horak.
RECHTSANWÄLTE PARTNERSCHAFT MBB /
FACHANWÄLTE / PATENTANWÄLTE /

TIERRECHTSANWALT: Kanzlei für Tierrecht

Pferderecht, Tiervertragsrecht, Tierhaftungsrecht, Tierhalterrecht, Tierarztrecht, Tierschutzrecht, Grosstierrecht, Hunderecht, Nutztierrecht, Tierzuchtrecht, Ankaufsuntersuchung, Sachverständige, Schadensrecht, Versicherungsrecht

Schadensersatzanspruch bei Kunstfehler

  • Zweck des Tierschutzrechts
    Zweck des Tierschutzrechts

    Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. § 1 Tierschutzgesetz Der Tiersschutz ist im Tierschutzgesetz (TierSchG) geregelt. Dort ist grundsätzlich festgelegt, dass man Tiere nicht misshandeln darf, und die…

    mehr erfahren


  • Tierhalter sein
    Tierhalter sein

    Vereinbaren Sie einen Termin mit uns für eine erste Beratung. Ein Tierhalter ist jemand, der ein oder mehrere Haustiere hält. Wer das Tier besitzt und das Tier nutzt oder seine Gesellschaft möchte, ist somit ein Tierhalter. Tierhalter-Definition des BGH Der Bundesgerichtshof (BGH) definiert folgende Personen als Tierhalter:  Wir kennen uns aus im Tierrecht. Nutzen Sie…

    mehr erfahren


  • Fachkanzleien finden
    Fachkanzleien finden

    Der Hauptsitz der Kanzlei horak Rechtsanwälte/ Fachanwälte/ Patentanwälte befindet sich in der Landeshauptstadt Niedersachsens in Hannover. Hier verfügen wir über zentrale Einrichtungen, auf die auch von unseren Standorten aus zugegriffen werden kann, wie Server, digitale Bibliothek, Telefonzentrale u.a. Wir sind Rechtsanwälte und stehen mit allen anwaltlichen Berufsträgern aus der Rechtsanwaltschaft und der Patentanwaltschaft für zielorientierte…

    mehr erfahren


Wir rufen Sie gerne zurück.

Ein Behandlungsfehler oder auch Kunstfehler liegt vor, sobald eine tierärztliche Behandlung nicht nach den allgemein anerkannten fachlichen Standards erfolgt. Es gelten dabei die Standards, die zum Zeitpunkt der Behandlung bestehen.

Lege latis

„Lege latis“, das heißt „nach der ärztlichen Kunst“. Eine fehlerhafte Behandlung wird daher auch nicht lege latis genannt. So kommt der Ausdruck „Kunstfehler“ zustande. Tierhalter können Schadensersatz bei einem Behandlungsfehler beanspruchen. 

Voraussetzungen für Schadensersatz

Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch ist: 

  • ein Behandlungsvertrag, 
  • ein Schaden (z.B. Tier ist nicht mehr nutzbar weil unheilbar krank oder tot) 
  • Pflichtverletzung des Tierarztes 

Lassen Sie sich deutschlandweit beraten und vertreten. Sie finden uns in bedeutenden Metropolen.

Grober Behandlungsfehler

Wenn ein grober Behandlungsfehler vorliegt oder der Tierarzt vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, so liegt die Beweislast für eine Pflichtverletzung beim Tierarzt, sonst beim Tierhalter. 

Zur Beurteilung der Vertragspflichterfüllung sollte ein Sachverständiger hinzugezogen werden. Wir begleiten Sie bei der Geltendmachung sowie bei der Abwehr von Schadensersatzansprüchen.

Wir helfen Ihnen bei der Suche nach Gutachtern sowie bei der Überprüfung von Gutachten. Rechtsanwältin Julia Ziegeler 

Vereinbaren Sie einen Termin mit uns für eine erste Beratung.


  • Zweck des Tierschutzrechts

    Zweck des Tierschutzrechts

    Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. § 1 Tierschutzgesetz Der Tiersschutz ist im Tierschutzgesetz (TierSchG) geregelt. Dort ist grundsätzlich festgelegt, dass man Tiere nicht misshandeln darf, und die…

    mehr erfahren


  • Schadensersatzanspruch bei Kunstfehler

    Schadensersatzanspruch bei Kunstfehler

    Wir rufen Sie gerne zurück. Ein Behandlungsfehler oder auch Kunstfehler liegt vor, sobald eine tierärztliche Behandlung nicht nach den allgemein anerkannten fachlichen Standards erfolgt. Es gelten dabei die Standards, die zum Zeitpunkt der Behandlung bestehen. Lege latis „Lege latis“, das heißt „nach der ärztlichen Kunst“. Eine fehlerhafte Behandlung wird daher auch nicht lege latis genannt.…

    mehr erfahren


  • Schaden durch ein Nutztier

    Schaden durch ein Nutztier

    Der Tierhalter kann grundsätzlich für die Schäden haftbar gemacht werden, die das Tier anrichtet. Die Haftung nach § 833 BGB gilt explizit auch ohne Verschulden des Halters. Eine Ausnahme von der weitreichenden Verantwortlichkeit des Tierhalters sieht das Gesetz lediglich dann vor, wenn es sich bei dem den Schaden verursachenden Tier um ein Nutztier handelt. Ein Tier…

    mehr erfahren


  • Tierhalterhaftpflichtversicherung abschließen

    Tierhalterhaftpflichtversicherung abschließen

    Eine Tierhalterhaftpflichtversicherung soll Tierhalter vor Schadensersatzansprüchen Dritter gegen ihn schützen, die aufgrund seiner Tierhaltung entstehen können. Großtiere Pferde, Hunde oder auch Rinder – eine Tierhalterhaftpflichtversicherung ist insbesondere für diejenigen wichtig, die sich größere Tiere wie halten. Kleintiere Richten dagegen kleine Haustiere wie Katzen, Vögel oder Kaninchen Schaden an, ist dieser in der Regel über die…

    mehr erfahren


Schadensersatzanspruch bei Kunstfehler

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Nach oben scrollen