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TIERRECHTSANWALT: Kanzlei für Tierrecht

Pferderecht, Tiervertragsrecht, Tierhaftungsrecht, Tierhalterrecht, Tierarztrecht, Tierschutzrecht, Grosstierrecht, Hunderecht, Nutztierrecht, Tierzuchtrecht, Ankaufsuntersuchung, Sachverständige, Schadensrecht, Versicherungsrecht

Ein Tier mit Mängeln

Vor dem Gesetz gelten Tiere als Sache. Das ist für viele Menschen schwer nachzuvollziehen, da Tiere Lebewesen sind, genauso wie wir Menschen. Diese Tatsache ist juristisch jedoch bedeutend, wenn das Tier mangelhaft ist. Bei einem mangelhaften Tier hat der Käufer nämlich Anspruch auf Gewährleistung.

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen zwei Bedingungen für Mängel. Die Mängel beurteilt er nämlich danach, ob ein Kaufvertrag vorliegt oder das Geschäft ohne Kaufvertrag zustande gekommen ist.

Möchte der Käufer eines Tieres die Möglichkeit haben, das Tier zurück zu geben, so können die Parteien eine Rückabwicklung des Kaufvertrags frei vereinbaren.

Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.

Wir sind Rechtsanwälte und kennen uns aus im Tierrecht. Rufen Sie uns einfach an!

Der Kaufvertrag fehlt

Gibt es keine Vereinbarung über den Zustand, so ist das Tier mangelhaft, wenn:

  • sich das Tier nicht für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet,
  • sich das Tier nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder
  • es nicht den Zustand aufweist, in dem ein gleiches Tier normalerweise ist und den ein Käufer erwartet.

Wir vereinbaren gerne einen Termin mit Ihnen.

Lebewesen sind individuell unterschiedlich und weichen naturgemäß von der Idealform ab, daher sind diese Rechtsnormen im Grunde schwer anwendbar. In den meisten Fällen ist es daher ratsam einen Tierrechtsanwalt hinzuzuziehen, er kann Ihre Erfolgsaussichten und Risiken abschätzen.

Rechtsanwältin Julia Ziegeler

Kaufvertrag vorhanden

Ist ein Tier nicht im kaufvertraglich vereinbarten Zustand, so ist es mangelhaft.

Der Tierrechtsanwalt bietet Ihnen Rechtsberatung im Gewährleistungsfall bei Kauf und Auktion.


  • Ein Tier mit Mängeln

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  • Tierarztaufgaben und die Verantwortung

    Tierarztaufgaben und die Verantwortung

    Tierärzte sind medizinische Fachkräfte, die sich auf die Gesundheit und das Wohlbefinden von Tieren spezialisiert haben. Sie spielen eine wichtige Rolle bei der Diagnose, Behandlung und Prävention von Krankheiten bei Haustieren, Nutztieren und Wildtieren. Die Aufgaben eines Tierarztes umfassen eine Vielzahl von Tätigkeiten, die sowohl medizinische als auch beratende Aspekte beinhalten. Hier sind einige der…

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  • Tierkaufrecht beachten

    Tierkaufrecht beachten

    Das Vertragsrecht und das Tierkaufrecht sind die entscheidenden Rechtsgebiete beim Tierkauf. Kaufen oder verkaufen Sie ein Tier, so tritt nämlich das allgemeine Kaufrecht in Kraft. Tiere sind keine beweglichen Sachen wie Autos oder Schmuck, daher sollten die Regelungen auf das Lebewesen abgestimmt sein. Handelt der Verkäufer gewerblich und ist der Käufer eine Privatperson, so ist…

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  • Öffentlich-rechtliche Gefahrenabwehr beachten

    Öffentlich-rechtliche Gefahrenabwehr beachten

    Die Gefahrenabwehr sollte sowohl die Vorbereitung als auch die Durchführung von Maßnahmen sein, die Gefahren vermeiden können. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Da Tiere aufgrund ihrer instinktbedingten Unberechenbarkeit grundsätzlich eine Gefahrenquelle darstellen, bestehen in Ländern und Gemeinden in der Regel Tierhalterverordnungen, die Tierhaltern bestimmte Pflichten auferlegen. Eine solche Pflicht kann beispielsweise darin bestehen, dass Tier…

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  • Tiere und Nachbarn

    Tiere und Nachbarn

    Tiere Aus rechtlicher Sicht existieren unterschiedliche Arten von Tieren, die somit in unterschiedlicher Relation zu Nachbarn stehen. Haustiere Haustiere wie Hunde, Katzen oder Vögel werden in vielen Ländern als Eigentum betrachtet und unterliegen den entsprechenden Gesetzen zum Schutz von Eigentum. Tierhalter haben die Verantwortung, ihre Haustiere angemessen zu versorgen und sicherzustellen, dass sie keine Schäden…

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  • Ausschluss der Gewährleistung beim Tierkauf

    Ausschluss der Gewährleistung beim Tierkauf

    Kannte der Käufer den Mangel oder ist er ihm in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so kann er von seinem Gewährleistungsrecht keinen Gebrauch machen. Bei einem Kaufvertrag zwischen zwei gewerblichen Personen oder zwischen zwei Privatleuten, können die Vertragsparteien die Gewährleistungsrechte durch Vertragsvereinbarung verkürzen oder ausschließen. Ausschluss der Gewährleistung beim Tierkauf

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  • Wenn das Tier beim Kauf krank ist

    Wenn das Tier beim Kauf krank ist

    Hund, Katze, Maus oder Pferd. Egal, ob Sie ein Tier kaufen oder verkaufen, das Tier sollte gesund sein. Ist ein Tier krank oder wird es nach dem Kauf krank, so ordnet das der Gesetzgeber als Mangel ein. Das Tier ist juristisch gesehen nämlich eine Sache. Die Auswirkungen eines Mangels können Schadensersatzansprüche oder die Verminderung des…

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  • Fortnahme und Veräußerung von Hunden und Katzen

    Fortnahme und Veräußerung von Hunden und Katzen

    Soweit sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde gegen die Rechtmäßigkeit der Fortnahme und Veräußerung ihrer Tiere wendet, hat sie sich schon nicht mit allen selbstständig tragenden verwaltungsgerichtlichen Erwägungen auseinandergesetzt. Das Verwaltungsgericht hat nämlich für diese Anordnungen bereits ein Rechtsschutzbedürfnis verneint, weil die Anordnungen vollzogen worden seien und sich damit erledigt hätten. Auf die vom Verwaltungsgericht…

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  • Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine infektionsschutzrechtliche Verordnung bezüglich Reitunterricht, Kutschfahrbetrieb und -fahrschule sowie Natur- und Landschaftsführungen

    § 2m Abs. 4 Satz 4 der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 8. Mai 2020 (Nds. GVBl. S. 97), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 25. Juni 2020 (Nds. GVBl. S. 170), wird vorläufig außer Vollzug gesetzt,…

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  • Bei Tieren ist im Rahmen der Abgrenzung „neu“/“neu hergestellt“ und „gebraucht“ nicht nur eine nutzungs-, sondern auch eine rein lebensaltersbedingte Steigerung des Sachmängelrisikos zu berücksichtigen

    a) Bei Tieren ist im Rahmen der Abgrenzung „neu“/“neu hergestellt“ und „gebraucht“ im Sinne der § 474 Abs. 2 Satz 2, § 309 Nr. 8 Buchst. b Doppelbuchst. ff BGB nicht nur eine nutzungs-, sondern auch eine rein lebensaltersbedingte Steigerung des Sachmängelrisikos zu berücksichtigen (Fortentwicklung von Senatsurteil vom 15. November 2006 – VIII ZR 3/06,…

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