Kanzlei für Tierrecht

Pferderecht, Tiervertragsrecht, Tierhaftungsrecht, Tierhalterrecht, Tierarztrecht, Tierschutzrecht, Grosstierrecht, Hunderecht, Nutztierrecht, Tierzuchtrecht, Ankaufsuntersuchung, Sachverständige, Schadensrecht, Versicherungsrecht

Ausschluss der Gewährleistung beim Tierkauf

Kannte der Käufer den Mangel oder ist er ihm in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so kann er von seinem Gewährleistungsrecht keinen Gebrauch machen.

Bei einem Kaufvertrag zwischen zwei gewerblichen Personen oder zwischen zwei Privatleuten, können die Vertragsparteien die Gewährleistungsrechte durch Vertragsvereinbarung verkürzen oder ausschließen.

Ein Verbrauchsgüterkaufvertrag erlaubt Ausschluss oder Verkürzung der Gewährleistungsrechte nur bedingt. Die Vertragsparteien können folgende Gewährleistungsfristen bei einem Verbrauchsgüterkaufvertrag weder durch spezifische Vereinbarung noch durch Vereinbarung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterschreiten:

  • ein Jahr bei gebrauchter Ware
  • zwei Jahre bei Neuware

Ein Tier gilt als “neu”, wenn es nach seiner Geburt verkauft wird. Der Tierschutz verlangt, dass ein Tier erst verkauft werden darf, wenn es alt genug dafür ist.

Ausschluss der Gewährleistung beim Tierkauf

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