Unter „typischen Tiergefahren“ sind dabei solche Verhaltensweisen des Tieres zu verstehen, die seiner jeweiligen Spezies naturgemäß eigen sind. Beispielhaft zu nennen wären an dieser Stelle das Anspringen und Beißen eines Hundes sowie das Ausschlagen von Pferden.
Mit dem Tierrechtsanwalt stehen Ihnen Rechtsanwälte zur Verfügung, die Ihnen Partnerschaft und Zuverlässigkeit bieten, um Ihre Zukunft zu gestalten. Sie vertreten Ihre Mandanten sowohl national als auch international.
Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.
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Tierärztekammer
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Reitturnier und Aufsichtspflicht der Eltern oder des Obhuts als Obhutspflicht
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Verein fördert die Ziele des Tierschutzes auch dann, wenn er sich nicht nur für den Tierschutz nach dem Tierschutzgesetz einsetzt, sondern Tierversuche und das Halten und Töten von Tieren zum Zwecke des Verzehrs ablehnt
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Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine infektionsschutzrechtliche Verordnung bezüglich Reitunterricht, Kutschfahrbetrieb und -fahrschule sowie Natur- und Landschaftsführungen
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Voraussetzungen der Anerkennung als Sachkundeprüfer nach § 3 Abs. 3 Satz 2 HundG ND
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Eine wiederholte Zuwiderhandlung im Tierschutzgesetz liegt bei zwei Verstößen gegen die Tierschutzgrundsätze vor
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Bei Tieren ist im Rahmen der Abgrenzung „neu“/“neu hergestellt“ und „gebraucht“ nicht nur eine nutzungs-, sondern auch eine rein lebensaltersbedingte Steigerung des Sachmängelrisikos zu berücksichtigen
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Verkäufer eines Tieres hat nur dafür einzustehen, dass das Tier bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem krankheitswahrscheinlichen Zustand befindet
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Tierhalterhaftung dann, wenn spezifische Tiergefahr realisiert wird und diese auf den eingetretenen Schaden kausalitätsgeeignet ist
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Wenn das Tier beim Kauf krank ist
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Fortnahme und Veräußerung von Hunden und Katzen
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Voraussetzungen der Anerkennung als Sachkundeprüfer nach § 3 Abs. 3 Satz 2 HundG ND
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Eine wiederholte Zuwiderhandlung im Tierschutzgesetz liegt bei zwei Verstößen gegen die Tierschutzgrundsätze vor
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Bei Tieren ist im Rahmen der Abgrenzung „neu“/“neu hergestellt“ und „gebraucht“ nicht nur eine nutzungs-, sondern auch eine rein lebensaltersbedingte Steigerung des Sachmängelrisikos zu berücksichtigen
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Verkäufer eines Tieres hat nur dafür einzustehen, dass das Tier bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem krankheitswahrscheinlichen Zustand befindet
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Tierhalterhaftung dann, wenn spezifische Tiergefahr realisiert wird und diese auf den eingetretenen Schaden kausalitätsgeeignet ist
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Bei hochpreisigen Dressurpferd begründet das Vorhandensein eines „Röntgenbefundes“ für sich genommen keinen Sachmangel